BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1010/10 -
- 2 BvR 1219/10 -
- 2 BvR 1010/10 -,
- 2 BvR 1219/10 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gerhardt,
Huber
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Ablehnungsantrag wird als unbegründet
zurückgewiesen.
1
1. Die Beschwerdeführer im Verfahren
2 BvR 1010/10 wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Übernahme von
Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in
der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der
Hellenischen Republik vom 7. Mai 2010
(Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz – WFStG, BGBl I
S. 537). Sie rügen eine Verletzung des durch
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 88
Satz 2 GG geschützten Rechts der deutschen
Geldeigentümer auf eine stabile Währung, weil das Gesetz den
Bestand der durch Art. 123 ff. des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgestalteten
Stabilitätsgemeinschaft gefährde, sowie eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gesetz mit den
primärrechtlichen Grundlagen der Europäischen Union und den
Vorschriften zur Europäischen Währungsunion unvereinbar sei
und einen ersten Schritt zu einer von Deutschland nicht mehr
kontrollierbaren Automatik darstelle, mit der der Weg zu
einer Haftungsgemeinschaft der Europäischen Währungsunion
geebnet werde.
2
Die - teilweise
personenidentischen - Beschwerdeführer des Verfahrens
2 BvR 1219/10 haben Verfassungsbeschwerde gegen das
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines
europäischen Stabilisierungsmechanismus vom
22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) sowie gegen
die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates der
Europäischen Union vom 11. Mai 2010 zur Einführung
eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
(ABl Nr. L 118/1) erhoben und begehren ferner
die Aufforderung der Bundesregierung, gemäß Art. 271
lit. b AEUV eine Klage gemäß
Art. 263 AEUV gegen die Europäische Zentralbank
wegen des Aufkaufs von Staatsanleihen seit dem
10. Mai 2010 zu prüfen. Sie machen geltend, die
angegriffenen Vorschriften verletzten sie in ihren Rechten
aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, weil sie eine
Neuvereinbarung der primärrechtlichen Grundlagen der
Europäischen Währungsunion darstellten, durch die unter
Verletzung der in Art. 23 Abs. 1 GG normierten
Integrationsverantwortung in unzulässiger Weise
Hoheitsbefugnisse auf die Europäische Union übertragen
würden. Ferner sehen sie sich in ihren Rechten aus
Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil die beanstandeten
Rechtsakte gegen Bestimmungen des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union verstießen und mit
Art. 88 Satz 2 GG unvereinbar seien, indem sie
die Stabilitätsgemeinschaft aussetzten und zu einer
Haftungsgemeinschaft transformierten.
3
Die Verfassungsbeschwerden sind den gemäß
§ 94 Abs. 4, § 77 BVerfGG
Äußerungsberechtigten bisher nicht zugestellt worden; über
ihre Annahme ist noch nicht entschieden.
4
2. Im Verfahren 2 BvR 1219/10 haben
die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
8. April 2011 beantragt, im Wege einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 32
Abs. 1 BVerfGG der Bundesregierung bis zur
Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einem Antrag
der Portugiesischen Republik auf finanzielle Unterstützung im
Rahmen des Europäischen Finanzierungsmechanismus (EFSM) sowie
der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF)
zuzustimmen und Gewährleistungen für Kredite zu übernehmen,
die die EFSF zur finanziellen Unterstützung der
Portugiesischen Republik aufnehmen werde. Der Antrag ist
durch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Juni 2011 unter Verweis auf die Gründe des
Senatsbeschlusses vom 9. Juni 2010
(BVerfGE 126, 158 )
abgelehnt worden.
5
3. Mit Schriftsatz vom
24. August 2011 haben die Beschwerdeführer den
Richter Di Fabio gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. An seiner
Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung bestünden
sowohl in der Sache als auch in der Person Zweifel.
