BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1012/08 -
des Herrn S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Vergabe eines
Dienstpostens an einen Konkurrenten bestätigt wurde.
2
Der Beschwerdeführer steht als
Regierungsdirektor im Dienst der Bundesrepublik Deutschland.
Zwei gegen ihn in den Jahren 1997 und 2001 geführte
Disziplinarverfahren wegen der Veröffentlichung
verfassungspolitischer Beiträge in vom Verfassungsschutz als
rechtsextremistisch eingestuften Publikationsorganen waren
eingestellt worden. Im Jahr 2005 bewarb sich der
Beschwerdeführer um den Dienstposten eines Verkehrsattachés
bei der deutschen Botschaft in Peking, der im Wege einer
Abordnung in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes
besetzt werden sollte. Die Auswahlentscheidung erging
zugunsten eines Konkurrenten des Beschwerdeführers. Seine
hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie der
gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf
Zulassung der Berufung.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen
Rechte aus Art. 33 Abs. 2, Abs. 3 und
Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 sowie
Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtenen
Entscheidungen hielten parteipolitische Patronage im
öffentlichen Dienst unterhalb der Ebene des politischen
Beamten für gerechtfertigt, indem sie die fehlende Eignung im
Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG mit
disziplinarrechtlich nicht zu beanstandenden
Meinungsäußerungen begründeten. Da das Verwaltungsgericht
erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung angekündigt
hatte, eine Liste von Publikationen des Beschwerdeführers
beziehungsweise Veröffentlichungen über ihn zum Gegenstand
des Verfahrens zu machen, werde auch eine Verletzung
rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung
geltend gemacht.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum
Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen
Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde
mangels entsprechender Darlegungen des Beschwerdeführers
schon unzulässig.
6
Art. 103 Abs. 1 GG enthält ein auf
die Rechtslage bezogenes Verbot von
Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 84, 188
; 107, 395 ). Diese Gewährleistung
verlangt jedoch grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der
Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl.
BVerfGE 74, 1 ); ihr ist auch keine allgemeine
Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl.
BVerfGE 66, 116 ). Angesichts dessen ist nicht
erkennbar, warum der bereits vor der mündlichen Verhandlung
erfolgte Hinweis auf die mögliche Relevanz der
Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers zu einer gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden, eine gravierende
Enttäuschung prozessualen Vertrauens voraussetzenden (vgl.
BVerfGE 84, 188 ) Überraschungsentscheidung führen
sollte.
7
2. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen
Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus
Art. 33 Abs. 2 GG.
8
Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Beamten das Recht,
eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr
ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung
entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerfGK 1,
292 ). Wird dieses subjektive Recht durch
eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn
verletzt, so kann der unterlegene Beamte eine erneute
Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine
Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen
sind, das heißt, wenn seine Auswahl wenigstens möglich
erscheint (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –,
NVwZ 2003, S. 200 ).
9
Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar und
mit sachbezogenen Argumenten dargelegt, dass der
Beschwerdeführer auch in einem neuen Auswahlverfahren keine
Chance hätte, selbst ausgewählt zu werden, weil es ihm –
unabhängig vom Vergleich mit den Leistungen seiner
Konkurrenten – an der erforderlichen Eignung für den
erstrebten Dienstposten fehlt. Tragende Erwägung des Gerichts
ist, dass aufgrund der öffentlichkeitswirksamen und
umstrittenen Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers –
unabhängig vom Inhalt seiner Beiträge – die Gefahr von
Irritationen in der Öffentlichkeit besteht. Angesichts der
besonderen Anforderungen an die Persönlichkeit des Beamten im
Auswärtigen Dienst habe der Dienstherr dem Beschwerdeführer
zu Recht seine Eignung für den konkreten Dienstposten
abgesprochen.
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Gegen diese gerichtliche Einschätzung ist
verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Anknüpfend an die
Erwägungen des Dienstherrn hat das Gericht eine objektiv
bestehende Gefahr von Irritationen und Missverständnissen in
der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund der kontrovers
beurteilten Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers
plausibel dargelegt und hieraus – unter Berücksichtigung der
besonderen Anforderungen einer Auslandsverwendung – seine
fehlende Eignung für den konkreten Dienstposten abgeleitet.
Angesichts des in der Stellenausschreibung bezeichneten
Aufgabengebiets – Wahrnehmung deutscher Interessen gegenüber
chinesischen Behörden sowie Zusammenarbeit mit chinesischen,
deutschen und internationalen Stellen – ist das Abstellen auf
das Bild der Bundesrepublik Deutschland und ihrer
Repräsentanten im Ausland nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
steht die Ablehnung seiner Eignung für die betreffende
Verwendung nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass die
gegen ihn wegen seiner Publikationstätigkeit geführten
Disziplinarverfahren eingestellt wurden. Insoweit sind die
nach dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang
unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe zu beachten. Im
Disziplinarverfahren ist maßgeblich, ob dem Beamten ein
Dienstvergehen nachgewiesen werden kann, weil er etwa aus
seinen politischen Ansichten konkrete Folgerungen für die
Erfüllung seiner Dienstpflichten zieht. Demgegenüber ist bei
der Entscheidung über eine Dienstpostenbesetzung die Eignung
des Beamten für den jeweils angestrebten Dienstposten zu
prüfen, wobei dem Dienstherrn ein gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 17. Dezember 2001 – 2 BvR 1151/00 –, NVwZ 2002,
S. 847 ).
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Aus den genannten Gründen verstoßen die
angegriffenen Entscheidungen auch weder gegen die
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) noch gegen die
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen die
speziellen Differenzierungsverbote des Art. 3
Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 39, 334
).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.