BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1011/10 -
des Herrn S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wollf
und den Richter Huber
am 5. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt.
Gegen ihn wird wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung
(§ 352 StGB) ermittelt. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
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Im Februar 2007 wandte sich eine Frau H. wegen
einer Erbschaftsstreitigkeit an den Beschwerdeführer und
legte dabei einen vom Amtsgericht ausgestellten
Beratungshilfeschein vor. Der minderjährige Sohn M. H. war
zusammen mit zwei weiteren Personen Mitglied einer
Erbengemeinschaft geworden. Nach Angaben von Frau H. habe der
Miterbe trotz Aufforderung keine Zustimmung zur
Erbauseinandersetzung gegeben. Der Beschwerdeführer forderte
daraufhin den Miterben zur Abgabe der Zustimmungserklärung
und Auszahlung des Erbschaftsanteils in Höhe von
9.290,34 € für M. H. auf. Der Miterbe kam dem nach,
weigerte sich jedoch, die Gebührenrechnung des
Beschwerdeführers zu bezahlen, weil er - wie Frau H.
später bestätigte - niemals zuvor von Frau H. oder deren
Sohn zur Erbauseinandersetzung aufgefordert worden war.
Nachdem Frau H. dem Beschwerdeführer den Eingang des Geldes
mitteilte und gleichzeitig angab, dass dessen weitere
Hinzuziehung nicht erforderlich sei, übersandte der
Beschwerdeführer seine Gebührenrechnung in Höhe von
775,64 € an Frau H.
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Frau H. wandte sich daraufhin im Juli 2007 an
die Rechtsanwaltskammer. Diese bat den Beschwerdeführer um
Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte den Sachverhalt
dar. Unstreitig sei, dass der M. H. zu einem Viertel Miterbe
nach seinem Großvater geworden sei und der Nachlass insgesamt
38.728,39 € betrage; es sei lediglich noch um die
Aufteilung gegangen. Wenn Frau H. dem Amtsgericht gegenüber
diesen Sachverhalt so mitgeteilt hätte, wäre ihr kein
Berechtigungsschein erteilt worden, weil die zu erwartende
Auszahlung an den minderjährigen Erben ausgereicht hätte, die
Anwaltskosten zu decken. Es habe von Anfang an an der
Bedürftigkeit des Sohnes der Frau H. gefehlt. Daher habe der
Beschwerdeführer sich berechtigt gesehen, die
Gebührenrechnung des Beratungsscheines an Frau H. als
Vertreterin ihres Sohnes zu senden.
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Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, welches
offenbar durch die Rechtsanwaltskammer initiiert worden ist,
zog die Staatsanwaltschaft die Beratungshilfeakten des
Amtsgerichts und die Akten der Rechtsanwaltskammer bei. Die
Gebührennote des Beschwerdeführers lag der Staatsanwaltschaft
ebenfalls vor.
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2. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom
25. November 2009 nach §§ 102, 103 StPO die
Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdeführers zum
Auffinden der Handakte in der Beratungshilfesache M. H. an.
Dem Beschwerdeführer habe ein Beratungshilfeschein
vorgelegen, so dass er nicht berechtigt gewesen sei, Gebühren
abzurechnen. Der Verdacht beruhe auf dem Ergebnis der
bisherigen Ermittlungen, den Angaben der Zeugin H. und dem
Schriftverkehr mit der Rechtsanwaltskammer. Die Durchsuchung
stehe in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur
Stärke des Tatverdachts und sei für die Ermittlungen
notwendig. Weil Durchsuchungsobjekt die Kanzlei sei, sei die
Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden
der Gegenstände führe.
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3. Bei der Durchsuchung wurde die gesuchte
Handakte freiwillig herausgegeben.
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4. In seiner Beschwerde gegen die
Durchsuchungsanordnung machte der Beschwerdeführer geltend,
der Beschluss sei rechtswidrig, genüge nicht dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greife schwerwiegend in
seine Grundrechte ein.
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a) Die Durchsuchung sei nicht erforderlich
gewesen, um den Tatverdacht zu erhärten. In der - den
Strafverfolgungsbehörden vorliegenden - Akte der
Rechtsanwaltskammer hätten sich der Beratungshilfeschein des
Amtsgerichts und die Stellungnahme des Beschwerdeführers mit
allen Anlagen befunden. Die Handakte sei zum Beweis des dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens daher nicht
erforderlich gewesen. Der Beschluss lasse auch nicht
erkennen, welcher weitere Sachverhalt aufklärungsbedürftig
gewesen sei und welche weiteren Erkenntnisse bei Erlangung
der Handakte hätten gefunden werden können.
