BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 56/10 -
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten
durch die Justizbehörde Hamburg, Drehbahn 36, 20354 Hamburg,
zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache dem Antragsteller zu gestatten, seinen Einkauf mit
einer diesem erteilten Vollmacht und dem Einkaufsschein des
Antragstellers von einem Mitgefangenen erledigen zu
lassen,
Antragsteller: H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23.
August 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache - einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn
dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181
). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass
einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41
; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die
besondere Funktion und Organisation des
Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der
von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz
im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt,
möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten
(vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 -
2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich
engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.
Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur
Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt
wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des
Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -,
juris).
3
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass
nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer
einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.
4
Der Antragsteller, der geltend macht, in
eigener Person krankheitsbedingt am sogenannten Sichteinkauf
nur unter Schmerzen teilnehmen zu können, trägt nicht vor und
es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ihm neben der
Möglichkeit, im Wege der Beauftragung eines Mitgefangenen am
sogenannten Sichteinkauf teilzunehmen, auch der Einkauf über
einen Bestellzettel verwehrt würde. Vielmehr hat das
Landgericht in seiner Eilentscheidung darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, "unter den
von der Antragsgegnerin vorgegebenen Modalitäten am Einkauf
teilzunehmen". Der Beschwerdeführer erläutert nicht, um
welche Modalitäten es sich dabei handelt. Auf dieser
Grundlage kann von einem dem Beschwerdeführer drohenden
derart schweren Nachteil, dass ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts in Betracht käme, nicht ausgegangen
werden. In der vorübergehenden Beschränkung auf die
Möglichkeit des Bestelleinkaufs liegt ein solcher Nachteil
nicht. Zwar kann es als nachteilig angesehen werden, dass
beim Einkauf über einen Bestellzettel die Auswahl der
konkreten Waren nach Maßgabe des Bestellzettels nicht durch
eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers erfolgt, während
im Falle des Sichteinkaufs durch eine beauftragte
Vertrauensperson dieser die Möglichkeit eingeräumt werden
kann, innerhalb der Bestellvorgaben des Beschwerdeführers
gewisse Auswahlentscheidungen zu treffen. Dieser Nachteil
erreicht jedoch offensichtlich nicht entfernt die Schwere,
die ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts im Wege der
einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde.
5
Der Beschwerdeführer wird für etwaige künftige
Verfahren auf die Möglichkeit der Verhängung einer
Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) hingewiesen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.