6
a) Richter Di Fabio habe in der Zeit vom
3. April 2010 bis zum 30. Mai 2011 an
zwölf - nach Ort, Zeit, Veranstalter und Thema näher
bezeichneten - Veranstaltungen teilgenommen, die Bezüge
zum Themenkomplex „Griechenland-Hilfe“ und
„Euro-Rettungsschirm“ aufgewiesen hätten und anlässlich derer
sich der Richter thematisch einschlägig geäußert habe. Die
öffentlichen Äußerungen zeugten von einem Wunsch permanenter
Präsenz in der politischen Öffentlichkeit. Die dadurch zum
Ausdruck kommende mangelnde Zurückhaltung sei per se mit der
Ausübung des Richteramtes am Bundesverfassungsgericht
unvereinbar.
7
Geeignet, Zweifel an der sachlichen
Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen, sei
insbesondere seine Teilnahme am Liberalen Salon am
15. März 2011 zum Thema „Stabilität braucht
Subsidiarität. Welche Perspektiven hat Europa?“. Bereits das
Format des politischen Salons sei unvereinbar mit dem Amt
eines Bundesverfassungsrichters. In der Einladung des
Generalsekretärs der FDP, Christian Lindner, zu der
Veranstaltung werde der Richter mit den Worten zitiert: „Die
Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in Haushaltsfragen
muss herrschendes Organisationsprinzip bleiben.“ Eine solche
Äußerung sei von Anfang an von den politischen Veranstaltern
gewollt gewesen, der Generalsekretär habe das Programm wie
folgt beschrieben: „Europa steht vor großen Aufgaben. Wie
gelingt es, die Stabilität des EURO zu gewährleisten und
einen wirksamen Krisenmechanismus zu entwickeln? Mit Udo Di
Fabio, Beatrice Weder di Mauro und Werner Hoyer habe ich über
Europas Zukunft diskutiert.“ Ein Richter des
Bundesverfassungsgerichts, der nach Amtsantritt seine
politische Meinung zu bestimmten Fragen kundtue, unterliege
hinsichtlich seiner Unvoreingenommenheit nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich
einem strengeren Maßstab. Das gelte insbesondere, wenn
bereits Verfahren anhängig seien. In diesem Fall habe sich
jeder Richter einer politischen Meinungskundgabe zu den
aufgeworfenen Fragen zu enthalten. Angesichts seiner
herausragenden Bedeutung für die Verfahrensvorbereitung und
-begleitung als Berichterstatter wäre Richter Di Fabio bei
politischen Diskursen außerordentlich zur Zurückhaltung
aufgerufen gewesen. Wenn der Berichterstatter hingegen zu
einem politischen Thema spreche, das sich inhaltlich auf
Verfahrensgegenstände beziehe, erscheine er durch seine
Äußerungen als festgelegt.
8
Zweifel an der Unvoreingenommenheit des
Richters würden weiter besonders durch seinen Vortrag unter
dem Titel „Welche Legitimationsgrundlagen erfordert eine
EU-Stabilitätskultur?“ anlässlich des 49. Kolloquiums
der Walter-Raymond-Stiftung am 27./28. März 2011
zum Thema „Schuldenkrise und Governance der Europäischen
Union: Legitimität, Funktionalität, Pluralität“ geweckt, in
dem er sich zu den normativen Grundlagen der Europäischen
Währungsunion und den politischen Gefahren ihrer Missachtung,
zum unerlässlichen Prinzip der Eigenverantwortung, zum
Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV, zu denkbaren
Alternativen bei Fortsetzung der Rettungspolitik und zur
Heterogenität der Mitgliedstaaten der Europäischen
Währungsunion als einer Ursache der aktuellen
Staatsschuldenkrise geäußert habe. Nach Ausführungen dazu,
dass das vorrangige Ziel der europäischen Geldpolitik in
Art. 127 AEUV klar auf die Preisstabilität und
nicht auf die Ziele einer allgemeinen Wachstums- und
