BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 63/06 -
des Herrn H...
im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r
d n u n g
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Koblenz in Diez zu verpflichten, auf den Antrag des
Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
11. Oktober 2006 gegen den Leiter der Justizvollzugsanstalt
Diez anzuordnen, den Antragsteller ungefesselt dem von dem
Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Diez, Herrn
Obermedizinalrat Wiesner, bestimmten externen Facharzt
zuzuführen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. November 2006 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung
des Landgerichts zu einer Entscheidung mit dem im Rubrum
genannten Inhalt entzieht sich der Regelung durch
einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. In
Fällen, in denen die Untätigkeit eines vom Antragsteller
angerufenen Fachgerichts behauptet wird, ist wirksamer
vorläufiger Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht
nicht dadurch zu gewähren, dass das Fachgericht zu einem
Tätigwerden oder gar, wie hier beansprucht, zu einer
antragsgemäßen Entscheidung verpflichtet wird, sondern
dadurch, dass - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen
- eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des
im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten
materiell-rechtlichen Anspruchs ergeht (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
10. August 2004 - 2 BvQ 34/04 -, BVerfGK 4, 19 f.).
2
Das Begehren des Antragstellers hat aber auch
dann keinen Erfolg, wenn man es dahin auslegt, dass er
beantragt, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Diez zu
verpflichten, die vom Anstaltsarzt angeordnete Ausführung zu
einem Facharzt ohne Fesselung durchzuführen.
3
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach
§ 32 BVerfGG haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen oder - im Falle eines
isolierten Eilantrags - mit einer noch zu erhebenden
Verfassungsbeschwerde anzugreifenden hoheitlichen Maßnahme
oder Unterlassung vorgetragen werden, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Kann, wie hier, eine
Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der
eingelegten oder noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde
nicht festgestellt werden, sind die Folgen, die eintreten
würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte,
gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 91, 70 ; 92, 126
; 93, 181 ; stRspr).
Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser
Abwägung die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
sprechenden Gründe deutlich überwiegen.
4
Dies ist hier nicht der Fall. Dem
Antragsteller wird von der Anstalt nicht die Zuführung zu
einem Facharzt, sondern allein die Zuführung ohne Fesselung
verweigert. Der Nachteil, der dem Antragsteller
ungünstigstenfalls - nämlich bei unterstellter
Rechtswidrigkeit des von ihm vor dem Landgericht
beanstandeten Verhaltens der Anstalt und des bisherigen
Ausbleibens einer landgerichtlichen Entscheidung über seinen
diesbezüglichen Eilantrag - droht, besteht demnach nicht in
gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge verspäteter
Zuführung zu einer geeigneten ärztlichen Untersuchung und
Behandlung, sondern darin, dass er hierfür eine Fesselung
hinnehmen muss, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür, wie für die Zwecke der hier vorzunehmenden Abwägung
rein hypothetisch zu unterstellen ist, nicht vorliegen.
Dieser Nachteil ist von nicht unerheblichem Gewicht; er wiegt
aber nicht schwerer als die erheblichen Gefahren, die - bei
unterstellter Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung und des
landgerichtlichen Umgangs mit dem diesbezüglichen Eilantrag -
mit dem Unterbleiben notwendiger Sicherungsmaßnahmen
verbunden sind.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.