BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 6/03 -
des Herrn H ...
im Wege der einstweiligen Anordnung dem
Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
aufzugeben, bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2003 - 5 ME 26/03 - eine der am 13. November
2001 hausintern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der
Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Regierungsoberamtsrat)
freizuhalten,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
10. März 2003 einstimmig beschlossen:
Dem Niedersächsischen Ministerium für Frauen,
Arbeit und Soziales wird aufgegeben, bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 311/03, längstens für
die Dauer von sechs Monaten, eine der am 13. November
2001 hausintern ausgeschriebenen Beförderungsstellen der
Besoldungsgruppe A 13 BBesO
(Regierungsoberamtsrätin/-rat) nicht zu besetzen.
Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller
die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat
der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des
Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und
Soziales. Nachdem er sich ohne Erfolg auf eine
Beförderungsstelle beworben hatte, nahm er vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das
Verwaltungsgericht Hannover gab dem auf Freihaltung einer
Beförderungsstelle gerichteten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung statt, weil die letztlich allein nach
dem Beförderungsdienstalter getroffene Auswahlentscheidung
gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Da alle
21 Bewerber unabhängig von ihrer tatsächlichen Leistung
mit der Höchstnote dienstlich beurteilt worden seien, fehle
es an der für die Bestenauslese erforderlichen Grundlage. Das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hob den
erstinstanzlichen Beschluss auf, weil der Antragsteller die
Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde
liegenden dienstlichen Beurteilungen nicht glaubhaft gemacht
habe.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
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Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7,
367 ; 68, 233 ; 71, 158 ;
79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ,
stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91,
140 ; 99, 57 , stRspr).
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1. Die am 28. Februar 2003 innerhalb der
Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhobene
Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Sie wirft die Frage auf, ob das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung
der angegriffenen beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung das
Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt nach Befähigung, Eignung und fachlicher
Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG durch übersteigerte
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs unzulässig verkürzt hat, Art. 19
Abs. 4 GG.
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2. Die somit erforderliche Folgenabwägung
fällt zugunsten des Antragstellers aus. Sie ergibt, dass die
Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
überwiegen.
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a) Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so
könnten die durch das Ministerium für Frauen, Arbeit und
Soziales ausgewählten Mitbewerber zu Regierungsoberamtsräten
ernannt werden. Stellte sich später die Verfassungswidrigkeit
des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts heraus, ließe
sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach bisheriger
fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute
Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren
(vgl. BVerwGE 80, 127 ; zur
Verfassungskonformität Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW
1990, S. 501; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwGE
115, 89 ).
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b) Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust,
der dem Antragsteller droht, sind die Nachteile, die
entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde,
der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre,
weniger gewichtig. Wegen der Beschränkung des Antrags auf
Freihaltung nur einer Beförderungsstelle könnten drei der
ausgewählten Mitbewerber sofort befördert werden. Lediglich
ein Mitbewerber müsste eine zeitliche Verzögerung seiner
Beförderung in Kauf nehmen. Dies erscheint hinnehmbar. Das
Interesse des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen,
Arbeit und Soziales an einer möglichst umgehenden Besetzung
aller ausgeschriebenen Stellen fällt nicht entscheidend ins
Gewicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche
von den Bewerbern innegehabten Dienstposten nach der
Besoldungsgruppe A 13 bewertet sind und die Ausgewählten
nach ihrer Beförderung offenbar auf ihrem Dienstposten
verbleiben.
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3. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht
auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.