BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 68/09 -
die Vollziehung der Abschiebung des
Antragstellers vorläufig auszusetzen
Antragsteller: H ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 23. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Stadt Nürnberg wird im Wege der
einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des
Antragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt.
Der Freistaat Bayern hat dem Antragsteller die
notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem
Verfahren betreffend die Überstellung eines irakischen
Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat
Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der
Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ;
89, 109 ; stRspr).
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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung
steht nicht entgegen, dass die noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre.
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Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur
Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das
Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die
fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der
normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49
) bei der Anwendung von § 34a
Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des
Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in
einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. Es
ist nicht zu erkennen, dass eine in der Sache noch zu
erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet
wäre. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich
gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener
Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in
Griechenland können die Erfolgsaussichten der noch zu
erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein
offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie
angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden
Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden
sind (vgl. BVerfGE 94, 49 ), die
Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch
den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl.
BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch
eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG
rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu
bejahen.
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3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte
Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber
in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der
Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene
Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder
rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009
- 2 BvQ 56/09 -, juris). Die Nachteile, die entstünden, wenn
die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der
Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen
hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung
von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren
nicht gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland. Eine gemeinschaftsrechtliche
Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei
Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
besteht nicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die
Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen
Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen
Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und
Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung von
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.