BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 68/03 -
des Herrn T...
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
die Justizvollzugsanstalt Halle I, vertreten durch den
Anstaltsleiter, zur Heraushabe im Einzelnen benannter
juristischer Fachbücher zu verpflichten, hilfsweise, das
Landgericht Halle zur unverzüglichen Entscheidung über die
dort eingebrachten Eilanträge zu verpflichten
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Dezember 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antragsteller ist Strafgefangener und
begehrt die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur
Herausgabe einer Reihe im Einzelnen bezeichneter juristischer
Fachbücher.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor
Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Im
vorliegenden Fall ist jedoch für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung schon deshalb kein Raum, weil nach
dem Vortrag des Antragstellers von der Unzulässigkeit der
noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde auszugehen ist (vgl.
BVerfGE 89, 38 ; 92, 130 ). Der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stünde der allgemeine
Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Nach dem Vorbringen des
Antragstellers hat er die Aushändigung der von ihm begehrten
juristischen Fachbücher vor dem Landgericht seit Monaten
ausschließlich mit Anträgen auf Erlass einstweiliger
Anordnungen, nicht dagegen auch in der Hauptsache
verfolgt. Zwar ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der
Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein
Verfassungsverstoß gerügt wird, der sich in spezifischer
Weise auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
bezieht (vgl. BVerfGE 104, 65 ). Das bedeutet
jedoch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht für die
Sicherung der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes in
Angelegenheiten bemüht werden könnte, in denen der
Antragsteller sein insoweit nur vorläufig zu sicherndes
Rechtsschutzziel in der Hauptsache überhaupt nicht
verfolgt.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.