Konjunkturpolitik festgelegt sei und dass Staaten, die mit
ihrer haushaltspolitischen Verantwortung nicht so umgegangen
seien, wie das dem ehrgeizigen Projekt der Wirtschafts- und
Währungsunion entsprochen habe, die gesamte Union in
Schwierigkeiten brächten, habe er dargelegt, dass Ähnliches
auch für das Ansehen und die Kraft der Legitimation von
Politik in den Mitgliedstaaten gelte, mit den Worten:
„Erodieren aber die Legitimationsgrundlagen
mitgliedstaatlicher Politik, dann wird Brüssel davon nicht im
Sinne eines Nullsummenspiels als Erbe profitieren, sondern im
komplementären Herrschaftsverbund von der Schwäche der
Hauptstädte in Mitleidenschaft gezogen und womöglich Opfer
einer allgemeinen Politikverdrossenheit, die sich
gleichermaßen aus falschen Erwartungen des Publikums und aus
falschen Versprechungen der politischen Akteure speist.“
Hinsichtlich seiner Äußerungen zum für einen konstruktiven
Ausgleich der verschiedenen Prinzipien und Kräfte im
europäischen Mehrebenensystem unerlässlichen Prinzip der
Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten beanstanden die
Beschwerdeführer insbesondere folgende Aussage: „Wenn ein
einzelner Mitgliedstaat der Währungsunion seine Bonität
herabgestuft sieht oder gar grundsätzlich einbüßt, entsteht
ein Problem, das nach Solidarität zu rufen scheint. Denn
seien wir ehrlich: Ein Währungsverbund außerhalb eines
Zentral- oder Bundesstaates funktioniert nur, wenn die
Mitglieder irgendwie vergleichbare wirtschaftliche
Leistungsparameter erfüllen. Die Anleger nehmen politische
Gemeinschaften unter Stabilitäts- und Haftungsrisiken jeweils
als Einheit wahr. So entsteht in der Krise ‚ein Druck zur
Solidargemeinschaft’, die aber ab einem gewissen Umfang im
System demokratischer Staatslegitimation wie auch in den
europäischen Verträgen gerade nicht erlaubt ist und die beim
gegenwärtig absehbaren Entwicklungsstand der Union auch nicht
auf eine höhere Ebene im Sinne einer Legitimation durch eine
selbsttragende Konstruktion übertragen werden kann.“ Noch
deutlicher habe er sich wie folgt zum Bail-out-Verbot
positioniert: „Die europäischen Verträge sehen ein
Bail-out-Verbot und das Verbot des Kaufs von Staatsanleihen
durch die Europäische Zentralbank auch deshalb vor, weil
ansonsten die Stabilitätsgewähr durch Marktevaluation nicht
mehr verhaltenssteuernd wirken kann. Denn der Zins für die
Ausgabe von Staatsanleihen ist das Zuckerbrot für
haushaltswirtschaftliche Solidität und die Peitsche für eine
die Tragfähigkeit des Gemeinwesens übersteigende
Schuldenpolitik.“ Schließlich habe er sich auch nicht
gescheut, folgende für ihn denkbare Alternative aufzuzeigen:
„Vielleicht wird eines Tages der Währungsverbund neu
strukturiert werden müssen, wenn man den Euro als
Einheitswährung verteidigen will, ohne dadurch das
anspruchsvolle System demokratischer Legitimation im
politischen Primärraum zu verletzen.“
9
Ferner berufen sich die Beschwerdeführer auf
näher bezeichnete Äußerungen des Richters bei Vorträgen auf
Einladung der Stresemann-Gesellschaft e.V. an der Universität
Mainz zum Thema „Europa - Eine Wirklichkeit sucht
ihre Idee“, bei einer Veranstaltung der Oldenburgischen
Landesbank AG zum Thema „Grenzen der Wirksamkeit des
Staates“, beim Forum Frauenkirche der Stiftung Frauenkirche
Dresden zum Thema „Freiheit und Ordnung in Europa“ sowie
anlässlich der 60-Jahrfeier der Wirtschaftskanzlei Noerr,
Berlin, zum Thema „Markt und Recht“.
