BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1006/01 -
der C. GmbH
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 26. März 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom
14. Mai 2001 - 20 Qs 25/01 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Hildesheim vom 12. September 2000 - 13 Gs
1024/00 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Hildesheim zur Entscheidung über die
Kosten zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die beschwerdeführende GmbH wendet sich gegen
die Anordnung einer Durchsuchung ihrer Geschäftsräume in
einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.
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1. Die beschwerdeführende GmbH, die seit 1998
ein Gewerbe lautend auf "Baubiologischer Handel,
Bestattungen" betreibt, handelt unter anderem mit
Naturfußböden und verkauft Massivholzböden, Terracottawand-
und Bodenfliesen, Natursteinfliesen und andere Naturfußböden.
Bei einer Baustellenkontrolle durch das Ordnungsamt am
24. August 2000 wurde festgestellt, dass im Auftrag der
beschwerdeführenden GmbH Fliesen verlegt wurden, obwohl die
GmbH nicht mit dem Fliesenlegerhandwerk in der Handwerksrolle
eingetragen war.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom
12. September 2000 ordnete das Amtsgericht wegen des
Verdachts des "Verstoßes gegen die Handwerksordnung" die
Durchsuchung der Geschäftsräume der beschwerdeführenden GmbH
nach "Rechnungen, Angeboten, Quittungen und ähnlichen
Geschäftsunterlagen über Arbeiten des Fliesen-, Platten- und
Mosaiklegerhandwerks" an. Weitere Angaben enthält der
Durchsuchungsbeschluss nicht.
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3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies
das Landgericht "in der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen
das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und gegen die
Handwerksordnung" mit angegriffenem Beschluss vom
14. Mai 2001 als unbegründet zurück. Die angegriffene
Durchsuchungsanordnung stehe im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften. Nach Überprüfung einer Baustelle habe ein
Anfangsverdacht dahingehend bestanden, dass die GmbH
Handwerksarbeiten ohne entsprechende Eintragung in der
Handwerksrolle ausgeführt habe. Ein Verstoß gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht ersichtlich.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
beschwerdeführende GmbH die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 20 und
Art. 103 GG.
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Die Pflicht zur Eintragung des selbständigen
Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks in die
Handwerksrolle nach § 1 Handwerksordnung, welche
regelmäßig erst nach Ablegung der Meisterprüfung möglich sei,
sei mit Art. 12 GG nicht mehr zu vereinbaren. Außerdem
begründeten europarechtliche Vorschriften eine
Ungleichbehandlung von deutschen Handwerkern, die ihre
Tätigkeit erst nach Ablegung der Meisterprüfung und
Eintragung in die Handwerksrolle ausüben dürften, und
EU-ausländischen Handwerkern, bei denen diese Einschränkung
nicht gelte. Darüber hinaus seien die Vorschriften der
Handwerksordnung insgesamt zu unbestimmt, so dass ein Verstoß
gegen Art. 103 GG vorliege. Es bestehe keine gesetzliche
Regelung dahingehend, welche Tätigkeiten ohne Eintragung in
die Handwerksrolle erlaubt und welche verboten seien.
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Der Durchsuchungsbeschluss genüge ferner nicht
den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 GG. Er
beinhalte keinerlei Begründung, so dass für die
Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen sei, welche Taten
ihr vorgeworfen würden. Der Tatvorwurf und die aufzufindenden
Beweismittel seien nicht hinreichend konkret bezeichnet
worden. Ferner werde keine Vorschrift benannt, gegen die die
Beschwerdeführerin verstoßen haben solle. Die Durchsuchung
sei ferner unverhältnismäßig gewesen. Zunächst hätte die
beschwerdeführende GmbH zum Tatvorwurf befragt werden müssen.
Anlass der Durchsuchungsanordnung sei zudem lediglich eine
Baustellenkontrolle gewesen, bei der Mitarbeiter der
beschwerdeführenden GmbH bei der Verlegung eines
Natursteinbodens angetroffen worden seien. Es habe mithin
kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Die Gerichte hätten
nicht erwogen, ob diese Fliesenlegearbeit möglicherweise im
unerheblichen Nebenbetrieb zu dem Handelsgewerbe ausgeübt
worden sei.
