BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1003/08 -
des Herrn C ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der 68-jährige Beschwerdeführer war mit
Wirkung ab 1. Juli 2000 als Polizeihauptmeister
(Besoldungsgruppe A 9) wegen Erreichens der Altersgrenze
in den Ruhestand getreten. Erst im Alter von 30 Jahren war er
zum Beamten ernannt worden, zuvor hatte er eine
Berufsausbildung zum Zimmermann absolviert und einige Jahre
in einem rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden. Deshalb bezieht er seit
Vollendung seines 65. Lebensjahres ab 1. Juli 2005 neben
der Beamtenversorgung auch Altersrente; den Anspruch aus der
gesetzlichen Rentenversicherung hatte er sich (auch) durch
freiwillige Beitragszahlungen erworben.
2
Wegen Zusammentreffens von Versorgungsbezügen
und Renten nahm das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein
auf der Grundlage des § 55 BeamtVG mit Bescheid vom
17. Juni 2005 eine Kürzung der Versorgungsbezüge des
Beschwerdeführers vor, die sich an seinem zuletzt erreichten
Amt (Besoldungsgruppe A 9) orientieren. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren wies das Schleswig-Holsteinische
Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil
vom 17. Januar 2008 ab. Den Antrag auf Zulassung der
Berufung lehnte das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2008
ab.
3
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
vom 17. Januar 2008, den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. April 2008 sowie mittelbar gegen § 55
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 3, Art. 33 Abs. 5 GG, darüber hinaus
hinsichtlich des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts auch einen Verstoß gegen Art. 19
Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 GG.
4
Es ist bereits fraglich, ob die
Verfassungsbeschwerde insgesamt dem Begründungserfordernis
des § 92 BVerfGG genügt; sie ist jedenfalls unbegründet
im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen Art. 33
Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4
GG sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist
die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, da der
Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorträgt, der die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl.
BVerfGE 108, 370 ).
5
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den
Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den
Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution
des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu
beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt
jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens,
innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen
Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der
fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige
Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche
Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und
enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die
Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich
ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf
genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein
plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.
Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des
Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 26, 141 ; 65, 141
; 103, 310 ; 110, 353
).
6
Der hergebrachte Grundsatz der
Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des
Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das
Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das
öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen
Kernelementen. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG
unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass
sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der
Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG
fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge
sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl
der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203
; 61, 43 ; 76,
256 ; 114, 258 ; 117, 372 ;
BVerfGK 8, 232 ).
7
Bezogen auf die hier mittelbar angegriffene
Vorschrift stellte das Bundesverfassungsgericht bereits in
seinem Beschluss vom 30. September 1987 klar, dass es
keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt,
wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in
der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art
angerechnet werden dürfen (vgl. BVerfGE 76, 256
). Der Dienstherr kann sich von seiner
Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den
Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen
öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der
Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner
Familie zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des
Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne
des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf
die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer
öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256 ). Die durch
die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der
Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden. Der
Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die
Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und
Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert
erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert
insbesondere nicht die unverminderte Höhe von
Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn
dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden
Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen und nicht
allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen
Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256
m.w.N.; BVerfGK 8, 232 ).
8
Das Bundesverfassungsgericht hat es schon
bisher als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber bei
Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der
Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der
Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine
Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch
entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht
nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil
unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall
einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen
Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte
überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten
- allerdings grundlos - zugute kommt
(BVerfGE 76, 256 ).
9
Vor diesem Hintergrund gelangte das
Bundesverfassungsgericht bei vergleichbarer Fallgestaltung
bereits in seinem Beschluss vom 30. September 1987 zum
Ergebnis, dass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5
GG nicht daran gehindert war, bei der Festlegung der
Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a BeamtVG auf das zuletzt tatsächlich
innegehabte Amt abzustellen. Es muss bei Beamten, die nur
einen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht
haben, nicht auf das Amt abgestellt werden, das sie
wahrscheinlich als Nur-Beamte erreicht hätten
(BVerfGE 76, 256 ). Ein Abweichen von dem
gerade zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
- insbesondere dem Leistungsgedanken im öffentlichen Dienst
und dem Charakter der Alimentation als Gegenleistung -
gehörenden Prinzip, dass das Ruhegehalt des Beamten (und die
Hinterbliebenenbezüge) auf der Grundlage der Dienstbezüge des
letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind, ist
mit Blick auf den Alimentationsgrundsatz jedenfalls nicht
geboten (BVerfGE 76, 256 ).
