BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 6/05 -
im Wege der einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 12. April 2005 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
1. In einem Bund-Länder-Streit wendet sich die
hessische Landesregierung gegen den Bund mit dem Antrag, der
Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen, ohne Beteiligung der Länder den Aufbau eines
Kompetenzzentrums und die Einrichtung eines Expertenpools zur
Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der
Bologna-Reformen durch die Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
zu fördern. Vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
(BMBF) sind hierfür bis zum Jahr 2007 Bundesmittel in Höhe
von 4,4 Millionen Euro vorgesehen. Vom 1. April 2005 an
sollen 20 ausgewählte Hochschulen Mittel zur Beschäftigung
von "Bologna-Experten" durch die HRK erhalten. Die Förderung
soll unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Hochschulen
bis zum Wintersemester 2007/2008 Bachelor- und
Masterstudiengänge (Bakkalaureus und Magister) flächendeckend
einführen. Die Maßnahmen dienen der Umsetzung einer am 19.
Juni 1999 von Bildungsministern aus 29 europäischen Staaten
in Bologna abgegebenen Erklärung, in der die Hauptziele eines
Prozesses zur Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa
formuliert wurden.
2
2. Im Juni und Juli 2004 waren die Gremien der
Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und
Forschungsförderung mit dem Angebot des Bundes befasst,
weitere Mittel zur Förderung von Maßnahmen, die die nationale
Umsetzung des Bologna-Prozesses unterstützen, zur Verfügung
zu stellen. In der Sitzung des Ausschusses "Bildungsplanung"
vom 1. Juni 2004 in Bonn wies der Staatssekretär im
Bundesministerium für Bildung und Forschung darauf hin, dass
der Bund bereit sei, bis zu 50 % der Kosten für
Akkreditierungsverfahren zu übernehmen. Falls jedoch bis zur
Sitzung der Bund-Länder-Kommission am 5. Juli 2004 kein
Einvernehmen hergestellt sei, werde der Bund seinerseits
Förderaktivitäten zur Unterstützung der nationalen Umsetzung
des Bologna-Prozesses entfalten. In dieser Sitzung hielten
die Länder ein gemeinsames Programm zur Beschleunigung des
Akkreditierungsverfahrens nicht für erforderlich. Eine
Vereinbarung entsprechenden Inhalts wurde nicht
abgeschlossen.
3
3. Die HRK stellte ihren Mitgliedshochschulen
mit der seit 1. Mai 2004 vom BMBF geförderten "Service-Stelle
Bologna" eine erste zentrale Beratungseinrichtung zur
Verfügung. Im August 2004 schloss die HRK die Entwicklung
ihrer Projektidee für das "Kompetenzzentrum Bologna" ab.
Dieses umfasst im Einzelnen die Arbeitsschwerpunkte
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- Programm "Bologna-Experten für deutsche
Hochschulen",
5
- Vernetzungsaktivitäten, Auswertung des
Prozesses, Nutzbarmachung der Ergebnisse für alle Hochschulen
und
6
- Intensivierung und Ausweitung des
überregionalen/überörtlichen Beratungsangebots der HRK.
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4. Bei der HRK handelt es sich um einen
freiwilligen Zusammenschluss von deutschen Hochschulen, mit
dem ein Zusammenwirken der Mitglieder in den Bereichen
Forschung und Lehre, wissenschaftliche Weiterbildung,
Technologie- und Wissenstransfer und internationale
Kooperation sowie zur Vertretung und Wahrnehmung gemeinsamer
Interessen und Belange erreicht werden soll. Gemäß § 1
Abs. 2b ihrer Ordnung obliegt der HRK vor allem die
Information ihrer Mitgliedshochschulen über
hochschulpolitische Entwicklungen und Problemstellungen. Sie
finanziert ihre laufenden Aufgaben im Wesentlichen durch die
Stiftung zur Förderung der HRK. Zweck dieser Stiftung ist die
Bereitstellung der Personal- und Sachmittel zur Erfüllung der
Aufgaben der HRK. Die Stiftung finanziert sich überwiegend
durch Zuschüsse des Bundes und der Länder. Die Einzelheiten
sind in der Verwaltungsvereinbarung der Länder über die
Gewährung von Zuwendungen an die Stiftung zur Förderung der
Hochschulrektorenkonferenz vom 4. Dezember 1992 geregelt.
