BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1003/05 -
des Herrn C...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Di Fabio,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. August 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Aberkennung seines Ruhegehalts.
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1. Der Beschwerdeführer war Beamter des
Bundeskriminalamts im Rang eines Kriminalhauptkommissars. Das
Amtsgericht Frankfurt/Main verurteilte ihn am 10. Dezember
1998 wegen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer
Straftat unter Berücksichtigung der ihm drohenden Entfernung
aus dem Dienst zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à
70,00 DM. Nach den Feststellungen des Gerichts
verbrachte der Beschwerdeführer oder eine von ihm beauftragte
Person den Pkw des Beschwerdeführers im Laufe des 6. Oktobers
1996 ins Ausland und nahm daran Manipulationen zur
Verschleierung der Fahrzeugidentität und zur Vortäuschung
eines Diebstahls vor. Am Abend desselben Tages erstattete der
Beschwerdeführer Strafanzeige. Die Polizei informierte ihn am
9. Oktober 1996 über das Auffinden des Pkw. Am 11. Oktober
1996 übersandte er seiner Versicherung die schriftliche
Schadensanzeige, in der er das Auffinden des Pkw verschwieg,
wahrheitswidrig dessen Zustand als "gut" und "sehr gepflegt"
beschrieb und wider besseres Wissen angab, für den Wagen sei
der TÜV bis August 1998 abgenommen worden. Die Versicherung
zahlte an den Beschwerdeführer einen Betrag von
21.390,00 DM.
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Im Berufungsverfahren eröffnete das
Landgericht Frankfurt/Main die Hauptverhandlung am
6. Oktober 1999 und führte bis zum 25. Februar 2000
22 Verhandlungstermine durch. Sodann setzte es das Verfahren
wegen der von April 2000 bis April 2003 dauernden
Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus und setzte
die Hauptverhandlung am 26. April 2004 fort. Mit Urteil
vom gleichen Tag sprach es den Beschwerdeführer unter
Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils des Vortäuschens
einer Straftat sowie des Betruges schuldig und verwarnte ihn;
eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à
25,00 € blieb vorbehalten. Das Strafmaß begründete das
Gericht insbesondere mit der Dauer des Verfahrens sowie der
depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers als Folge des
Strafverfahrens.
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2. Das mit Verfügung vom 14. November 1997
eingeleitete Disziplinarverfahren stellte das
Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 17. September
2004 ein. Zuvor war der Beschwerdeführer auf eigenen Antrag
am 11. Juni 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden. Mit Urteil vom 8. März 2005 hob das
Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf,
erkannte dem Beschwerdeführer das Ruhegehalt ab und
bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v. H. des
erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten. Zur
Begründung führte das Gericht aus, ein Kriminalbeamter, der
vorsätzlich Straftaten begehe, beeinträchtige das für die
Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen auf das
Schwerste. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur der
Methoden bedient, deren Bekämpfung seine ureigenste Pflicht
gewesen sei, sondern auch eine von ihm geführte
Vertrauensperson benutzt, um sich für den Tattag ein Alibi zu
verschaffen. Er habe sich des Weiteren durch Gebrauchmachen
einer verfälschten Urkunde strafbar gemacht, indem er seiner
Versicherung eine manipulierte Abmeldebescheinigung – das
Datum der Hauptuntersuchung sei abgeändert worden – vorgelegt
habe. Es sei ein erheblicher Vermögensschaden entstanden.
Durch die falschen Angaben über den Erhaltungszustand des Pkw
habe sich der Beschwerdeführer zusätzliche nicht
gerechtfertigte geldwerte Vorteile verschafft. Der Umstand,
dass er sich auch dadurch nicht von dem geplanten
Versicherungsbetrug habe abhalten lassen, dass das Fahrzeug
planwidrig vorzeitig aufgefunden worden sei, zeige das Ausmaß
seiner kriminellen Energie. Wegen der unterschiedlichen
Zweckbestimmung von Straf- und Disziplinarrecht sei die Höhe
der Kriminalstrafe grundsätzlich nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang
straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten
sei, könne in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens den
Ansehens- und Vertrauensverlust nicht mindern. Die
gesundheitliche Belastung als Folge des Strafverfahrens sei
jedenfalls dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn
durch das Fehlverhalten die disziplinarische Höchststrafe
verwirkt sei. Gleiches gelte für die Verfahrensdauer.
