BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 61/03 -
des Herrn L...
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. November 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
ebenfalls abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser
Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
BVerfGE 82, 310 ; stRspr).
2
Der Antrag, im Wege der einstweiligen
Anordnung die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten,
ein vorläufiges Rauchverbot auf den Fluren und Gängen der
Teilanstalt 5 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil nicht
ersichtlich ist, dass der Erlass einer entsprechenden
Anordnung erforderlich wäre, um den Antragsteller bis zu
einer fachgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vor
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Es sprechen
keine Anzeichen dafür, dass das Landgericht nach Ablauf der
mit Schreiben vom 29. September 2003 der
Justizvollzugsanstalt gesetzten dreiwöchigen
Stellungnahmefrist nicht alsbald über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung befinden wird.
3
Den weiteren Anträgen kann bereits deshalb
nicht entsprochen werden, weil sie nicht auf eine – nach
§ 32 Abs. 1 BVerfGG allein zulässige - vorläufige Regelung gerichtet sind. Die beantragte
Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 2.
Oktober 2003 hätte keinen vorläufigen, die beantragte
Feststellung einer Rechtsverletzung keinen regelnden
Charakter.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.