BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 7/02 -
1. des Herrn C...
2. des Herrn C...
im Wege der
e i n s t w e i l i g e n
A n o r d n u n g
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht
ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde
der Antragsteller unzulässig wäre.
2
Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des
vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung
auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die
Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf
diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst
noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern
und zu erhalten (vgl. BVerfGE 16, 236 ; 42, 103
). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen
eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a,
93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden
wird.
3
Eine Annahme der mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu sichernden
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt nach dem
Vorbringen der Antragsteller nicht in Betracht.
4
Denn die Antragsteller greifen keinen
konkreten Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90
Abs. 1 BVerfGG an. Vielmehr befürchten sie lediglich, dass
das Amtsgericht in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren
wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eine
bestimmte, von ihnen erstrebte, Verfahrensweise, nämlich ihre
(von der Anwesenheits- und Personalienfeststellung
unbeeinflusste) Wahlgegenüberstellung mit den Zeugen im
Rahmen der noch durchzuführenden Beweisaufnahme, nicht
einschlagen - und sie in der Folge zu einer Freiheitsstrafe
ohne Bewährung verurteilen - werde.
5
Der Vortrag der Antragsteller lässt nicht
erkennen, dass die von ihnen erstrebte Verfahrensweise von
Verfassungs wegen, insbesondere aus Gründen der
Verfahrensfairness, geboten wäre. Die Durchführung einer
Gegenüberstellung steht gemäß § 58 Abs. 2 StPO im
Ermessen des Gerichts; einen Anspruch hierauf hat der
Angeklagte grundsätzlich nicht (vgl. Senge in: Karlsruher
Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 58 Rn. 6;
Dahs in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur
Strafprozessordnung,25. Aufl., § 58 Rn. 18;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung,
45. Aufl., § 58 Rn. 8; Paulus in: KMR, Kommentar zur
Strafprozessordnung, § 58 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Eine
von den Antragstellern befürchtete Suggestivwirkung der
Feststellung ihrer Identität in Anwesenheit der Zeugen kann
bei der vom Amtsgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung
berücksichtigt werden. Sollte dies in unzureichender Weise
geschehen, werden die Antragsteller dies im
Rechtsmittelverfahren rügen können (vgl. Eisenberg,
Beweisrecht der Strafprozessordnung, Spezialkommentar, 3.
Aufl., Rn. 1475 ff. und Dahs in: Löwe-Rosenberg,
Kommentar zur Strafprozessordnung,25. Aufl., § 58 Rn.
18) und gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG - vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts auch müssen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.