10
Als aus dem Richteramt heraus erfolgende
aktive politische Einmischungen im Prozess der
außergerichtlichen Willensbildung seien Äußerungen des
Richters zur Eurokrise in den Magazinen „Der Spiegel“ und
„FOCUS“ sowie in seiner im September 2010 erschienenen
Schrift „Wachsende Wirtschaft und steuernder Staat“ zu
qualifizieren. Der Richter setze bewusst sein Amt ein, um
seine Autorität zu unterstreichen.
11
b) Die prozessuale Verhaltensweise des
Richters in den anhängigen Verfahren gebe Anlass zur
Besorgnis seiner Voreingenommenheit gegen die Person des
Verfahrensbevollmächtigten oder die Beschwerdeführer selbst.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren
2 BvR 1219/10 sei fast ein Vierteljahr ignoriert
worden. Auf zwei Sachstandsanfragen des
Verfahrensbevollmächtigten, die erst beantwortet worden
seien, nachdem er sich an den Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts gewandt habe, habe der Richter am
14. Juni 2011 angekündigt, dass mit einer
Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung in Kürze zu rechnen sei, obwohl die Zustimmung der
Bundesrepublik Deutschland zur „Portugal-Hilfe“, die mit dem
Antrag habe verhindert werden sollen, bereits am
16. Mai 2011 beschlossen worden sei. Es könne auch
nicht nachvollzogen werden, warum ein wissenschaftlicher
Mitarbeiter des Richters bei telefonischen Sachstandsanfragen
den Eindruck erweckt habe, dass neben den Pilotverfahren
(2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10,
2 BvR 1099/10), über die am 5. Juli 2011
mündlich verhandelt worden sei, über die Verfahren der
Beschwerdeführer beraten werde. Als Reaktion auf die
Sachstandsanfrage vom 23. Mai 2011 und die
darauffolgende Berichterstattung in den Medien scheine sich
der Richter gegen eine Einbeziehung der Verfahren in die mit
Pressemitteilung vom 9. Juni 2011 bekanntgegebene
mündliche Verhandlung ausgesprochen zu haben. Dem
Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei selbst
die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung trotz Anmeldung
am 10. Juni 2011 erst ermöglicht worden, nachdem er
insistiert habe. Aus Sicht der Beschwerdeführer und ihres
Verfahrensbevollmächtigten lasse sich die willkürliche
Nichteinbeziehung nur dadurch erklären, dass sich der Richter
durch „Erwägungen losgelöst vom schriftsätzlichen Sach- und
Rechtsvortrag habe leiten" lassen.
12
4. Der abgelehnte Richter hat sich am
30. August 2011 dienstlich geäußert, er halte sich
nicht für befangen. Die angeführten öffentlichen
Stellungnahmen seien allgemein gehalten und ließen keine
Schlussfolgerungen über den Ausgang des Verfahrens zu.
13
Bei allen von den Beschwerdeführern
angeführten öffentlichen Äußerungen habe er die Beantwortung
von Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit oder
Europarechtsmäßigkeit der konkret angefochtenen Maßnahmen
zurückgewiesen. Die allgemeine Darstellung des
Rechtscharakters der Europäischen Union und speziell auch der
Währungsunion sei den Richtern des Bundesverfassungsgerichts
erlaubt. Dies gelte insbesondere für diejenigen Richter, die
das Amt eines Hochschullehrers auch nach ihrer Ernennung zum
Richter des Bundesverfassungsgerichts weiterführten. Der
Professor des öffentlichen Rechts vertrete sein Fachgebiet in
der ganzen Breite des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des
Europarechts und der völkerrechtlichen Bezüge. Dass dieses
Rechtsgebiet häufig eine Nähe zu politischen Sachthemen
aufweise, liege in der Natur der Sache. Insofern könnten
wissenschaftliche Äußerungen eines Lehrers des öffentlichen
Rechts immer auch tagespolitisch rezipiert werden, daraus
könne aber in den von den Beschwerdeführern angeführten
Fällen nicht auf eine Vorfestlegung der Meinungsbildung des
Richters geschlossen werden.
