BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 86/17 -
die Übergabe des Antragstellers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen auszusetzen.
Antragsteller:
G...
- Bevollmächtigter:
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.