BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 59/02 -
des Herrn W...
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r
d n u n g
den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom
11. November 2002 - 7 StVK 856/02 - aufzuheben und
zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Koblenz
zurückzuverweisen
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am
30. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ;
104, 65 - stRspr) gilt auch für den vorgelagerten
verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. Februar 1997 - 2 BvR 160/97 -, JURIS; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000,
S. 1399 f.). Der Erlaß einer einstweiligen Anordung
im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in
dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der
Beschwerdeführer bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen
Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An dem
entsprechenden Darlegungen im Antrag fehlt es hier.
2
Zur Begründung seines Antrages auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, im
fachgerichtlichen Eilverfahren habe das Landgericht die
Notwendigkeit seiner sofortigen Einzelunterbringung verkannt.
Seinen Antrag auf fachgerichtliche Entscheidung hat er jedoch
weder in Ablichtung beigefügt noch in seinem wesentlichen
Inhalt wiedergegeben. Hierzu bestand besonders deshalb
Veranlassung, weil es in dem Beschluss, mit dem das
Landgericht die Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt hat,
ausdrücklich heißt, drohende schwere und unzumutbare
Nachteile seien nicht einmal vom Antragsteller selbst
vorgetragen worden. In seinem Antrag auf
verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz räumt der
Antragsteller auch ein, sein bei der
Strafvollstreckungskammer gestellter Antrag sei hinsichtlich
seiner Unterbringungssituation nicht detailliert formuliert
gewesen. In Anbetracht dessen liegt nahe, dass es sich bei
der umfangreichen Darstellung im nunmehr gestellten Antrag um
einen im Wesentlichen neuen Sachvortrag handelt, dessen
Würdigung und rechtliche Bewertung nach dem Grundsatz der
Subsidiarität zunächst den zuständigen Fachgerichten
vorbehalten war. Der Antragsteller hat nichts dargelegt, was
diese Vermutung entkräften könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.