BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 62/21 -
das Vollstreckungs- und Nachlassverteilungsverfahren hinsichtlich der zwischen dem Miterben und der Antragstellerin noch nicht abschließend geklärten und im Hauptsacheverfahren der Verfassungsbeschwerde gegenständlichen „gerichtlichen Erbanrechnungs- und Verteilungsverfügung“ durch „Anordnung einer aufschiebenden Wirkung“ teilweise (bis auf die sonstigen Gläubiger) auszusetzen,
Antragstellerin:…
…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
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Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.