8
5. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004
bewilligte das BMBF der Stiftung eine nicht rückzahlbare
Zuwendung für das Vorhaben "Aufbau eines Kompetenzzentrums
und Einrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der
deutschen Hochschulen bei der konkreten Umsetzung der
Bologna-Reformen" aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 30,
Kapitel 3004, Titel 68507, Haushaltsjahr 2004 (vgl. BTDrucks
15/1500 , S. 43 f.), für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 in Höhe
von bis zu 4.433.248,00 Euro als zweckgebundene
Projektförderung. Der Bescheid nimmt auf einen entsprechenden
Förderantrag der HRK vom 4. Oktober 2004 Bezug, in dessen
Vorhabenbeschreibung die Einführung einer weitgehend
flächendeckenden, gestuften Studienstruktur bei den am
Programm beteiligten Hochschulen bis spätestens zum
Wintersemester 2007/2008 als Ziel formuliert wird. Die
Stiftung ist als Empfängerin der Zahlungen, die HRK als
ausführende Stelle bestimmt. Die Finanzierung selbst wird
über die Stiftung abgewickelt.
9
6. Mit dem Programm sollen alle
Mitgliedshochschulen der HRK unterstützt werden. Da hierfür
jedoch nicht in ausreichendem Umfang Mittel zur Verfügung
stehen, entschloss sich die HRK zu der Ausschreibung eines
"Wettbewerbs mit Dominoeffekt". Die ausgesuchten Hochschulen
sollen best-practice-Verfahren entwickeln und Empfehlungen zu
Prozessen und operativen Umsetzungsproblemen geben, die
anschließend allen Hochschulen zur Verfügung gestellt werden.
Mit Rundschreiben vom 23. Oktober 2004 lud die HRK ihre
Mitgliedshochschulen ein, sich an der bis zum 8. Dezember
2004 laufenden Ausschreibung für das Förderprogramm
"Bologna-Experten für deutsche Hochschulen" zu beteiligen.
Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise wie
folgt:
10
HRK
Hochschulrektorenkonferenz
Die Stimme der
Hochschulen
11
Ausschreibung
12
Förderprogramm 'Bologna-Experten
für deutsche Hochschulen'
13
...
14
Das HRK-Förderprogramm 'Bologna-Experten für
deutsche Hochschulen' hat das Ziel, die Hochschulen bei einer
möglichst umfassenden Umsetzung der Bologna-Reformen
wirkungsvoll zu unterstützen.
15
Es werden 20 Hochschulen, die bis spätestens
zum WS 07/08 planen, Bachelor- und Masterstudiengänge in
einem hochschulweiten Prozess flächendeckend einzuführen und
die Immatrikulation in Diplom-, Magister- und
Staatsexamensstudiengänge zeitgleich einzustellen, mit
umfangreichen Personal- und Sachmitteln unterstützt. Mit
Hilfe des Programms erhalten 20 Hochschulen die Möglichkeit,
Bologna-Experten zu beschäftigen, die die Aufgabe haben, den
Reformprozess innerhalb der Hochschule organisatorisch zu
begleiten und die Fachbereiche inhaltlich zu beraten und zu
unterstützen. Dabei obliegt ihm/ihr vor allem die Verzahnung
und Koordination der Einzelaktivitäten in der Hochschule und
die Rückbindung an nationale und internationale
Erfahrungen.
16
Das Förderprogramm 'Bologna-Experten für
deutsche Hochschulen' ist eine Aktionslinie des
'Kompetenzzentrums Bologna-Reformen', das mit Finanzierung
des BMBF bei der HRK aufgebaut wird.
17
...
18
Hochschulen, die im Rahmen dieses Programms
gefördert werden, verpflichten sich, im Zeitraum vom 1. April
2005 – 31. März 2007 folgende Maßnahmen umzusetzen:
19
- Umstellung des Studienangebots auf das
zweistufige System mit Aufnahme des Studienbetriebs bis WS
2007/2008
20
- Modularisierung der Studiengänge
21
- Einführung von ECTS
22
- Einführung des Diploma Supplements
23
- Einleitung der Akkreditierung der
Studiengänge
24
- Evaluation des Prozesses.
25
Die 20 Experten sind in einem Netzwerk
organisiert und werden von der HRK-Service-Stelle
unterstützt. Die Erfahrungen in den Hochschulen sollen
evaluiert, bei der HRK zusammengeführt und allen
Interessierten zugänglich gemacht werden. Die Auswahl der
Experten wird durch die HRK in Zusammenarbeit mit den für
eine Förderung ausgewählten Hochschulen durchgeführt. Die
Stellen werden ausgeschrieben, die Hochschulen können jedoch
auch Kandidaten vorschlagen. Ziel ist es, die Administration
bedarfsgerecht, einfach und flexibel zu gestalten.