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1. Das Land Niedersachsen hat zu der
Verfassungsbeschwerde nicht Stellung genommen.
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2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks
weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der schwerwiegende Eingriff einer
Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Stärke des
bestehenden Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen
müsse. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, in welcher
Höhe die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bewehrt sei.
Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (Gesetz zur
Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998) handle ordnungswidrig, wer entgegen
§ 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig
betreibe, wobei die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 € (bis 31. Dezember 2001:
20.000 Deutsche Mark) geahndet werden könne. Nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) handle
ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in
erheblichem Umfang erbringe, indem er ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbständig betreibe, ohne in der
Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hier sehe der Gesetzgeber
in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG einen Bußgeldrahmen von
bis zu 100.000 € (bis 31. Dezember 2001: 200.000
Deutsche Mark) vor. Der Qualifikationstatbestand des § 1
Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG konsumiere den
Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 HwO, soweit das
qualifizierende Tatbestandsmerkmal "Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang" gegeben sei. Durch
dieses Tatbestandsmerkmal werde zum Ausdruck gebracht, dass
die Tathandlungen eine andere Qualität erreichten als beim
Grundtatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO,
wobei auf den objektiven Umfang der Leistungen anhand der
Kriterien Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität
abzustellen sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
durch den Ermittlungsrichter komme es daher auf die Frage an,
ob sich der Anfangsverdacht auf eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO oder auf eine solche
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG beziehe.
Beide Vorschriften seien Ausdruck eines unterschiedlichen
Unrechtsgehalts und könnten somit Einfluss auf die
Ermessenserwägung haben. Während angesichts der Schwere der
Tat und der Höhe der Bußgeldbewehrung eine Durchsuchung bei
hinreichendem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 1
Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG in der Regel als
verhältnismäßig anzusehen sei, müsse bei Vorliegen eines
Tatverdachts der unerlaubten Handwerksausübung nach
§ 117 Abs. 1 HwO angesichts der geringeren
Bußgeldbewehrung den persönlichen und tatsächlichen Umständen
des Einzelfalls mehr Gewicht beigemessen werden. So müsse
auch dahingehend unterschieden werden, ob bei dem
Verdächtigten lediglich der Formalakt der Eintragung ausstehe
oder ob er auch den materiellen Voraussetzungen für eine
Handwerksrolleneintragung nicht genüge. Nur in letzterem Fall
komme überhaupt in Betracht, der Tat eine derartige Schwere
beizumessen, die eine Durchsuchungsanordnung als
verhältnismäßig erscheinen lasse.
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Andererseits stehe ein geringeres
Angriffsmittel als die Durchsuchung und Beschlagnahme in der
Regel nicht zur Verfügung. Auch sei die Aufforderung zur
freiwilligen Herausgabe von Unterlagen regelmäßig erfolglos.
Anfragen vor Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen würden
diese oft zwecklos machen. Regelmäßig werde bestimmtes
beweiserhebliches Material ausgelagert. In der Praxis habe
sich gezeigt, dass sich nur in einer ganz geringen Anzahl von
Fällen ex post der Verdacht eines Verstoßes gegen das
Schwarzarbeitsgesetz aufgrund einer durchgeführten
Durchsuchungsmaßnahme als unbegründet erwiesen habe. Dies
belege eine sorgfältige Vorarbeit. Durchsuchungsmaßnahmen
würden nur beantragt, wenn hinreichende Verdachtsmomente
vorlägen. Erst aufgrund der durchgeführten Durchsuchung und
Beschlagnahme lasse sich nachweisen, dass Schwarzarbeit in
weit größerem Umfang ausgeführt wurde, als ursprünglich
angenommen.
11
Der Meisterzwang sei nach wie vor
verfassungsgemäß. Die Gründe, die das
Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit
des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem
Grundgesetz genannt habe, bestünden unverändert fort. Das
Handwerk sei der zweitstärkste Wirtschaftszweig in
Deutschland. In den Betrieben des Handwerks werde der größte
Teil des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft
ausgebildet.
