BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 84/09
die unverzügliche Rückgabe der aus dem
Haftraum entnommenen Gegenstände inklusive weggenommener,
zusätzlich genehmigter Haftraummöblierung sowie die
Wiederherstellung des vorherigen Haftraumzustandes
anzuordnen, oder/und gegenüber der Strafvollstreckungskammer
die unverzügliche Klagebearbeitung und Gewährung des
beantragten, zustehenden und effektiven Eilrechtsschutzes
anzuordnen
Antragsteller: H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
2
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 197 ;
104, 65 ; stRspr) gilt auch für den vorgelagerten
verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember
2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris und vom 3. November 1999 - 2 BvR
2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 ). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Rahmen eines
Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt
daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende
Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen,
ausgeschöpft hat. An den entsprechenden Darlegungen im Antrag
fehlt es hier. Der Antragsteller macht geltend, das
Landgericht sei auf seinen Eilantrag hin untätig geblieben;
er habe nicht einmal eine Eingangsmitteilung erhalten. Soweit
aus seinem Vorbringen ersichtlich, hat er nicht, wie es
gerade beim Ausbleiben einer Eingangsmitteilung nahe liegt,
durch Sachstandsanfrage bei Gericht darauf hingewirkt, dass
ein etwaiger Übermittlungsfehler bemerkt und ein etwaiges
Bearbeitungsversehen zügig behoben wird. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller im vorliegenden
Fall nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich auf diese Weise
vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst selbst um
die Vermeidung weiterer Verzögerung zu bemühen. Allein
Zweifel an der Unvoreingenommenheit des
Strafvollstreckungsrichters rechtfertigen jedenfalls keine
unmittelbare Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.