BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1013/11 -
des Herrn Dr. S…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 26. Juni 2012 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom
26. Oktober 2009 - 21 U 2888/09 - und der Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2011 -
21 U 2888/09 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess.
2
Der Beschwerdeführer wurde vom Kläger des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) in einem zunächst
vor dem Landgericht und später - in der Berufungsinstanz -
vor dem Oberlandesgericht geführten Zivilprozess auf
Mitwirkung an der Erstellung einer Abfindungsbilanz in
Anspruch genommen.
3
1. Der Beschwerdeführer und der Kläger
hatten bis in das Jahr 2007 gemeinschaftlich eine Arztpraxis
betrieben, an der sie zuletzt jeweils zur Hälfte beteiligt
gewesen waren. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sie unter
anderem vereinbart:
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§ 26 Abfindung, Übernahme
5
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft und
der Übernahme durch einen Partner erhält der andere Partner
eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz, die auf
den Stichtag der Auflösung und Beachtung des nachfolgenden
Punktes 2. aufzustellen ist. [...]
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2. Bei der Aufstellung der Abfindungsbilanz ist
neben dem Substanzwert als immaterieller Praxiswert
(Goodwill) ein Betrag von 25 % des in den letzten fünf
Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Jahresumsatzes
anzusetzen. [...]
7
Der Kläger kündigte Mitte 2007 den
Gemeinschaftspraxisvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember
2007; der Beschwerdeführer sprach daraufhin ebenfalls eine
Kündigung zum 31. Dezember 2007 aus. Beide hoben sodann
einvernehmlich den für die Gemeinschaftspraxis geschlossenen
Mietvertrag auf, und der Beschwerdeführer erwarb vom Kläger
dessen Praxisinventar. Seit dem 1. Januar 2008 betreibt
der Beschwerdeführer in den Räumen der ehemaligen
Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis.
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2. Mit seiner vor dem Landgericht
erhobenen Klage beantragte der Kläger unter anderem, den
Beschwerdeführer zu verurteilen, eine Abfindungsbilanz auf
den 31. Dezember 2007 zu erstellen, aus der sich der
immaterielle Praxiswert der Gemeinschaftspraxis entsprechend
§ 26 Abs. 1 und 2 des Gemeinschaftspraxisvertrags
ergibt, und den sich aus der Abfindungsbilanz ergebenden
Abfindungsbetrag für das immaterielle Praxisvermögen
auszuzahlen. Zur Begründung führte er aus, der
Beschwerdeführer verweigere sowohl die Erstellung einer
Abfindungsbilanz als auch die Zahlung einer Abfindung, obwohl
er den von beiden Gesellschaftern aufgebauten Patientenstamm
seit dem 1. Januar 2008 alleine nutze. Er verfüge
insbesondere in der von ihm betriebenen Einzelpraxis über die
Patientenakten der ehemaligen Gemeinschaftspraxis, die
sämtlich dort verblieben seien. Die Praxissoftware, mit der
diese Akten verwaltet würden, habe der Beschwerdeführer für
ihn sperren lassen und er habe auch keine Kopie der Datei
erhalten. Der Beschwerdeführer verteidigte sich gegen die
Klageforderung im Wesentlichen damit, dass die Gesellschaft
beendet und daher keine Abfindungsbilanz zu erstellen sei.
Jedenfalls habe er - da auch er die Gesellschaft aufgekündigt
habe - eine solche Bilanz nicht alleine zu erstellen. Ein
Anspruch auf den immateriellen Wert der Gesellschaft bestehe
nicht, da die Gesellschaft nach den vertraglichen und
gesetzlichen Regelungen wegen Beendigung zu liquidieren sei;
dies sei jedoch durch den Verkauf des Praxisinventars und die
Beendigung des Mietverhältnisses geschehen. Für die
Berücksichtigung eines „Goodwills“ in der Abfindung eines aus
einer Freiberuflergesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein
Raum. Im Verlauf des Rechtsstreits änderte der Kläger auf
richterlichen Hinweis seinen Klageantrag dahingehend, dass er
nunmehr die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung
an der Aufstellung einer Abfindungsbilanz beantragte.
