BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 57/02 -
des Herrn G. ,
Am Hasenberge 26, Justizvollzugsanstalt, 22335 Hamburg,
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel
zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich von der
Station D II in das reguläre nach innen offene Hafthaus zu
verlegen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
2
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der
Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz
auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann
(vgl. BVerfGE 15, 77 ; 37, 150 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999
- 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000,
S. 1399 f.). Dieser Weg steht hier offen. Der
Antragsteller kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
beim zuständigen Landgericht beantragen. Besondere Gründe,
deretwegen die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen
Eilrechtsschutzes dem Beschwerdeführer ausnahmsweise
unzumutbar wäre, liegen nicht vor.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.