BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 7/09 -
des Herrn B...
im Wege der e i n s t w e i l i g
e n A n o r d n u n g
der Justizvollzugsanstalt Hannover die Pflicht
aufzuerlegen, sofort die 2 streitgegenständlichen Fenster des
Warteraumes der Bildungsstätte zu öffnen bzw. zu entnieten
und auf Kippstellung zu bringen.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Februar 2009
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181
). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass
einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41
- stRspr), sondern auch im Hinblick auf die
besondere Funktion und Organisation des
Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht ist
nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und nach seiner gesamten Organisation weder dazu
berufen noch in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz unter
ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten wie die
Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der
von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz
im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt,
möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten
(vgl. BVerfGE 94, 166 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999
- 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich
engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte.
Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur
Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt
wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des
Nachteils zu stellen.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.