BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 58/09 -
wegen abgelehnter Wahlteilnahme durch den
Bundeswahlleiter
Antragstellerin: Partei … A
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. September
2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag ist unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige
Anordnung kann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache
verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41
; 111, 147 ; stRspr). Ein Antrag
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das
Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung
nicht ergehen.
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a) Soweit sich die Antragstellerin dagegen
wendet, dass der Bundeswahlleiter bei der Zulassung neuer
Parteien zur Bundestagwahl „unzulässige Hürden“ aufstelle,
genügt ihr Vorbringen schon nicht den
Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG. Es ergibt sich nicht, gegen welche Maßnahme oder
Entscheidung des Bundeswahlleiters welchen genauen Inhalts
sich die Antragstellerin wendet und welche „Hürden“ dieser im
Einzelnen aufgestellt haben soll.
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b) Soweit die Antragstellerin sich gegen die
„Forderung nach einer Mindestanzahl von Unterstützern“
wendet, ergeben sich diese Voraussetzungen unmittelbar aus
§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2
Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG. Eine
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die im
Bundeswahlgesetz normierten Vorschriften wäre indes von
vornherein unzulässig. Richtet sich eine
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß
§ 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit
dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das
Bundeswahlgesetz erfuhr seine letzte Änderung durch das
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom
17. März 2008 (BGBl I S. 394). Diese Änderung trat
am 21. März 2008 und damit vor mehr als einem Jahr in
Kraft.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.