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3. Weiterhin hat der Berufsverband
unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung
genommen. Er hält die angegriffene Entscheidung für
verfassungswidrig, da § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO
und § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG
verfassungswidrig seien. Angesichts der Höhe der Geldbußen
und der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 17
Abs. 3 und 4 OWiG liege ein Verstoß gegen den
Verfassungsgrundsatz der Schuldangemessenheit vor. Die
Durchsuchung sei unverhältnismäßig, da es sich um
schwerwiegende Grundrechtseingriffe handele, der Vorwurf aber
nur eine Ordnungswidrigkeit betreffe. Im Übrigen fehle eine
genaue Prüfung des Tatverdachts der Ordnungswidrigkeit.
Regelmäßig diene die Durchsuchung erst der Begründung eines
solchen Tatverdachts und erfolge daher zum Zwecke der
Ausforschung. Dies widerspreche dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung. Der Meisterzwang verstoße zudem gegen
Art. 12 GG.
13
4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der
Verwaltungsvorgang vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der beschwerdeführenden GmbH angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der empfindliche
Eingriff einer Durchsuchung vorschnell und auf unzureichender
Verdachtsgrundlage angeordnet wurde und der
Durchsuchungsbeschluss nicht den aus Art. 13 Abs. 1
GG folgenden Begründungsanforderungen genügt. Darüber hinaus
lassen die angegriffenen Beschlüsse eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einmal ansatzweise
erkennen, obwohl sich Ausführungen hierzu im vorliegenden
Fall aufdrängen mussten.
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1. Dass die Beschwerdeführerin des
vorliegenden Verfahrens eine juristische Person des
Privatrechts ist, ändert nichts daran, dass auch sie sich auf
die Unverletzlichkeit ihrer Geschäftsräume nach Art. 13
Abs. 1 GG berufen kann. Sie hat ihren Sitz in
Deutschland und ist damit inländische juristische Person.
Derartige juristische Personen können gemäß Art. 19
Abs. 3 GG grundrechtsfähig sein, soweit das jeweilige
Grundrecht seinem Wesen nach auf eine juristische Person
anwendbar ist (vgl. auch BVerfGE 21, 207
). Für das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume hat dies das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
42, 212 ).
17
2. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung
durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden
kann, hat der Ermittlungsrichter die
Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.
Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte
Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der
Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein
Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212
; 96, 44 ; 103, 142
). Zu einer angemessenen Begrenzung der
Zwangsmaßnahme kann ein Durchsuchungsbeschluss nicht
beitragen, wenn er keinerlei tatsächliche Angaben über den
Inhalt des Tatvorwurfs oder eine nur schlagwortartige
Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat enthält, obwohl eine
konkretere Kennzeichnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen
möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich
ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR
2212/99 -, NStZ 2000, S. 601).
18
b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung
nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR
2043/03 u.a. -, NJW 2004, S. 3171 ).
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c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 42, 212 ). Der
Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf
Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen
überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl.
BVerfGE 96, 44 ).
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3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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a) Der Durchsuchungsbeschluss benennt und
umschreibt die den Verantwortlichen der beschwerdeführenden
GmbH zur Last gelegte Tat lediglich als "Verstoß gegen die
Handwerksordnung"; etwaige Vorschriften, deren Tatbestand
erfüllt sein könnte, werden nicht genannt. Der
Durchsuchungsbeschluss lässt damit offen, ob unter "Verstoß
gegen die Handwerksordnung" die Erfüllung eines der diversen
Bußgeldtatbestände der § 117, § 118 HwO oder aber
einer Vorschrift des Schwarzarbeitsgesetzes zu verstehen ist.
Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs erfolgt auch
nicht durch die Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel
als "Rechnungen, Angebote, Quittungen und ähnliche
Geschäftsunterlagen über Arbeiten des Fliesen-, Platten- und
Mosaiklegerhandwerks". Ebenso wenig enthält der
Durchsuchungsbeschluss Angaben über die dem Tatverdacht
zugrunde liegenden Tatsachen. Zwar ist die Angabe der
Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem
Durchsuchungsbeschluss von Verfassungs wegen nicht in jedem
Fall zwingend erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn auch auf
andere Weise der Begrenzungsfunktion des
Durchsuchungsbeschlusses genügt wird. An einer anderweitigen
Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses fehlt es im
vorliegenden Fall. Den Ermittlungspersonen war nicht
zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der
Durchsuchung zu richten haben. Der äußere Rahmen der
Durchsuchung war nicht hinreichend abgesteckt.
