BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1001/04 -
des serbisch-montenegrinischen
Staatsangehörigen Z ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. Dezember 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 GG
zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen
Kindes.
2
1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist
serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und stammt aus
dem Kosovo. Er reiste zuletzt 1999 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch.
Im Juni 2000 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Aus
der Ehe ging im Juli 2000 eine Tochter hervor, die ebenfalls
deutsche Staatsangehörige ist. Dem Beschwerdeführer wurde
zuletzt eine bis zum 7. Dezember 2003 befristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bereits seit März 2002 lebten
die Eheleute getrennt; im August 2003 wurde die Ehe
rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die
Tochter wurde der Mutter übertragen. Zum Umgangsrecht des
Beschwerdeführers trafen die Eltern folgende Vereinbarung: Ab
Januar 2003 für drei Monate begleiteter Umgang im Kinderhort
jeden Mittwoch für zwei Stunden; danach unbegleitet jeden
zweiten Sonntag von 13 bis 18 Uhr; ab Dezember 2003 jeden
zweiten Sonntag von 10 bis 17 Uhr sowie alle drei Wochen
- wenn der Beschwerdeführer Nachtschicht hat - am
Mittwoch von 14 bis 16 Uhr. Der Beschwerdeführer lebt in
einer anderen Stadt als seine geschiedene Frau und das
gemeinsame Kind und steht seit 2001 in einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis.
3
2. Den Antrag des Beschwerdeführers auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom November 2003, den
er damit begründete, er nehme das Umgangsrecht mit seiner
Tochter vereinbarungsgemäß und zuverlässig wahr und zahle
entsprechend seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt, lehnte die
Ausländerbehörde mit Bescheid vom 2. Februar 2004 ab,
weil keine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe. Dem
Beschwerdeführer wurde die Abschiebung nach
Serbien-Montenegro angedroht.
4
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage,
über die noch nicht entschieden worden ist, und beantragte
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes: Das Umgangsrecht
des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehe ebenso wie das
Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Ihm könne nicht entgegengehalten werden, er verbringe zwar
regelmäßig Zeit mit seiner Tochter, dies sei aber als reine
Begegnungsgemeinschaft zu klassifizieren. Die
Ausländerbehörde habe den tatsächlichen Umfang des Umgangs
und die Kindeswohlbelange unzureichend gewürdigt. Die
Entwicklung des Kindes werde ohnehin nicht nur durch
quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern geprägt. Die
Ausübung des elterlichen Umgangsrechts entfalte
ausländerrechtliche Wirkung auch ohne ein Sorgerecht und ohne
häusliche Gemeinschaft. Es dürfe auch kein Kriterium sein,
dass ein Elternteil - wie hier - an einem anderen
Wohnort lebe. Ausgehend vom Recht des Kindes auf Umgang mit
beiden Elternteilen verbiete sich die Abschiebung eines
Elternteils, der sein Umgangsrecht bzw. seine Umgangspflicht
wahrnehme. Auch sei Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.
