BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1007/03 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts
Dr. Olaf Heischel aus Berlin wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
1. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die
Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren
Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen
Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller in
Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebietet
grundsätzlich zwingend, rechtskräftig erkannte
Freiheitsstrafen auch zu vollstrecken (vgl. BVerfGE 51, 324
). Diese verfassungsrechtliche Pflicht zur
Strafvollstreckung besteht jedoch nicht schrankenlos und
findet ihre Grenzen im Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei
Gesundheitsgefährdungen eines Strafgefangenen entsteht
zwischen der Pflicht des Staates zur Durchsetzung des
Strafanspruches und dem Interesse des Verurteilten an der
Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, zu deren
Schutz das Grundgesetz den Staat ebenfalls verpflichtet, ein
Spannungsverhältnis. Keiner dieser Belange genießt
schlechthin den Vorrang vor dem anderen. Weder darf der
staatliche Strafanspruch ohne Rücksicht auf die Grundrechte
des Beschuldigten durchgesetzt werden, noch erfordert jede
denkbare Gefährdung dieser Rechte ein Zurückweichen jenes
Anspruchs. Für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG gilt nichts anderes. Ein hier entstehender Konflikt ist
nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das bei der
Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG ganz allgemein Beachtung erfordert, durch
Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu lösen.
Führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff
entgegenstehenden Interessen des Verurteilten ersichtlich
wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren
Wahrung die Strafvollstreckung dienen soll, so verletzt der
gleichwohl erfolgte Eingriff das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht des Verurteilten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Grenze ist erreicht,
wenn angesichts des Gesundheitszustandes des Verurteilten zu
befürchten ist, dass er wegen der Fortsetzung der
Strafvollstreckung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden
Schaden an seiner Gesundheit nehmen wird (vgl. BVerfGE 51,
324 ; 44, 353 ).
3
2. a) Die §§ 56 ff. StVollzG
einerseits und § 455 Abs. 4 StPO andererseits tragen
diesem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates
zur Durchsetzung seines Strafanspruchs einerseits und dem
Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner Gesundheit
andererseits Rechnung. Auch § 455 StPO verbietet einen
Vollzug, von dem nahe Lebensgefahr oder eine schwere
Gesundheitsgefahr droht. Allerdings muss bei einer solchen
Gefahr nicht stets die Strafhaft unterbrochen werden, denn
vom Vollzug droht die Gefahr dann nicht, wenn er Mittel zur
Abhilfe bereit hält (BGH, NStZ 1993, S. 493 m. w.
N.). Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4
Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung
in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenigen in einem
externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die
ebenfalls ohne Unterbrechung des Vollzugs vonstatten gehen
können (BGH, NStZ 1993, S. 493 ).
4
b) Gemessen an den oben dargelegten Kriterien
begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Kammergericht bei dem im Entscheidungszeitpunkt gegebenen
Sachstand die Voraussetzungen einer Strafunterbrechung nach
§ 455 Abs. 4 Nr. 2, 3 StPO mit der Begründung abgelehnt
hat, die aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers
bestehende Lebensgefahr gehe nicht von der Vollstreckung aus,
sondern habe in der (bisherigen) Behandlungsverweigerung
durch den Beschwerdeführer ihre Ursache und die Krankheit
könne nach Aufgabe der Verweigerungshaltung im Rahmen des
Vollzugs durch eine Verlegung gemäß § 65 Abs. 2 StVollzG
in ein externes Krankenhaus adäquat behandelt werden.
Entgegen der Beanstandung in der Verfassungsbeschwerde hat
das Kammergericht den Behandlungsabbruch des
Beschwerdeführers und seine Behandlungsverweigerung, die er
bis wenige Tage vor der Beschwerdeentscheidung aufrecht
erhalten hat, nicht im Sinne eines Versagungsgrundes für den
Strafunterbrechungsantrag negativ bewertet. Bewertet hat es
vielmehr den - außerordentlich positiven - Therapieerfolg vor
dem Behandlungsabbruch sowie den voraussichtlichen weiteren
Heilungsverlauf im Falle der Wiederaufnahme der Therapie. Aus
dem Umstand, dass im Jahr 2002 ohne einen Abbruch durch den
Beschwerdeführer die Therapie vermutlich erfolgreich hätte
fortgesetzt werden können, hat das Kammergericht den Schluss
gezogen, es sei auch gegenwärtig eine adäquate medizinische
Behandlung durch eine Verlegung nach § 65 Abs. 2
StVollzG zu erreichen. Diese Auffassung wurde zudem durch die
im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Stellungnahmen des
Anstaltsarztes gestützt.
5
Die Stellungnahme des Direktors des Klinikums
Neukölln, wo der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner
Verweigerungshaltung erst seit kurzem wieder behandelt wird,
lag im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen noch nicht
vor und konnte deshalb dort nicht berücksichtigt werden. In
der Stellungnahme ist ausgeführt, dass die nun für den
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zu empfehlende
weitere Behandlung weder in einer Haftanstalt noch mit Hin-
und Rückverlegung zwischen Haftanstalt und Klinik möglich
sei. Dies wird der Staatsanwaltschaft als zuständiger
Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) Anlass geben, in
einem aufgrund dieser Erkenntnisse erneut einzuleitenden
Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 455 Abs.
4 StPO der Frage nachzugehen, ob nunmehr noch von einer
Behandelbarkeit im Rahmen des Vollzugs nach § 65 Abs. 2
StVollzG ausgegangen werden kann und - falls dies nicht der
Fall ist - ob die Voraussetzungen für eine Strafunterbrechung
jetzt vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer erneut die
Therapie abbrechen und trotz seines lebensbedrohlichen
Zustandes eine weitere medizinisch notwendige Behandlung
ablehnen, wird auch der vom Leitenden Arzt des
Vollzugskrankenhauses aufgeworfenen Frage nachzugehen sein,
ob die dann wieder auftretende Verweigerungshaltung zwanghaft
und auf eine schwere Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
3. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.