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b) Eine Abwägung zwischen den berührten
Grundrechten und der Schwere des Tatvorwurfs sei nicht
vorgenommen worden. Angesichts der Möglichkeit, durch die
bereits getätigten Ermittlungen den Sachverhalt aufzuklären,
hätte die Durchsuchung einer besonders sorgfältigen Prüfung
und Begründung bedurft. Dabei sei auch die geringe
Beweiseignung der Handakte zu berücksichtigen gewesen.
Grundlage des Ermittlungsverfahrens sei nicht das Bestreiten
bestimmter Tatsachen durch den Beschwerdeführer, sondern
dessen Rechtsauffassung zu der Frage, ob Frau H. in
Anbetracht der feststehenden Erbschaft Anspruch auf einen
Beratungsschein gehabt habe und ob der Beschwerdeführer
verpflichtet sei, in Kenntnis der mangelnden Bedürftigkeit
die Staatskasse mit Kosten zu belasten.
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5. Das Landgericht wies die Beschwerde als
unbegründet zurück.
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Der Anfangsverdacht ergebe sich daraus, dass
der Beschwerdeführer dem M. H. trotz Vorliegens eines
Beratungshilfescheins eine Rechnung übersandt habe. Die
Durchsuchung sei zum Auffinden der Beweismittel erforderlich
gewesen. Die Beschlagnahme der Handakte sei zur vollständigen
Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich gewesen. Die
Vollständigkeit der dem Gericht vorliegenden Unterlagen könne
nur durch Sichtung und Abgleich mit der Handakte erfolgen.
Durchsuchung und Beschlagnahme hätten dem Auffinden sowohl
weiterer Beweismittel als auch den Beschwerdeführer
entlastender Umstände gedient. Daher seien eventuelle
handschriftliche Vermerke des Beschwerdeführers von Belang
gewesen.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 13 Abs. 2 GG. Ergänzend zum bisherigen
Vorbringen verweist er darauf, dass auch die
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt sei. Den
Ermittlungsbehörden hätten bereits sämtliche relevanten
Erkenntnisse vorgelegen, eine weitere Aufklärung sei nicht zu
erwarten gewesen.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat zu dem Verfahren Stellung
genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten der Staatsanwaltschaft Hof vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das
Bundesverfassungsgericht entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus
Art. 13 Absätze 1 und 2 GG.
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1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die
Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit
wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit
ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen
Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl.
BVerfGE 27, 1 ; 51, 97 ). Im Interesse
eines wirksamen Schutzes hat das Bundesverfassungsgericht den
Begriff der Wohnung weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-,
Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54
; 42, 212 ; 44, 353
; 76, 83 ). In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 103, 142
).
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b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als
Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein
Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich
zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr
finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59,
95 ). Es ist zu verlangen, dass ein dem
Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das
den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen
Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit
des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen
berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006
- 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom
5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008,
S. 2422 ).
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c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall,
wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung
stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke
des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
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2. Weder die Begründung des
Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung
lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden
Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.
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a) Es bestehen schon Zweifel am Vorliegen des
subjektiven Tatbestandes der Gebührenüberhebung nach
§ 352 StGB. Dieser erfordert das Erheben von
Vergütungen, von denen der Täter weiß, dass der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet. Der
Vorsatz muss sich auf die Unrechtmäßigkeit der
Gebührenforderung erstrecken (vgl. Fischer, StGB,
57. Aufl. 2010, § 353 Rn. 8 m.w.N.). Im
vorliegenden Fall hätte für die Fachgerichte Anlass
bestanden, sich mit der Frage des Vorsatzes des
Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, weil der
Beschwerdeführer mehrfach dargelegt hat, dass er sich wegen
der - unstreitig - fehlenden Voraussetzungen für
die Vergabe eines Beratungshilfescheins nicht an diesen
gebunden gesehen habe.
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b) Jedenfalls war die Durchsuchung der
Kanzleiräume des Beschwerdeführers nicht erforderlich, um den
Tatverdacht gegen ihn zu erhärten. Das Vorliegen des
Beratungshilfescheins, die Gebührenrechnung und
Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu seiner angenommenen
Berechtigung, trotz Vorliegens des Beratungshilfescheins eine
Rechnung zu stellen, ergeben sich aus der Beratungshilfeakte
des Amtsgerichts und den Akten der Rechtsanwaltskammer zu der
von Frau H. dort eingelegten Beschwerde. Die Handakte des
Beschwerdeführers war zum Beweis der ihm vorgeworfenen
Tathandlung (Erheben von Gebühren ohne Rechtsgrund) nicht
erforderlich, denn es war nicht zweifelhaft, dass er trotz
Vorliegens eines Beratungshilfescheins eine Gebührenrechnung
erstellt hat. Das Auffinden etwaigen entlastenden Materials
kann den Grundrechtseingriff - entgegen der Auffassung des
Landgerichts - nicht rechtfertigen, weil es dem
Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, solches
Material im Rahmen seiner Verteidigung selbständig vorzulegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008,
S. 2422 ).
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Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.