BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 62/06 -
im Wege der einstweiligen Anordnung die
Wirkung der Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 1. November 2006 - 2 EO 714/06 - und des
Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Juli 2006 - 4 E
390/06 We - bis zu einer Entscheidung über eine noch
einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer
von sechs Monaten, auszusetzen,
Antragsteller: Dr. W...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 32 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 93d Absatz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Februar
2007 einstimmig beschlossen:
1
Der Antragsteller begehrt die Sicherung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs.
2
Der Antragsteller ist Vizepräsident des
Thüringer Landesarbeitsgerichts. Im November 2004 wurde die
Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts
ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarben sich der
Antragsteller und zwei weitere Bewerber. Die Wahl fiel
zunächst auf einen der beiden Mitbewerber. Hiergegen wandte
sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung, dem das Verwaltungsgericht Weimar
stattgab. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem
Thüringer Oberverwaltungsgericht erklärten die Beteiligten
übereinstimmend für erledigt, nachdem der zunächst
ausgewählte Kandidat seine Bewerbung zurückgezogen hatte.
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Noch während des Beschwerdeverfahrens - im
November 2005 - bewarb sich auch der Beigeladene des
Ausgangsverfahrens um die ausgeschriebene Präsidentenstelle.
Im Februar 2006 traf das Justizministerium eine erneute
Auswahlentscheidung, diesmal zugunsten des Beigeladenen.
Gegen die Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller
Widerspruch und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht
Weimar mit Beschluss vom 17. Juli 2006 ablehnte. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb vor
dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
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Der Antragsteller hat daraufhin zunächst einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 32 BVerfGG gestellt. Wenig später hat er
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er sich gegen die
Auswahlentscheidung des Justizministeriums und die beiden
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts wendet.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
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Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7,
367 ; 68, 233 ; 71, 158 ;
79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91,
140 ; 99, 57 ; stRspr).
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1. Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu
klären, ob die angegriffenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts den Antragsteller tatsächlich in
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen. Der
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers können jedenfalls
nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen
werden. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei durch
die Auswahlentscheidung des Justizministeriums in seinem
Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Amt aus
Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Das Justizministerium habe
angenommen, dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens komme
allein aufgrund des von ihm innegehabten höheren Statusamts
ein Leistungs- und Eignungsvorsprung im Bereich der
Rechtsprechung zu. Eine derart starre Anwendung des
Grundsatzes vom höheren Statusamt sei mit Art. 33 Abs. 2
GG nicht vereinbar. Das Justizminsterium habe insoweit außer
acht gelassen, dass die statusrechtliche Besserstellung des
Beigeladenen nicht auf einer höherwertigen
Spruchrichtertätigkeit, sondern ausschließlich auf der
höheren Zahl von Richterplanstellen beruhe, auf die sich
seine Verwaltungszuständigkeit beziehe. Des Weiteren hat er
behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe sein Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzt. Der zuständige Senat habe es
bewusst vermieden, über seinen Befangenheitsantrag gegen den
Vorsitzenden zu entscheiden. Diese und die weiteren Rügen des
Antragstellers sind jedenfalls nicht offensichtlich
unbegründet.
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2. Im Rahmen der somit erforderlichen
Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
so könnte der Beigeladene des Ausgangsverfahrens zum
Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts ernannt
werden. Die Rechte des Antragstellers würden hierdurch nach
ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig
vereitelt. Die Ernennung des Beigeladenen ließe sich auch
dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später
herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Hoheitsakte den Antragsteller in seinen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl.
BVerwGE 118, 370 ).
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b) Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust,
der dem Antragsteller droht, wiegen die Nachteile, die
entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird,
die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hat,
weniger schwer. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
führt in diesem Fall lediglich zu einer weiteren
(geringfügigen) Verzögerung der Besetzung der Stelle des
Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts, die ohnehin
schon seit mehr als zwei Jahren vakant ist. Hierdurch sind
keine wesentlichen Störungen für den Dienstbetrieb der
Arbeitsgerichtsbarkeit in Thüringen zu erwarten.
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3. Die Anordnung der Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.