10
Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und
Versorgung folgt zudem, dass die im Hinblick auf das
Leistungsprinzip in einer Beförderung liegende Anerkennung
einer Leistung im System der Beamtenversorgung nicht auf die
Zeit beschränkt bleibt, in der sich der Beamte im aktiven
Dienst befindet. Die Abstufung des angemessenen
Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung wirkt in die Zeit
des Ruhestands hinein und gilt auch für das Ruhegehalt. Da
jedes Beförderungsamt durch erhöhte Amtsverantwortung
gekennzeichnet ist und jede Beförderung nur nach Leistung
erfolgen darf, wird dem Leistungsprinzip dadurch Rechnung
getragen, dass der Entgeltfaktor hinsichtlich der
Altersversorgung auf das vom Versorgungsempfänger zuletzt
innegehabte Amt bezogen ist und sich die Qualität der
Dienstleistung auf diese Weise günstig auf die Höhe der
Versorgung auswirkt. Zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes
bedeutet amtsgemäße Versorgung demzufolge im System der
Beamtenversorgung, dass Beförderungen sich in der Höhe der
Altersversorgung niederschlagen müssen und die Versorgung
grundsätzlich nach dem zuletzt innegehabten Amt zu bemessen
ist (BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
11
Dem das öffentliche Dienstrecht prägenden
Leistungsgrundsatz widerspricht auch nicht, dass die
Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG an das zuletzt
tatsächlich innegehabte Amt anknüpft. Das Anknüpfen an das
jeweilige Spitzenamt einer Laufbahn liefe dem
Leistungsprinzip zuwider, da es dazu führen würde, dass
anstelle der förmlich anerkannten nunmehr eine bloß vermutete
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung über die Bemessung
des fiktiven Ruhegehalts als Berechnungsfaktor der
Höchstgrenze bestimmt und die Alimentation ihren Charakter
als Gegenleistung verliert. Der rentenbeziehende
Versorgungsempfänger würde dann mit seiner Gesamtversorgung
für etwas entgolten, was er gar nicht geleistet hat
(BVerfGE 76, 256 ).
12
Soweit der Beschwerdeführer nun vorträgt, mit
Wegfall des damals noch geltenden, aber bereits vom
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 54, 11
) als korrekturbedürftig angesehenen
Steuerprivilegs für Altersrenten habe sich heute
verfassungsrechtlich eine neue Situation ergeben, die es
gebietet, für die Anrechnung von Altersrenten die
Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG im Wege einer
fiktiven Laufbahnnachzeichnung an das jeweilige Spitzenamt
einer Laufbahn zu knüpfen, vermag dieser Vortrag ebenfalls
keine Grundrechtsverletzung zu begründen. Schließlich erfolgt
durch die Besteuerung der Renten keine Minderversorgung im
Vergleich zum so genannten Nur-Beamten, dessen gesamte
Versorgungsbezüge der gleichen Besteuerung unterliegen. Mit
der Besteuerung der Altersrenten wurde gerade ein
verfassungsrechtlich bedenklicher Zustand beseitigt. Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäß vorträgt, eine Anrechnung der
Renten sei nach den früheren Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn dem doppelt
versorgten Beamten im Saldo ein Versorgungsvorteil verbleibe,
handelt es sich hierbei um eine interessengeleitete
Interpretation des Beschlusses vom 30. September 1987,
dem dies nicht zu entnehmen ist. Vielmehr heißt es dort
lediglich, dass die damalige Altersversorgung doppelt
versorgte Versorgungsberechtigte angesichts der steuerlichen
Behandlung der Renten regelmäßig besser stelle als den
vergleichbaren Nur-Beamten (vgl. BVerfGE 76, 256
). Damit wird jedoch nicht festgestellt, eine
Besserstellung sei von Verfassungs wegen geboten. Unter
Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabes ist
lediglich eine Schlechterstellung und Benachteiligung der
(auch) rentenversorgten Beamten zu verhindern. Dies ist beim
Beschwerdeführer augenscheinlich nicht der Fall und auch
nicht vorgetragen. Bei der von ihm behaupteten
Schlechterstellung dadurch, dass seine Versorgung sich nicht
nach dem Amt bemisst, das er bei ausschließlicher
Beamtentätigkeit hätte erreichen können, handelt es sich
nicht um eine Schlechterstellung im hier relevanten
Sinne.
13
§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a BeamtVG verstößt auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 116, 164 ; stRspr). Er gilt
für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164
). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben
sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112,
164 ; 116, 164 ). Für die Anforderungen
an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen
kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die
Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann
(stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ). Genauere
Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen
der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich
nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die
jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105,
73 ; 107, 27 ; 112, 268
).
14
Aufgrund der verhältnismäßig weiten
Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem
Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und
Versorgungsrechts belässt, kann das Bundesverfassungsgericht
nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste,
zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der
Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was
in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so
verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine
Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der
Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung
maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 ;
61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39
; 76, 256 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ
2008, S. 1233 f.).
15
Aus den zu Art. 33 Abs. 5 GG
ausgeführten Gründen verstößt die nach § 55 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG vorgenommene
Anrechnung der Altersrente nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Anknüpfen
an das zuletzt innegehabte Amt als Differenzierungskriterium
entspricht den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums und ist demnach auch als sachgerecht im
Sinne des Willkürverbots anzusehen (vgl. dazu auch
BVerfGE 76, 256 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.