14
Die Beschwerdeführer haben zu der dienstlichen
Äußerung Stellung genommen. Diese vermeide es, auf die in
ihrem Befangenheitsantrag explizit zitierten Passagen seiner
Vorträge einzugehen, die eine Vorfestlegung der
Meinungsbildung des Richters Di Fabio darstellten und mit
seiner Tätigkeit als Hochschullehrer und Professor des
öffentlichen Rechts nichts zu tun hätten. Angesichts der
Honorargebundenheit zahlreicher seiner Vorträge könne nicht
davon ausgegangen werden, dass seine abgeschlossene
Meinungsbildung dem Erkenntnisstand in ihren Verfahren
entspreche, sondern müsse angenommen werden, dass sie anderen
Umständen geschuldet sei.
15
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
16
1. Die 2. Kammer des Zweiten Senats ist
für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Rahmen der
Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß
§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a BVerfGG
zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie
entscheidet mit dem vom Zweiten Senat für das
Geschäftsjahr 2011 durch Beschluss vom 15. Dezember
2010 als Vertreter eines verhinderten ordentlichen
Kammermitglieds gemäß § 15a Abs. 1
und 2 BVerfGG bestimmten Richter Huber
(vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 38).
17
2. Die Besorgnis der Befangenheit eines
Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19
Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner
Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an,
ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist
oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält.
Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei
vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln
(vgl. BVerfGE 99, 51 ; 102,
122 ; 108, 122 ; 108, 279 ;
109, 130 ; stRspr).
18
a) Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne
des § 19 BVerfGG kann dabei nicht allein aus den
Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen
Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG nicht
zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es
wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe
dennoch ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit
gestützt werden. Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für
das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage (§ 18
Abs. 3Nr. 2 BVerfGG) können deshalb für sich
genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30,
38; 98, 134, ; 101, 46 ; BVerfGK 11, 232
). Die Regelung korrespondiert damit, dass
gemäß § 3 Abs. 4 BVerfGG die Tätigkeit eines
Hochschullehrers anders als jede andere berufliche Tätigkeit
mit der richterlichen Tätigkeit vereinbar ist und lediglich
die Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Hochschullehrer
für die Dauer des Amtes als Richter am
Bundesverfassungsgericht ruhen
(§ 101 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
Wenn es um die Beurteilung wissenschaftlicher Äußerungen
geht, muss, damit eine Besorgnis der Befangenheit als
begründet erscheinen kann, deshalb etwas Zusätzliches
hinzutreten, das über die in § 18 Abs. 3 BVerfGG
als unbedenklich bezeichneten Tätigkeiten hinausgeht (vgl.
BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122
).
19
Berechtigte Zweifel an der
Unvoreingenommenheit eines Richters werden ferner nicht
dadurch begründet, dass er im verfassungsgerichtlichen
Verfahren auf rechtliche Bedenken gegen das Vorbringen eines
Beteiligten hinweist (BVerfGE 4, 143 ; 42, 88
). Aus einem solchen Hinweis, der der
rechtlichen Klärung, der Wahrung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) und der Gewährleistung eines
fairen Verfahrens dient, kann daher grundsätzlich nicht auf
eine Vorfestlegung des Richters auf eine bestimmte
Rechtsauffassung geschlossen werden. Von jeher wird von einem
Richter erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die
Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher
über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil
gebildet hat (vgl. BVerfGE 30, 149 ; 78, 331
; 82, 30 ).
20
Auch politische Äußerungen sind einem Richter
des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich verwehrt.
Das Grundgesetz und das Gesetz über das
Bundesverfassungsgericht setzen voraus, dass die Richter des
Bundesverfassungsgerichts politische Auffassungen nicht nur
haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr Amt im
Bemühen um Objektivität wahrnehmen (BVerfGE 35, 171
; 73, 330 ; vgl. dazu auch
Böckenförde, NJW 1999, S. 9 ).
Das freie Wort zu politischen Vorgängen kann ihnen nicht
abgesprochen werden. In einer politischen Stellungnahme als
solcher kann ein Verfahrensbeteiligter im Allgemeinen daher
vernünftigerweise keine Festlegung auf eine bestimmte
Rechtsauffassung sehen (BVerfGE 35, 171 ; 73, 330
).