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3. Mit Teilurteil vom 1. April 2009
verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer, an der
Aufstellung einer auf den 31. Dezember 2007 datierten
Abfindungsbilanz mitzuwirken, aus der sich der immaterielle
Praxiswert der Gemeinschaftspraxis entsprechend § 26
Abs. 1 und 2 des Gemeinschaftspraxisvertrags ergibt.
Aufgrund der wechselseitigen Kündigungen sei die Gesellschaft
aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe die in
rechtlicher Hinsicht aufgelöste Gesellschaft jedoch faktisch
fortgeführt, weswegen der Grundgedanke der missverständlich
formulierten vertraglichen Regelung anwendbar sei.
10
4. Gegen das Teilurteil des Landgerichts
legte der Beschwerdeführer Berufung ein, die er damit
begründete, dass das Urteil des Landgerichts widersprüchlich
sei. Die Mitwirkung an einer Abfindungsbilanz sei begrifflich
ausgeschlossen. Entweder schulde der die Gesellschaft
Fortführende die Aufstellung einer Abfindungsbilanz oder
beide Gesellschafter als Liquidatoren die Mitwirkung an einer
Liquidationsbilanz. Durch die wechselseitigen Kündigungen sei
es zur Auflösung der Gesellschaft gekommen und die Parteien
hätten bereits begonnen, die Gesellschaft zu liquidieren. Die
Tatsache, dass er - selbstverständlich - mit dem
Patientenstamm der Gemeinschaftspraxis weiterarbeite, könne
keine Abfindungsansprüche auslösen. Wörtlich führte der
Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung sodann aus:
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Zwischenzeitlich hat der Beklagte sogar
Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger nicht nur alle
Maßnahmen getroffen hat, um die Patienten der
Gemeinschaftspraxis zu seiner neuen Praxis [...] mitzunehmen,
sondern dass der Kläger sogar - entgegen seinem
erstinstanzlichen Vortrag - die Patientenkartei der
Gemeinschaftspraxis vollständig kopiert und in seine neue
Praxis mitgenommen hat.
12
Beweis : Parteieinvernahme des
Klägers; Frau T., Frau S., Frau C., alle bereits benannt.
13
Der Kläger erwiderte hierauf, er habe zwar
versucht, mit dem Beschwerdeführer eine Einigung darüber zu
erzielen, dass er eine Kopie der EDV-gestützten
Patientenkartei von der Softwarefirma der Gemeinschaftspraxis
erhalte. Das habe der Beschwerdeführer dann jedoch
hintertrieben. Wörtlich trug der Kläger vor:
14
Der Kläger versuchte in seiner Not dann in der
Tat, auf eigene Faust eine Datensatzkopie zu erstellen. Dies
ist jedoch unmöglich: Die gesamten Fremdbefunde, auf die es
bei der Weiterbehandlung eines Patienten vor allem ankommt,
sind lediglich mit einer Berechtigung zugänglich. Ohne den
Lizenzschlüssel, der dem Kläger ja verwehrt worden war, kann
man in der EDV lediglich die eigenen Einträge, sprich
Anamneseerhebungen usw. kopieren, nicht jedoch Fremdbefunde,
Krankenhausbefunde- und Briefe, Laborfremdleistungen,
Befunden von Gewebeproben usw.
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Beweis : Zeugnis der Frau M.,
ladungsfähige Anschrift wie bereits benannt.
16
Weiter legte der Kläger dar, er habe - da er
die Absichten des Beschwerdeführers geahnt habe - im dritten
und vierten Quartal des Jahres 2007 die Dateien der von ihm
behandelten Patienten ausgedruckt. Die Fremdbefunde fehlten
jedoch bis zum heutigen Tag und müssten jeweils bei den
Vorbehandlern angefordert werden.