5
4. Mit Beschluss vom 9. März 2004 lehnte
das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab: Die
Ausländerbehörde habe die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1,
2. Halbsatz AuslG zu Recht abgelehnt, weil der
Beschwerdeführer mit seiner Tochter nicht in familiärer
Lebensgemeinschaft lebe. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen
entfalte Art. 6 GG nicht schon aufgrund
formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend sei
vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den
Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des
Einzelfalles geboten sei. Lebten die Eltern auf Dauer
getrennt und habe der Elternteil, bei dem das Kind nicht
verblieben sei, lediglich das Umgangsrecht, könne eine
familiäre Lebensgemeinschaft ausnahmsweise dann bestehen,
wenn dieses in einer Weise ausgeübt werde, die - was den
Umfang und die Intensität des Kontaktes mit dem Kind
anbelange - der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe komme,
z. B. wenn dieser Elternteil in unmittelbarer Nähe wohne und
einen Teil der elterlichen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben
wahrnehme, oder bei einer besonders häufigen und intensiven
Wahrnehmung des Besuchsrechts. Hierfür bestünden im Falle des
Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Etwas anderes ergebe
sich auch nicht aus Art. 8 EMRK und der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
6
5. Im Beschwerdeverfahren wurde gerügt, dass
die Anforderungen an das Vorliegen einer familiären
Gemeinschaft überspannt worden seien. Die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der
Obergerichte sei nicht berücksichtigt worden. Könnten sich
die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen,
hätten die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl
die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch
das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtige. Ein Verstoß gegen das
Kindeswohl begründe zugleich einen Verstoß gegen das
Elternrecht. Unter Berücksichtigung des Elternrechts des
Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter und des Wohls
des Kindes sei die Ausländerbehörde danach gehalten,
weiterhin eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf Fotos, die ihn mit
seiner Tochter zeigten, sowie eine eidesstattliche
Versicherung, in der die Aktivitäten und Telefongespräche mit
seiner Tochter im Einzelnen aufgelistet waren. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts leiste er einen echten
Anteil an der Betreuung, Versorgung und Erziehung. Auf die
Frage, welche Auswirkungen ein Abbruch des Umgangsrechts auf
das Wohl seiner Tochter hätte, sei das Verwaltungsgericht
nicht eingegangen. Soweit Zweifel bestünden, ob das
Umgangsrecht dem Wohl des Kindes entgegenstehe, hätte der
Sachverhalt weiter aufgeklärt und im Hauptsacheverfahren ggf.
ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werden
müssen.
7
6. Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 wies der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück: Von
einer familiären Gemeinschaft des nicht sorgeberechtigten
Elternteils mit seinem Kind sei dann auszugehen, wenn
zwischen ihnen ein durch die regelmäßige Übernahme von
Betreuungs- und Erziehungsaufgaben, gegebenenfalls auch durch
eine häufige und intensive Wahrnehmung des Umgangsrechts,
begründetes besonders enges Verhältnis und damit nicht nur
eine durch bloße Besuche und sonstige Kontakte geprägte
Begegnungsgemeinschaft, sondern eine durch gegenseitige
persönliche Abhängigkeit charakterisierte
Betreuungsgemeinschaft bestehe. Von der Übernahme von
Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch den Beschwerdeführer
könne vorliegend nicht gesprochen werden. Aus der
eidesstattlichen Versicherung ergebe sich lediglich, dass er
das Kind entsprechend der vereinbarten Regelung alle 14 Tage
abhole und mit ihm etwas unternehme. Die aufgelisteten
Telefonate seien nicht geeignet, eine häufige und intensive
Wahrnehmung des Umgangsrechts inhaltlich auszugestalten.
8
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 GG.
9
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten
sowohl das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden
Elternteilen als auch das Elternrecht des Beschwerdeführers.
Einem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines
deutschen minderjährigen Kindes, der mit dem Kind und dessen
anderem Elternteil nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft
lebe, aber sein Umgangsrecht entsprechend der vereinbarten
Regelung wahrnehme und seiner Unterhaltsverpflichtung
nachkomme, müsse der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet
gestattet werden. Das Verständnis der Familie habe in den
letzten Jahrzehnten eine erhebliche Änderung erfahren, auf
die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts reagiert habe. Im Mittelpunkt dieser
Gesetzesreform stehe als elementarer Bestandteil des
Kindeswohls das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern
und die korrespondierende Pflicht der Eltern. Die
angegriffenen Beschlüsse hätten diesen grundlegenden
Wertungsansatz verkannt. Unter Beachtung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, die entscheidend auf das
Kindeswohl abstelle, sei davon auszugehen, dass die bisherige
und vorliegend auch vom Verwaltungsgerichtshof zitierte
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt sei,
wonach zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und
seinem deutschen Kind ein dem Zusammenleben in häuslicher
Gemeinschaft entsprechendes oder doch weitgehend nahe
kommendes, besonders enges (Abhängigkeits-)Verhältnis im
Sinne einer Betreuungsgemeinschaft und nicht nur eine
Begegnungsgemeinschaft bestehen müsse. Der Beschwerdeführer
habe mit seiner Tochter nach der Geburt 1 ¾ Jahre in
familiärer Lebensgemeinschaft gelebt; sie bedürfe zu ihrer
Entwicklung und zum weiteren Aufbau und zur Intensivierung
ihrer emotionalen Beziehung zum Vater des weiteren Umgangs
mit ihm. Beide seien einander herzlich zugetan. Ein bloßes
Betretensrecht gemäß § 9 Abs. 3 AuslG würde dem
Kindeswohl und dem Elternrecht nicht gerecht. Eine
realistische Wahrnehmung des Umgangsrechts sei vom Kosovo aus
nicht möglich. Auch könnten die derzeitigen
Unterhaltsleistungen voraussichtlich nicht mehr erbracht
werden. Angesichts des Alters des Kindes sei auch eine
verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar.
