BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 8/10 -
Antragsteller: Herr K…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2010
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige
Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn
sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl.
BVerfGE 103, 41 ; 111, 147 ;
stRspr).
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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung
nicht ergehen.
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a) Eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom
18. Januar 2010 wäre unzulässig, weil der Antragsteller
den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG). Er hat noch keine
Beschwerdeentscheidung gemäß § 304 Abs. 1 StPO
herbeigeführt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich,
weshalb ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor
Erlass einer Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die
bereits vollzogene Anordnung der Durchsuchung dringend
geboten sein soll.
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b) Soweit der Antragsteller beantragt, die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die sichergestellten
Gegenstände herauszugeben, wäre eine Verfassungsbeschwerde
ebenfalls mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der
Antragsteller hätte insoweit zunächst eine amtsgerichtliche
Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO herbeizuführen. Eine vorab mit dem
Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der
„Beschlagnahme“ ist, soweit - wie hier - noch keine genaue
Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine
gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, keine Anordnung einer
Beschlagnahme, sondern nur eine Richtlinie für die
Durchsuchung (vgl. BVerfGK 1, 126 ). Eine
eigenständige Beschwer, die mit der Sicherstellung von
Gegenständen zum Zweck der Durchsicht (§ 110 StPO)
verbunden sein kann, kann unter entsprechender Anwendung von
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit einem Antrag auf
richterliche Entscheidung geltend gemacht werden. Die
richterliche Entscheidung ist gemäß § 304 StPO mit der
Beschwerde anfechtbar (vgl. BVerfGK 1, 126
). Bislang liegt weder eine Entscheidung
des Amtsgerichts noch eine Beschwerdeentscheidung vor.
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In Anbetracht der vom Antragsteller nicht in
Abrede gestellten Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass es
ihm gestattet sei, die Daten der Festplatte zu kopieren, um
seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen zu können, ist
es ihm auch zuzumuten, vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts den fachgerichtlichen Rechtsweg zu
erschöpfen, zumal gemäß § 307 Abs. 2 StPO
Eilrechtsschutz in erster und zweiter Instanz gewährt werden
kann. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich,
dass die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Mitteilung eine
konkrete Anfrage des Antragstellers auf Kopie der Daten
abgelehnt hat.
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c) Daher hat auch der Antrag, im Wege einer
einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts vom
1. Februar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss herzustellen,
keinen Erfolg. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Landgerichts vom 1. Februar 2010 wäre jedenfalls von
vornherein unbegründet. Insbesondere ist es nicht
willkürlich, eine berufliche Handlungsunfähigkeit mit der
Begründung abzulehnen, dass die Staatsanwaltschaft mitgeteilt
habe, dem Antragsteller sei es gestattet, die Daten der
Festplatte zu kopieren.
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d) Soweit der Antragsteller beantragt, die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm Kopien oder Abschriften
der Akten zu übermitteln, hat er eine mögliche
Grundrechtsverletzung durch die bislang nicht gewährte
Akteneinsicht nicht hinreichend dargelegt. Eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil
auch einem verteidigten Beschuldigten Einsicht in die
Ermittlungsakten versagt werden kann, wenn - wie hier - der
Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt
ist und die Akteneinsicht nach Einschätzung der
Staatsanwaltschaft den Untersuchungszweck gefährden würde
(§ 147 Abs. 2 StPO). Auch eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG kommt zum jetzigen Zeitpunkt
nicht in Betracht, denn Art. 103 Abs. 1 GG gilt nur
für das gerichtliche Verfahren, das hier aber nicht zur
Beurteilung steht (vgl. BVerfGE 101, 397
).
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e) Schließlich bleibt auch der Antrag, die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, für den Antragsteller die
Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, ohne
Erfolg. Ungeachtet sonstiger Bedenken gegen die Zulässigkeit
einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde hat der
Antragsteller keine Gründe aufgezeigt, weshalb in seinem Fall
eine Pflichtverteidigerbestellung bereits im
Ermittlungsverfahren von Verfassungs wegen zwingend
erforderlich und dringend geboten sein soll. Insbesondere
kann aus den genannten Gründen auch einem verteidigten
Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakten versagt
werden. Das vom Antragsteller zitierte Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
27. November 2008 (Salduz/Türkei - 36391/92 -, NJW 2009,
S. 3707) betrifft das Recht des Beschuldigten auf einen
Verteidiger bei der ersten polizeilichen Vernehmung, das hier
nicht in Frage steht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.