26
Umfang der Förderung:
27
Die Förderung umfasst pro Hochschule folgende
Leistungen:
28
- Finanzierung eines/r Koordinators/in (BAT
IIa/Ib) für 2 Jahre Ausstattung der Stelle beinhaltet:
29
- EDV-Ausstattung,
30
- bis zu 6.100 Euro Sachmittel,
31
- bis zu 4.000 Euro Reisekosten,
32
- bis zu 7.000 Euro für hochschulinterne
Fortbildungsveranstaltungen/Workshops,
33
- bis zu 12.000 Euro für die Evaluierung der
Reformmaßnahmen,
34
- Teilnahme an einer Einführungswoche und
regelmäßigen Vernetzungstreffen.
35
Leistung der Hochschule:
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Die Hochschule stellt kostenlos ein Büro sowie
die Kommunikationsinfrastruktur und Leitungskosten zur
Verfügung.
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Förderzeitraum:
38
1. April 2005 bis 31. März 2007
39
Teilnahmevoraussetzung:
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An der Ausschreibung können alle staatlichen
und staatlich anerkannten Hochschulen teilnehmen, die durch
Beschluss des dafür zuständigen Organs die Umstellung aller
Studiengänge auf die Bachelor- und Masterstruktur bis zum
Wintersemester 2007/2008 planen, je nach ministerieller
Vorgabe des Bundeslandes einschließlich der Lehrerbildung.
Dieser Beschluss kann bis zum 15.12.2004 nachgereicht werden.
Nicht berücksichtigt werden hier Staatsexamensstudiengänge in
der Medizin und Jura. ...
41
...
42
Auswahlkriterien:
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Über die Auswahl der Anträge entscheidet eine
Auswahlkommission mit Vertretern der
Wissenschaftseinrichtungen, sowie Hochschulangehörigen aus
dem In- und Ausland. Kriterien sind die Konsistenz des
Konzeptes unter Einbindung aller Akteure der Hochschule,
sowie die Realisierbarkeit des Zeitplans.
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7. Die Bundesministerin für Bildung und
Forschung gab mit Presseerklärung vom 2. November 2004
die Einrichtung eines Beratungsnetzes für die Umstellung auf
Bachelor- und Masterstudiengänge bei der HRK bekannt. Um
Teilnahme an dem Förderprogramm könnten sich alle Hochschulen
bewerben, die nachwiesen, dass sie die Einführung der
internationalen Studiengänge bis zum Wintersemester 2007/2008
planten. Als Ansprechpartner wurde der Koordinator für
internationale Angelegenheiten der HRK benannt.
45
8. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 bat der
hessische Ministerpräsident den Bundeskanzler, das
Förderprogramm wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in
seiner derzeitigen Gestalt zu beenden. Eine Antwort des
Bundeskanzlers liegt bislang nicht vor.
46
9. Die HRK gab am 4. Januar 2005 bekannt, dass
sich an der Ausschreibung 57 Fachhochschulen, 52
Universitäten, zehn Kunst- und Musikhochschulen sowie acht
private Hochschulen beteiligt hätten. Gleichzeitig teilte sie
mit, welche von einer Gutachtergruppe ausgewählten
Hochschulen ab 1. April 2005 für zwei Jahre unterstützt
werden sollen. In Hessen wurde die Fachhochschule Frankfurt
am Main ausgewählt.
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Die hessische Landesregierung beantragt den
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Rubrum
ersichtlichen Inhalt. Zur Begründung trägt das Land vor, es
habe erstmals auf Grund der Pressemitteilung des BMBF vom
2. November 2004 davon Kenntnis erhalten, dass der Bund
an seiner im Juli 2004 präsentierten und vergeblich
beworbenen Förderungsabsicht nicht nur festhalte, sondern zu
ihrer Verwirklichung auch ohne Beteiligung der Länder
entschlossen sei. Das Vorgehen des Bundes und der HRK sei
weder mit der Landesregierung noch mit einzelnen ihrer
Mitglieder abgestimmt; diese seien hiervon auch nicht
unterrichtet worden.
48
1. Der Antrag sei zulässig. Die Förderung des
"Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna-Reformen" im
Allgemeinen und die beabsichtigte Auszahlung von
Bundesmitteln zum 1. April 2005 seien - ungeachtet
der Rechtsform der jeweiligen Maßnahme – tauglicher
Gegenstand eines Bund-Länder-Streits. Das Land Hessen sei
auch antragsbefugt; es könne geltend machen, durch die
genannten Maßnahmen in seinen Rechten und Kompetenzen aus
Art. 30 GG, Art. 91a und Art. 91b GG,
Art. 104a GG und Art. 20 GG (Grundsatz der
Bundestreue) verletzt zu sein. Eine Verletzung der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes könne das antragstellende
Land auch dann geltend machen, wenn andere Länder oder Dritte
eine solche Verletzung nicht sähen oder sogar der Auffassung
seien, von der angegriffenen Maßnahme zu profitieren.
