BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 87/19 -
1.
die Verfahren des Landgerichts Oldenburg 08 O 29/18, 12 O 33/18 und 04 O 366/16 auszusetzen beziehungsweise zu unterbrechen, bis die Prozessfähigkeit des Antragstellers zu 1. hergestellt wurde,
2.
die Antragstellerin zu 2. zur gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 1. zu bestellen,
3.
die Prozessunfähigkeit des Antragstellers zu 1. seit Februar 2009 durchgehend festzustellen
Antragsteller:
1.
K…,
2.
K…,
- Bevollmächtigte:
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
2
Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).
3
Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.
4
Konkrete hoheitliche Maßnahmen des Landgerichts Oldenburg, die mit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zulässigerweise angegriffen werden könnten, liegen nicht vor. Hinsichtlich sämtlicher vorgelegter, allerdings nicht angegriffener Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg war die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bereits bei Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung längst abgelaufen. Gleiches gilt für die nicht angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Münster. Ein bestimmtes Unterlassen wird von der Antragstellerin zu 2. – ungeachtet der nicht ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) – ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Prozesshandlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.
5
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragstellerin zu 2. den Antragsteller zu 1. wirksam vertreten konnte (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.