10
2. Mit Kammerbeschluss vom 20. Juli 2004
wurde der zuständigen Ausländerbehörde im Wege der
einstweiligen Anordnung untersagt, die angedrohte Abschiebung
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu
vollziehen. Die einstweilige Anordnung wurde durch Beschluss
vom 25. Januar 2005 und zuletzt durch Beschluss vom
20. Juli 2005 wiederholt.
11
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der
zuständigen Ausländerbehörde, dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern, den Landesregierungen sowie dem
Bundeskanzleramt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die
Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts sowie der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe wurden um
Stellungnahme gebeten, wie sich die jeweilige Rechtsprechung
entwickelt habe.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit
der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG) - auch offensichtlich begründet;
denn die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG
BVerfGE 76, 1 ; 80, 81
; zum verfassungsrechtlichen Schutz des
Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 ; 56, 363
; 64, 180 ).
13
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
14
Der Beschwerdeführer hat insbesondere den
Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG erschöpft und kann nicht auf die noch ausstehende
Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden; denn
der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der
Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 35, 382
). Bereits die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer Abschiebung des
Beschwerdeführers und damit die Vereitelung des von ihm
beanspruchten Rechtes auf ein ununterbrochenes familiäres
Zusammenleben aus Art. 6 GG zur Folge.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.
16
1. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen
unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386
; 76, 1 ; 80, 81 ).
Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher
Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum
Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der
gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76,
1 ; 80, 81 ). Dem
Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von
Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden
(vgl. BVerfGE 76, 1 ). Allerdings verpflichtet die
in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG
enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der
Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die
Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des
den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen,
die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten,
pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser
Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der
Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts
aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und
Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren
seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende
Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ).
17
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet
Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund
formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist
vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den
Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ),
wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten
ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999
- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003
- 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190
).
18
2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst
der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die
leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der
Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche
Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von
der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden
Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 ). Besteht
eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem
Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in
der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil
das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der
Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik
nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die
Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange
regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -,
InfAuslR 2002, 171 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81
zur Erwachsenenadoption).
19
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen
verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder
aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber
bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem
Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom
Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts
und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher
unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171
). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht
darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von
einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch
von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80,
81 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996
- 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997
– 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in
Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag
des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die
Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
20. März 1997 – 2 BvR 260/97 -, Juris;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 -,
InfAuslR 2000, 67 ).
20
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem
Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende
Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ
etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder
genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen.
Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch
quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch
durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171
).
21
3. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur
Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997
(BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen
Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3
Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der
Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1
BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder
Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und
berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht
ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des
§ 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern
bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben,
sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen
Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des
elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit
ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu
beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die
gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass
der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei
ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine
herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899
S. 68; 13/8511 S. 67 f., 74).
22
4. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung
des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie
sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684
Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die
Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1,
2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1
AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2
AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne
Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und
schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des
Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck
kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch
unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der
Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht
außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom
22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -,
NVwZ-RR 2001, 687 ).
23
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie
nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten
Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen
Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen
entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 ; 31, 58
; 53, 224 ). Die Reichweite der
Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das
verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im
Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1
Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl.
BVerfGE 76, 1 ). Die §§ 1626 ff. BGB
stellen seit ihrer Neufassung durch das
Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den
Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu
seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig.
Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der
dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung
des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 ;
108, 82 ).
24
5. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb
maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im
Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche
Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind
zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des
Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu
berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
20. Februar 2003 – 1 C 13/02 -, BVerwGE
117, 380 ).