49
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei auch begründet. Mit dem Programm zur
Unterstützung der Bologna-Reformen führe der Bund weder
Bundes- noch Landesgesetze aus. Er handle vielmehr im Bereich
der gesetzesfreien Verwaltung. Art. 30 GG umfasse auch
die Wahrnehmung von Förderaufgaben durch die Hingabe von
Haushaltsmitteln. Damit sei die Zuständigkeit des Landes
gegeben. Der Bund könne sich auch nicht auf Art. 91a
oder Art. 91b GG stützen. Deren Voraussetzungen lägen
nicht vor. Auch auf Art. 104a Abs. 1 GG könne sich der
Bund nicht berufen. Diese Bestimmung konkretisiere die
allgemeine Regel des Art. 30 GG bezüglich der
Aufgabenfinanzierung gerade dahin, dass die Länder für die
Finanzierung von Länderaufgaben zuständig seien.
50
3. Da der Antrag jedenfalls nicht
offensichtlich unbegründet sei, müsse eine Abwägung der
Folgen Platz greifen. Diese ergebe überwiegende Gründe für
den Erlass der einstweiligen Anordnung:
51
a) Würde dem Antrag nicht stattgegeben,
erwiese sich der Hauptsacheantrag aber letztlich als
begründet, so seien die bereits eingetretenen Folgen für die
Antragstellerin erheblich und nicht wieder zu korrigieren.
Die Hochschulen erhielten zwar vordergründig die Möglichkeit,
jeweils von einem aus Bundesmitteln finanzierten
Bologna-Experten zu profitieren. Diese Stellen bildeten
jedoch den "goldenen Köder" für erhebliche inhaltliche
Anforderungen an die Hochschulen. Diese müssten sich nämlich
verpflichten, bis spätestens zum Wintersemester 2007/2008
flächendeckend Bachelor- und Masterstudiengänge einzuführen
und die entsprechenden Diplom-, Magister- und
Staatsexamensstudiengänge zeitgleich einzustellen, wodurch
ein erheblicher, durch die getroffenen internationalen
Vereinbarungen keineswegs geforderter Zeitdruck entstehe.
Jeder Versuch, besonders geeignete Studiengänge umzustellen
und andere zunächst noch fortbestehen zu lassen, werde damit
unterbunden. Das antragstellende Land habe keine
Möglichkeiten mehr, durch angemessene eigene Fördermaßnahmen
oder eine den Bedürfnissen der Fächer und der Studierenden
gerecht werdende Genehmigungspraxis flexibel zu reagieren.
Der vergleichsweise kleine Finanzeinsatz des Bundes habe
mithin erhebliche und irreversible Wirkungen, was fraglos
auch beabsichtigt sei. Die Aushöhlung der Landeskompetenz sei
selbst bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache
unabänderlich, weil die Studiengänge unaufhebbar umgestellt
seien.
52
b) Demgegenüber wögen die Folgen gering, wenn
die einstweilige Anordnung ergehe, der Antrag sich in der
Hauptsache aber als unbegründet erweise. Möglicherweise müsse
die Tätigkeit des bei der HRK eingerichteten
Kompetenzzentrums bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
eingeschränkt werden, und der Beginn des für den Zeitraum vom
1. April 2005 bis 31. März 2007 vorgesehenen
Förderprogramms könne sich verzögern, wenn die Länder seine
Finanzierung nicht übernähmen. Eine Umsetzung der
"Bologna-Reformen" sei dadurch aber nicht gefährdet.
53
Die Bundesregierung beantragt, das Begehren
des Landes Hessen als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als
unbegründet zurückzuweisen. Dem Antrag fehle bereits das
Rechtsschutzbedürfnis. Das Land könne seine Hochschulen
anweisen, nicht an dem Förderprogramm teilzunehmen.
54
1. Die Finanzierungsbefugnis des Bundes ergebe
sich aus dem Aspekt der Förderung zentraler Einrichtungen und
Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen im Bereich
der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, die für das
Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung seien und deren
Bestrebungen ihrer Art nach nicht durch ein Land allein
wirksam gefördert werden könnten. Dies sei in § 1 Abs. 1
Nr. 6 des Entwurfs des so genannten
"Flurbereinigungsabkommens" von 1971 (abgedruckt bei Dieter
Frey, Die Finanzverfassung des Grundgesetzes, in:
Bundesministerium der Finanzen
Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aus
finanzverfassungsrechtlicher und finanzwirtschaftlicher
Sicht, 1982) vorgesehen gewesen und werde auch in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl.
