BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 76/17 -
- 2 BvR 2638/17 -
a)
den Generalbundesanwalt zu verpflichten, „die Ermittlungen wegen unterlassener Hilfeleistung gegen die Bundesverfassungsrichterin und Berichterstatterin aller der Antragstellerin bislang am Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Prof. Dr. B. unverzüglich aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen, da das Ergebnis der Ermittlungen nebst der Betroffenheit der Antragstellerin für das in der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Ablehnungsgesuch auch von allgemeiner Bedeutung ist, da im Falle einer Feststellung der unterlassenen Hilfeleistung durch die Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. B., alle Verfahren unter Inblicknahme der veröffentlichten Entscheidung im Verfahren 1 BvQ 46/17 (die ebenfalls Besorgnis zur unterlassenen Hilfeleistung gibt) unter ihrer Berichterstattung seit Amtseintritt im Jahr 2011, einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung bedürfen würden“,
b)
die Staatsanwaltschaft Berlin zu verpflichten, „im Verfahren 281 Js 703/17 (hier: Rechtsbeugung und Beihilfe zum Straftatbestand der Urkundenfälschung) die Ermittlungen gegen die Sachbearbeiter des Delibationsverfahrens, unverzüglich aufzunehmen“
Antragstellerin:
Frau D…,
- 2 BvQ 76/17 -,
sowie
1.
2.
gegen
a)
„die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Verfahren 803 Js 13250/16 (hier: Anstiftung zu einer Straftat) zu verpflichten, die Ermittlungen unverzüglich aufzunehmen“,
b)
„die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Verfahren 803 Js 13250/16 (hier: Bedrohung) zu verpflichten, die Ermittlungen unverzüglich aufzunehmen“,
c)
„die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Verfahren 651 Js 38913/15 (hier: Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern) unverzüglich aufzunehmen“,
d)
„die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth darüber hinaus zu verpflichten, der Antragstellerin wie auch ihren Angehörigen Personenschutz zu gewähren“,
e)
„die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Verfahren 108 Js 506/17 zu verpflichten, die Ermittlungen gegen unter Punkt IV - IX zur Anzeige gebrachten Personen sowohl gegen den Entscheider, das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 108 AR 276914/17 aufzunehmen“
- 2 BvR 2638/17 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 14. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG.
2
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGK 7, 188 ). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Sie ermöglicht es nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.