BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1001/08 -
des Herrn K ........
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Verhältnismäßigkeit der Fortdauer seiner Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus wendet, weil die Dauer des
bisherigen Maßregelvollzuges die Dauer der daneben verhängten
Freiheitsstrafe überschreite, verkennt er die
unterschiedlichen Zielrichtungen von Freiheitsstrafen und
Maßregeln (vgl. BVerfGE 109, 133 ff.).
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a) Während Strafe dem Schuldausgleich dient
und sich das Strafmaß in jedem einzelnen Fall am Maßstab des
Schuldprinzips messen lassen muss (BVerfGE 45, 187
; 95, 96 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2
BvR 1895/05 -, EuGRZ 2007, S. 64 ; stRspr.), dienen
die in § 61 Nr. 1 bis 6 StGB aufgezählten Maßregeln der
Besserung und Sicherung des Verurteilten. Sie übernehmen
damit diejenigen insbesondere individualpräventiven
Funktionen, die die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld
des Täters gerade nicht übernehmen kann (BVerfGE 109, 133
), und unterliegen statt des Schuldprinzips dem
Übermaßverbot (§ 62 StGB). Daher ist für die
Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit des weiteren
Maßregelvollzuges die wegen der Anlasstat neben der Anordnung
der Maßregel verhängte Freiheitsstrafe allenfalls von
untergeordneter Bedeutung. Vielmehr fordert das
Übermaßverbot, im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer
des Maßregelvollzuges die Sicherungsbelange der Allgemeinheit
und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall
abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133
). Der Richter hat im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur
Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins
Verhältnis zu setzen. Dabei kommt es insbesondere darauf an,
ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.
Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzugs. Der Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach
Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren
vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des
Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70,
297 ; 109, 133 ).
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b) Nach diesem Maßstab ist die Fortdauer der
Vollstreckung der Maßregel nicht unverhältnismäßig. Denn
angesichts der vier Vorverurteilungen wegen ähnlich
gelagerter Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern, der
fixierten homosexuell-pädophilen Orientierung des
Beschwerdeführers und seiner - auch von der
Verfassungsbeschwerde nicht in Abrede gestellten -
Therapieverweigerung liegt ein hohes Risiko der Begehung
ähnlich schwerer Sexualstraftaten im Falle einer Entlassung
und ein Überwiegen des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit
zumindest nicht so fern, dass die fachgerichtlichen
Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden wären.
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2. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn der
Beschwerdeführer - wie er vorträgt - nicht therapiefähig sein
sollte. Denn die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch dann zulässig,
wenn sie allein oder vorrangig den Sicherungsbelangen der
Allgemeinheit dient. Die hinreichend konkrete Aussicht eines
wenigstens zeitweiligen Therapieerfolges ist - im Gegensatz
zur Rechtslage bei der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2 StGB n.F. (vgl.
bereits BVerfGE 91, 1 ) - bei der
Unterbringung gemäß § 63 StGB gerade keine Voraussetzung
(BGH NStZ 1998, 35; OLG Hamburg, NJW 1995, 2424 ;
Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006,
§ 63 StGB Rn. 20).
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Von einer weitergehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.