Schließlich sei die Aberkennung des Ruhegehalts
verhältnismäßig: Gebiete der durch das Gewicht des
Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust bei einem
aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst, so sei
gegenüber dem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des
Ruhegehalts angemessen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der
Beschwerdeführer hierdurch nicht ohne Versorgung bleibe,
sondern in der Rentenversicherung nachversichert werde.
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In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit sowie Art. 33 GG. Er bleibe im
Ergebnis nahezu ohne jegliche finanzielle Absicherung. Das
Bundesverwaltungsgericht habe bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit die Dauer der beanstandungslosen
Dienstzeit, die gesundheitlichen Folgen, die vorzeitige
Pensionierung und die Verfahrensdauer außer Betracht
gelassen. Nicht berücksichtigt habe das Gericht auch, dass es
um einen Ruhestandsbeamten gehe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist unbegründet.
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Die Weiterverwendung eines Beamten im
öffentlichen Dienst kommt aus Gründen der Funktionssicherung
nicht in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zum
Dienstherrn durch das Dienstvergehen endgültig zerstört ist
oder wenn dieses einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat,
dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des
Beamtentums unzumutbar belastet. Hiergegen bestehen im
Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine
Bedenken (vgl. BVerwGE 43, 97 ). Ausgehend
von diesen Grundsätzen hält die verhängte Disziplinarmaßnahme
verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungsgerichtlich nicht
zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Fehlverhalten
des Beschwerdeführers besonders schwer wiege. Das Gericht hat
in seiner Entscheidung die gesundheitlichen Folgen für den
Beschwerdeführer berücksichtigt, hat ihnen jedoch gegenüber
den erschwerenden Umständen geringeres Gewicht beigemessen.
In Anbetracht derer ist es auch nicht unvertretbar, trotz der
22-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit des
Beschwerdeführers auf die schärfste Sanktion zu erkennen.
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Soweit er die Dauer des Straf- und des
Disziplinarverfahrens berücksichtigt wissen möchte, verkennt
der Beschwerdeführer die bestehende Rechtsprechung zur
überlangen Verfahrensdauer. Hiernach kann eine
disziplinarische Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren
unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt
dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem
Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und
dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit
der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste
Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird
oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der
Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich
ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits mit einem
langen Disziplinarverfahren konkret verbundene Nachteile auf
den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfGE 46, 17
). Bei der Dienstentfernung geht es
hingegen darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders
schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes
Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen
ist. Auf positive Veränderung zielende Maßnahmen können
diesen Vertrauensverlust ebenso wenig beheben wie die aus
einer langen Verfahrensdauer dem Beamten entstehenden
Nachteile. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den
öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig
von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung
aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfGE 46, 17
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1993 - 2 BvR
1517/92 -, NVwZ 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
September 1994 - 2 BvR 1989/94 -, NVwZ 1996, S. 1199
).
9
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im
Ruhestand befindet, hat keinen Einfluss auf die Bewertung
seiner Verfehlungen. Disziplinarmaßnahmen dienen der
Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im
Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der
Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der
Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch derjenige der
Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung
(vgl. BVerwGE 46, 64 ; BVerwG, DokBer B
1989, S. 125 ). Die finanziellen Folgen können
schließlich – auch über die im angefochtenen Urteil
ausgesprochene sechsmonatige Unterhaltszahlung hinaus – durch
die Neubewilligung eines Unterhaltsbetrages nach § 110
Abs. 2 i.V.m. § 77 BDO, die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Anwendung finden (vgl.
BVerwG, ZBR 2002, S. 436), gemildert werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.