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b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken
an der Verhältnismäßigkeit des mit der Durchsuchung
verbundenen schwer wiegenden Grundrechtseingriffs.
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aa) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet
zwar - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden
GmbH - nicht, bei der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten stets von Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnungen abzusehen. Allerdings sind die
Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso höher, je
weniger schwer die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat
wiegt.
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In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern,
die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und das
Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind darüber hinaus die
Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch
unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder
ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern
schwache Anfangsverdacht eine strenge
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel
daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden
Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 HwO a.F.) dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen
Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser Bedenken
hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals
geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12
Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR
1730/02 -, DVBl 2006, S. 244 ). Diese
Besonderheiten sind auch bei Durchsuchungsmaßnahmen zu
berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die
Handwerksordnung stützen.
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Bei der verfassungsmäßigen Prüfung der
Durchsuchung kommt es zwar nur auf einen Anfangsverdacht an.
Ob die vorgeworfene Tätigkeit dem Kernbereich des Handwerks
zuzuordnen ist, wird sich unter Umständen erst feststellen
lassen, wenn Art und Umfang der handwerklichen Tätigkeit
ermittelt wurden, was gerade durch eine Durchsuchung erfolgen
soll. Gleichwohl ist Voraussetzung für strafprozessuale
Zwangsmaßnahmen, dass die vorliegenden Erkenntnisse mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass eine
Eintragungspflicht des Betroffenen besteht.
26
Darüber hinaus haben die Ermittlungsbehörden
im Einzelfall auch zu berücksichtigen, ob lediglich der
Formalakt der Eintragung in die Handwerksrolle fehlt oder ob
der Betroffene über die materiellen Voraussetzungen einer
Eintragung verfügt. Sofern lediglich der Formalakt der
Eintragung unterblieben ist, eine Eintragung in die
Handwerksrolle aber voraussichtlich möglich wäre, wäre der
schwere Eingriff der Wohnungsdurchsuchung nicht
gerechtfertigt. Hierbei haben die Ermittlungsbehörden auch zu
erwägen, ob aufgrund der von Verfassungs wegen gebotenen
großzügigen Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung von
§ 8 HwO a.F. (vgl. dazu oben) eine Eintragung ohne
Ablegung der Meisterprüfung in Frage kommt.
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Wenn auch zwischen den in Betracht kommenden
Normen - § 117 Abs. 1 HwO und § 1
Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG - ein Verhältnis der
Gesetzeskonkurrenz in Form eines Qualifikationstatbestandes
besteht, so reicht es nicht aus, beide Normen zugleich oder
alternativ zu nennen. Angesichts der unterschiedlichen
Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich
um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls
unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des
Tatverdachts gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang. Um diesen
Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist
erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die nach
einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands
nachvollziehbar machen. Kann ein Anfangsverdacht auch nicht
im Ansatz im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG begründet werden, so kommt eine Durchsuchung
allein wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 HwO
in Betracht.
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bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die
befassten Gerichte sich auch nur ansatzweise mit der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst haben. Umfangreiche
Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sind zwar weder im
Durchsuchungsbeschluss, noch in der Beschwerdeentscheidung
grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Im
vorliegenden Fall hätten sich in Anbetracht des auf lediglich
einer Baustellenüberprüfung beruhenden Tatverdachts
Ausführungen hierzu geradezu aufdrängen müssen. Insbesondere
lässt das Landgericht nicht erkennen, ob sich die bloße
Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick
auf den angenommenen "Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit" oder auf den zugleich angenommenen Verstoß
"gegen die Handwerksordnung" bezieht.
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4. Auf die Vereinbarkeit des für die
Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen
Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz
kommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann hier offen
bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte der
beschwerdeführenden GmbH aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG festzustellen ist, die der
Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.