BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 57/09 -
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß
§ 32 BVerfGG den Antragsgegner zu verpflichten, in der
Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel gemäß § 64 Abs. 1
in Verbindung mit § 8 der Bundeswahlordnung einen
beweglichen Wahlvorstand einzurichten
Antragsteller: Herr Dr. H…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. September
2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige
Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn
sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl.
BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ;
stRspr).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung
nicht ergehen. Der Antragsteller begehrt für die Wahl zum
Deutschen Bundestag am 27. September 2009 die
Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstands in der
Justizvollzugsanstalt, in der er als Strafgefangener
untergebracht ist.
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a) Eine einstweilige Anordnung ist zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl derzeit nicht dringend geboten. Das Bezirksamt
hat über die vom Antragsteller erst kürzlich beantragte
Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstands noch nicht
entschieden. Da das Antragsschreiben vom 26. August 2009
datiert und die Wahl am 27. September 2009 stattfindet,
ist mit einer Entscheidung des Bezirksamtes vor der Wahl noch
zu rechnen. Diese kann auch im Sinne des Antragstellers
ausfallen.
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b) Unabhängig davon hat der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg, weil eine noch
zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig
wäre. In Wahlrechtsangelegenheiten gilt der durch § 49
BWahlG in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 14, 154
; 16, 128 ; 29, 18 )
konkretisierte Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen,
die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit
den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und
im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl.
BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ). Zu diesen
Entscheidungen gehören auch wahlorganisatorische Anordnungen
zur Bildung der Wahlorgane (vgl. Boettcher/Högner,
Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung, 12. Aufl. 1990,
§ 49 BWahlG Rn. 5; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl.
2009, § 11 Rn. 2, § 49 Rn. 7; Seifert,
Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 49 BWahlG
Rn. 7). Darunter fällt auch die Entscheidung einer
Gemeindebehörde, ob gemäß § 8 in Verbindung mit
§ 64 Abs. 1 BWO ein beweglicher Wahlvorstand
gebildet wird.
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Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und
nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der
Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu
erlangen, so steht dies auch einer in das einstweilige
Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die
sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
richtet, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05
-, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -,
juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.