BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 60/19 -
dem Landgericht Osnabrück aufzugeben, das auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Osnabrück dort anhängige Berufungsverfahren - 7 Ns/403 Js 21177/14 - 144/17 - nach nunmehr zweijähriger Anhängigkeit endlich zu fördern oder zu beenden
Antragsteller:
1.M…,
2.M…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
2
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.