25
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen,
in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und
welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung
für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl
hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der
persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden
Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die
Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in
aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient
und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363
; 79, 51 ; zur Bedeutung der
Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des
Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den
Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368
S. 40 u.a.).
26
6. Soweit für die Bejahung des Vorliegens
einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte
des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die
Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung
zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit
gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
27
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die
Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar
erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und
ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der
Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf
schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe
der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem
Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre
(Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem
minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher
Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle
eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der
dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von
einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch
Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen
für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.
28
7. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichtshofs, mit denen eine aufenthaltsrechtlich
schützenswerte Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter verneint worden ist, einer
verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 GG wurden nicht hinreichend unter
Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters bewertet und
gewichtet.
29
a) Die familiäre Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter unterfällt dem
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ferner ist auch
der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG
eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die
Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden
Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile
einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der
jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 56, 363 ; 64, 180
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
– 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003
– 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082
). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger
dieses Elternrechts.
30
b) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts
wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen
Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht
gerecht.
31
Die in Rede stehende Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein
familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland
unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten
stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an
Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.
32
Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht
verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer
angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände
des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des
Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des
§ 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich
nicht tragfähigen Erwägungen verneint. Das Verwaltungsgericht
wird das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft unter Beachtung
der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze,
insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen der
Kindschaftsrechtsreform, erneut zu prüfen haben.
33
Das Verwaltungsgericht nennt zwar zunächst die
einschlägige neuere Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Betrachtung des
Einzelfalles geboten ist und sich eine schematische
Beurteilung verbietet. Im Rahmen der Anwendung der genannten
Grundsätze würdigt das Verwaltungsgericht indes die konkreten
Umstände des Einzelfalles nicht, sondern stellt abstrakte
Kriterien auf und verneint vor diesem Hintergrund das
Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Bewertung
der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des tatsächlich gelebten
Umgangsrechts ist schematisch. Zudem verkennt sie, dass der
(auch) in der Kindschaftsrechtsreform zum Ausdruck gekommene
Aspekt des Kindeswohls bereits auf der Ebene des Tatbestands
angemessene Berücksichtigung finden muss.
34
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt,
das gelebte Umgangsrecht begründe "nur ausnahmsweise und
allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände" eine familiäre
Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug
auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts
nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des
§ 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt:
§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) noch ist dieser
Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich
tragfähig.
35
c) Auch die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Einklang. Das gilt
insbesondere, soweit der Verwaltungsgerichtshof ausführt, von
der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch
den Beschwerdeführer könne vorliegend nicht gesprochen
werden; denn aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe
sich lediglich, dass er das Kind entsprechend der
vereinbarten Regelung alle 14 Tage abhole und mit ihm
etwas unternehme, und die aufgelisteten Telefonate seien
nicht geeignet, eine häufige und intensive Wahrnehmung des
Umgangsrechts inhaltlich auszugestalten.
36
Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der
Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich auch außerhalb der
persönlichen Begegnung Umgang ereignen kann und soll, etwa
durch Brief- und Telefonkontakte (vgl. BTDrucks 13/4899
S. 104 f. zur Neufassung des § 1684 BGB). Auch
Telefonate sind somit Teil der Wahrnehmung des Umgangs und
insoweit - zumal bei getrennten Wohnsitzen - auch Element
familiärer Gemeinschaft. Dies muss in die ausländerrechtliche
Würdigung angemessen einfließen. Die vom Beschwerdeführer
hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt
grundsätzlich die Darlegungserfordernisse an eine
Glaubhaftmachung im Eilverfahren und belegt mehr als nur lose
und seltene Besuchskontakte, nämlich zahlreiche gemeinsame
Unternehmungen und regelmäßige Telefongespräche des
Beschwerdeführers mit seiner noch kleinen Tochter, getragen
von emotionalen Bindungen auf beiden Seiten. Im Rahmen
verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner
angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des
persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen
finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung
der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der
Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der
Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem
Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des
Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999
- 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67
).
37
Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem
festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden
Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wären. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG die angegriffenen Beschlüsse auf und
verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
38
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
39
Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122
).
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).