BVerfGE 22, 180 ).
55
2. Mit einem Verbot, sich an der
Fördermaßnahme der HRK zu beteiligen, würde den hessischen
Hochschulen die Möglichkeit genommen, an der
länderübergreifenden Abstimmung der Bologna-Maßnahmen zu
partizipieren. Dies sei geeignet, die Qualität des Prozesses
insgesamt wesentlich zu beeinträchtigen. Sollte der Antrag
Erfolg haben, so würde es nicht nur den hessischen, sondern
allen deutschen Hochschulen unmöglich gemacht, den in ihren
Gremien bereits beschlossenen Planungsprozess effektiv zu
verwirklichen. Demgegenüber habe die Antragstellerin für den
Fall, dass das Programm nicht ausgesetzt werde, sie später
jedoch in der Hauptsache obsiege, nur einen geringen oder gar
keinen Eingriff in ihre Rechte zu gewärtigen. Das Programm
sei mit einer Laufzeit bis zum Jahre 2007 versehen. Es sei
unwahrscheinlich und auch in dem Programm nicht angelegt,
dass bereits in der ersten Zeit, die bis zum Ergehen einer
Hauptsacheentscheidung verstreichen könne, die seitens der
Hochschulen getroffenen Maßnahmen irreversibel würden.
56
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt, weil die gebotene Folgenabwägung zu
Lasten der Antragstellerin ausfällt.
57
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren
nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn
eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der
Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die
Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der
Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ;
71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ;
104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).
Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass
einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung,
wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde,
grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367
; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23
).
58
Die Abwägung ergibt, dass die beantragte
einstweilige Anordnung unterbleiben muss. Hierfür sprechen
folgende Erwägungen:
59
1. Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen
vorläufig untersagt, bliebe der Antrag in der Hauptsache
jedoch erfolglos, so würde in die Belange des Bundes
eingegriffen; die Ausübung ihm durch das Grundgesetz
zugewiesener Kompetenzen müsste vorübergehend unterbleiben.
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe
schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass
einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das
Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von
Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310
; 96, 120 ; 104, 23 ;
jeweils für den Vollzug von Gesetzen). Denn der Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit der einem Verfassungsorgan die
Wahrnehmung seiner Befugnisse - wenn auch nur
vorübergehend - untersagt wird, ist stets ein erheblicher
Eingriff in dessen Gestaltungsfreiheit. Die Gründe, die für
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen
daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die
Interessen der Allgemeinheit eingreifen, auch bei
Verwaltungsmaßnahmen besonderes Gewicht haben.
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2. a) Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen
untersagt, so müsste die Tätigkeit des bei der HRK
eingerichteten Kompetenzzentrums, das seine Arbeit bereits
aufgenommen hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache
eingestellt werden und der Beginn des für den Zeitraum vom 1.
April 2005 bis zum 31. März 2007 vorgesehenen Förderprogramms
würde sich erheblich verzögern. Denn die HRK verfügt nicht
über ausreichende Mittel, die Maßnahmen ohne Beteiligung des
Bundes durchzuführen. Eine möglichst zügige Umsetzung der
"Bologna-Reformen" an den von der HRK ausgewählten
Hochschulen wäre dadurch gefährdet.
61
b) Demgegenüber wiegen die Folgen weniger
schwer, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der
Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hat. In diesem
Fall hätte zwar die Bundesregierung eine
verfassungsrechtliche Position der Antragstellerin verletzt;
die dadurch möglicherweise eintretenden Folgen wären jedoch
für den relativ kurzen Zeitraum bis zum Ergehen einer
Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Die Studiengänge
sollen erst bis zum Wintersemester 2007/2008 umgestellt
werden; irreversible Verhältnisse bis zum Ergehen einer
Entscheidung in der Hauptsache sind demzufolge nicht zu
erwarten. Allenfalls erweisen sich die von der
Antragsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Mittel
als nutzlos. Unabhängig hiervon hat der mit der Gewährung der
Fördermittel bis zum Ergehen einer Entscheidung in der
Hauptsache geltend gemachte Übergriff in die Kompetenzen der
Antragstellerin nur geringes Gewicht. Betroffen ist nur eine
hessische
62
Hochschule; im Übrigen sind dem Land Hessen
eigene Maßnahmen im Rahmen des "Bologna-Prozesses" nicht
verwehrt.