21
b) Die Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigende Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines
Richters des Bundesverfassungsgerichts werden danach nicht
schon dadurch begründet, dass der Richter eine bestimmte
wissenschaftliche Meinung, Rechtsauffassung oder politische
Überzeugung hat und diese auch nach außen offenbart und
vertritt. Sie scheiden damit allerdings als mögliche
Befangenheitsgründe auch nicht von vornherein aus. Das
Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters kann durch
solche Äußerungen gefährdet sein, wenn Umstände hinzutreten,
die aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der
Befürchtung geben, der Richter sei bei der
Entscheidungsfindung einem offenen rechtlichen Diskurs
- sei es mit den Verfahrensbeteiligten, sei es im Rahmen
der Beratung des Senats -, nicht mehr zugänglich und
werde ihre Argumente nicht ernsthaft wägen (vgl. BVerfGE 46,
15 ).
22
Zweifel an der Objektivität des Richters
können etwa berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein
innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement
geäußerten - politischen Überzeugung und seiner
Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 35, 246
; 73, 330 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
24. Februar 2000
- 2 BvR 2352/99 -, juris) oder wenn
Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer
konkreten Beziehung zu einem bei ihm anhängigen Verfahren
stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. Oktober 1986
- 2 BvR 508/86 -, NJW 1987,
S. 429). Rechtlich erhebliche Zweifel an der
Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen,
wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt
anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren
Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ;
102, 122 ; 108, 279 ) oder der
Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung
deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9
; 35, 246 ). Dasselbe kann bei
sonstigen Äußerungen gelten, in denen die Umstände den
Eindruck nahelegen, der Richter lasse sich für die Zwecke
eines der Verfahrensbeteiligten vereinnahmen
(Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn.
24).
23
Dabei kann für den Richter in Bezug auf
Äußerungen in der Öffentlichkeit umso mehr Anlass für
Zurückhaltung und Mäßigung bestehen (§ 39 DRiG i.V.m.
§ 69 DRiG), je größer die zeitliche Nähe zu einem
anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 20, 9
; 73, 330 <337, 339>; 99, 51
), weil der Eindruck der Vorfestlegung aus der
maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten um so eher
entstehen kann, je enger der zeitliche Zusammenhang mit einem
solchen Verfahren ist. Das Zeitmoment ist allerdings für die
Beurteilung im Rahmen von § 19 BVerfGG nicht allein
maßgeblich. Dies gilt, anders als die Beschwerdeführer
meinen, auch mit Blick auf politische Stellungnahmen
(a.A. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 19 Rn. 24), zumal
selbst wissenschaftliche Meinungsäußerungen im
Verfassungsrecht wegen ihres Öffentlichkeits- und
Politikbezugs, insbesondere wenn sie nicht im
Wissenschaftsumfeld, sondern in einem Kreis vorgetragen
werden, der vorzugsweise politisch interessiert ist, in ihrer
Wirkung auf die Verfahrensbeteiligten vergleichbar sein
können (vgl. BVerfGE 35, 246 ). Erforderlich ist
vielmehr stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und
Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie
dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen
Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 246 ; Häberle,
JZ 1973, S. 451 ).
24
3. Nach diesen Maßstäben geben die von den
Beschwerdeführern beanstandeten Veröffentlichungen, Vorträge
und Äußerungen des Richters Di Fabio diesen bei vernünftiger
Würdigung keinen Anlass, an dessen Unvoreingenommenheit in
der Sache zu zweifeln. Dies gilt, ohne dass dies näherer
Erörterung bedürfte, von vornherein für die pauschale
- allein auf eine Verletzung des Gebots richterlicher
Zurückhaltung gestützte - Unterstellung der
Beschwerdeführer, bereits aus dem Umfang öffentlicher
Äußerungen und der „Honorargebundenheit zahlreicher Vorträge
des Richters Di Fabio“ sei auf eine Vorfestlegung seiner
Meinungsbildung zu schließen.
25
a) Dass Richter Di Fabio als Professor des
öffentlichen Rechts publizistisch tätig ist und sich dabei in
seiner im September 2010 erschienenen Schrift „Wachsende
Wirtschaft und steuernder Staat“ auch mit den aktuellen
Problemen der Europäischen Union befasst hat, ist vor dem
Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 3 Nr. 2
BVerfGG zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit
ungeeignet, weil keine zusätzlichen, eine Voreingenommenheit
auch nur entfernt nahelegenden Umstände dargetan sind. Die
von den Beschwerdeführern beanstandeten Äußerungen in einem
Interview des Magazins FOCUS knüpfen unmittelbar an eine
Frage zu dieser Schrift an und sind in den von ihnen
vorgelegten Bericht im Magazin „Der Spiegel“ lediglich
übernommen worden.
26
b) Die beanstandeten Vorträge des Richters Di
Fabio rechtfertigen bei der gebotenen Gesamtwürdigung ebenso
wenig rechtlich erhebliche Zweifel an seiner Objektivität,
auch wenn sie während der laufenden Verfahren der
Beschwerdeführer gehalten worden sind.
27
Die Teilnahme am 1. Liberalen Salon des
Generalsekretärs der FDP am 15. März 2011 in Berlin ist
-ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gebot
richterlicher Zurückhaltung - nicht schon allein wegen
der vom Veranstalter intendierten politischen Diskussion über
die Zukunft Europas ein Grund, an der Unvoreingenommenheit
des Richters zu zweifeln. Die Richter Di Fabio in der
Einladung zu der Veranstaltung zugeschriebene Aussage „Die
Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten in Haushaltsfragen
muss herrschendes Organisationsprinzip bleiben.“ geht von der
derzeitigen Rechtslage aus, wie sie durch die Bestimmungen
der europäischen Verträge im Einklang mit der Verfassung
vorgegeben ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ;
97, 350 ). Auch soweit man dem Zitat nicht nur
eine Aussage zum Verfassungsrecht, sondern auch ein
politisches Plädoyer für die Beibehaltung dieser Regelungen
in der Zukunft entnehmen wollte, kann daraus unter keinem
Gesichtspunkt auf einen Mangel an Unterordnung unter das
geltende Recht und an Offenheit für die von den
Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkte geschlossen
werden. Andere Gründe für die Besorgnis der Befangenheit
führen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser
Veranstaltung nicht an und ergeben sich auch nicht aus dem
von ihnen vorgelegten Bericht des Generalsekretärs der FDP
über deren Ergebnisse.
28
Soweit die Beschwerdeführer den Vortrag des
Richters Di Fabio beim 49. Kolloquium der Walter
Raymond-Stiftung am 27./.28. März 2011 beanstanden,
geben sie Äußerungen wieder, die sich zwar mit den
- gleichzeitig von den Beschwerdeführern zum Gegenstand
ihrer Verfassungsbeschwerden gemachten - normativen
Grundlagen der Europäischen Währungsunion befassen, die
wirtschaftlichen Hintergründe dafür beleuchten und sich mit
den Folgen ihrer Verletzung für die demokratische
Legitimation des Handelns der Mitgliedstaaten und der Union
auseinandersetzen. Weder die Art und Weise seiner
allgemeinen, nicht die Verfassungs- oder
Europarechtsmäßigkeit der konkret angefochtenen Maßnahmen
behandelnden Darstellung noch der Veranstalter oder der
Adressatenkreis des Vortrags geben jedoch Anlass zu der
Befürchtung, der Richter werde sich bei der Beratung und
Entscheidung über die von den Beschwerdeführern geführten
Verfassungsstreitverfahren von anderen als rechtlichen
Erwägungen leiten lassen oder es fehle ihm an der gebotenen
Offenheit für eine juristische Auseinandersetzung über die
dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundlagen.
29
Nichts anderes gilt für die weiteren von den
Beschwerdeführern kritisierten Vorträge. Soweit sich diese
mit der Perspektive des europäischen Integrationsprozesses
und Überlegungen zu einer europäischen Freiheitsordnung an
Stelle einer staatlichen Ordnung befasst haben, ist es
fernliegend, daraus schließen zu wollen, der Richter werde
bei den anstehenden Entscheidungen nicht zwischen der
geltenden Rechtslage und möglichen zukünftigen Entwicklungen
unterscheiden. Ein besonderes Interesse der jeweiligen
Veranstalter oder Einladenden am Ausgang der Verfahren der
Beschwerdeführer, aufgrund dessen wegen einer auch nur
scheinbaren Nähe des Richters zu einer bestimmten
Prozesspartei zumindest der Anschein entstehen könnte, er
werde die anstehenden Rechtsfragen nicht mit der gebotenen
Objektivität entscheiden, ist nicht erkennbar und machen die
Beschwerdeführer selbst nicht geltend.
30
Allerdings stellen sie den Verdacht einer
- zumindest versuchten - Annäherung an die
Interessen der Privatwirtschaft in den Raum im Zusammenhang
mit einem Vortrag beim Forum der Oldenburgischen Landesbank
AG am 16. Juni 2010. Ausweislich der von den
Beschwerdeführern vorgelegten Berichterstattung über diesen
Vortrag ist der abgelehnte Richter dabei der Frage nach den
Erwartungen an den modernen Staat als Garant für Sicherheit,
für die Ordnung der Wirtschaft, für Umwelt- und Klimaschutz
ebenso wie für Bildung, Integration, Wirtschaftswachstum,
soziale Gerechtigkeit und internationale Konfliktlösung
nachgegangen und hat er die Auffassung vertreten, die
liberalen Grundlagen des Verfassungsstaates würden durch die
Gefahr eines allzuständigen Regulierungsauftrags beschädigt.
Ein sachlicher Bezug zu den in den anhängigen Verfahren
entscheidungserheblichen Rechtsfragen, der für sich genommen
oder im Zusammenhang mit der Person des Veranstalters Anlass
geben könnte, an der sachlichen Unvoreingenommenheit des
Richters zu zweifeln, ist bei dieser Thematik nicht
ansatzweise erkennbar.
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4. Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich
schließlich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch
nicht aus der prozessualen Behandlung ihrer
Verfassungsbeschwerden und des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvR 1219/10
herleiten. Der Umstand, dass über diesen Antrag nicht bereits
vor der Zustimmung der Bundesregierung, die sie mit dem
Antrag verhindern wollten, entschieden worden ist,
rechtfertigt nicht die Annahme, Zeitpunkt oder Inhalt dieser
Entscheidung hätten auf unsachlichen Erwägungen des
Berichterstatters beruht.
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Die - auf in der Zeit von
Dezember 2010 bis Mai 2011 eingeholte telefonische
Auskünfte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zum Stand der
Bearbeitung gestützte - Vermutung, die Nichteinbeziehung
der Verfahren der Beschwerdeführer in die mündliche
Verhandlung am 5. Juli 2011 sei nach ihrer
Sachstandsanfrage vom 23. Mai 2011 kurzfristig
durch „Erwägungen losgelöst vom schriftsätzlichen Sach- und
Rechtsvortrag“ bestimmt worden, entbehrt auch aus der Sicht
eines engagierten, gleichwohl Argumenten zweckmäßiger
Verfahrensgestaltung zugänglichen Verfahrensbeteiligten jeder
Grundlage. Es entspricht ständiger Übung der Senate des
Bundesverfassungsgerichts, bei einer Vielzahl von
Verfassungsbeschwerden, die denselben Sachverhalt betreffen,
zunächst einige wenige als Pilotverfahren auszuwählen, in
denen die äußerungsberechtigten Bundes- und Landesorgane
beteiligt werden und eine mündliche Verhandlung durchgeführt
wird. Für den Verfahrensbevollmächtigten musste deshalb
bereits die Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer den Äußerungsberechtigten bisher nicht
zugestellt worden sind, ein deutlicher Hinweis darauf sein,
dass diese nicht zu den Pilotverfahren gehören sollten.