17
5. Mit Teilurteil vom 26. Oktober
2009 änderte das Oberlandesgericht das Teilurteil des
Landgerichts dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer
verurteilt werde, an der Erstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz auf den Stichtag der Auflösung der
von den Parteien betriebenen Gemeinschaftspraxis zum
31. Dezember 2007 mitzuwirken. Zugleich ordnete das
Oberlandesgericht - im Tenor der Entscheidung - an, dass in
die Auseinandersetzungsbilanz der „Anspruch der Gesellschaft
aus § 812 BGB gegen beide Parteien aufgrund der
faktischen Teilfortführung der Praxis“ einzustellen sei. Zur
Begründung führte es aus, es bestehe ein Anspruch gegen den
Beschwerdeführer auf Mitwirkung an der Erstellung einer
Auseinandersetzungsbilanz aus § 734 BGB. Durch die
Kündigungen zum 31. Dezember 2007 sei die
Gemeinschaftspraxis aufgelöst worden. Von einer Fortführung
der Gesellschaft könne nicht ausgegangen werden, weswegen,
anders als das Landgericht meine, keine Abfindungs- sondern
eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen sei. Die
vorliegende Konstellation sei nicht von § 26 des
Gemeinschaftspraxisvertrags erfasst. In die
Auseinandersetzungsbilanz sei jedoch ein Anspruch der
Gesellschaft gegen die Parteien aus ungerechtfertigter
Bereicherung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Mai 1958 - II ZR
53/57 -, MDR 1958, S. 584) sei in besonderen
Ausnahmefällen ein derartiger Anspruch zu bilanzieren, wenn
sich ein Gesellschafter aufgrund tatsächlich gegebener
Umstände den entscheidenden Vermögenswert der Gesellschaft
ohne Gegenwert nutzbar mache, an dessen Verwertung der andere
Gesellschafter aufgrund der gleichen Tatumstände gehindert
sei. Sodann führte das Oberlandesgericht wörtlich aus:
18
So liegt der Fall hier: Zwar hat der Kläger,
wie er in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2009 vor dem
Senat glaubwürdig ausgeführt hat, versucht, eine Kopie der
Patientendatei zu fertigen und dadurch die Grundlage für die
Weiterbehandlung der bisher von ihm behandelten Patienten zu
schaffen. Der Kläger hat jedoch auch ausgeführt, dass es ihm
technisch nicht geglückt ist, eine Kopie zu ziehen. Es mag
sein, dass, wie vom Beklagten vorgetragen, eine Mitnahme der
durch die Praxis benutzten Programmversion ohne Lizenznummer
und Lizenzschlüssel möglich ist. Der Senat ist jedoch vom
Vortrag des Klägers, dass es ihm tatsächlich nicht möglich
war, die entsprechenden Daten mitzunehmen, überzeugt. Dass
der Kläger tatsächlich in den Besitz der Daten gelangt ist,
hat der Beklagte nicht behauptet.
19
Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht
zu und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf
15.000 € fest.
20
6. Gegen das Teilurteil des
Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 9. November 2009 Anhörungsrüge gemäß § 321a
ZPO. Er habe wiederholt vorgetragen, dass der Kläger
tatsächlich in den Besitz der Daten gelangt sei. Bereits in
der Berufungsbegründung fänden sich entsprechende
Ausführungen nebst Beweisangeboten. Gleiches gelte für seine
Schriftsätze vom 31. August 2009 und vom 8. Oktober
2009.
21
Da der Beschwerdeführer überdies der
Auffassung war, er sei durch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts mit mehr als den vom Oberlandesgericht als
Streitwert festgesetzten 15.000 € beschwert, legte er
mit Schriftsatz vom 30. November 2009 auch
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.
22
7. Mit Beschluss vom 7. Dezember
2009 wies das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer darauf
hin, dass die Gehörsrüge nach § 321a ZPO nur bei
unanfechtbaren Entscheidungen zulässig sei, und dass daher
die Entscheidung über die Gehörsrüge zurückgestellt werde,
bis über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entschieden
worden sei. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom
18. Oktober 2010 die Nichtzulassungsbeschwerde als
unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach
§ 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteige.
Mit Beschluss vom 6. April 2011 wies das
Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück, da sie
unbegründet sei. Zu der Rüge des Beschwerdeführers, sein
Vortrag zur Mitnahme der Patientendatei sei übergangen
worden, heißt es in dem Beschluss:
23
Soweit der Beklagte rügt, das Gericht habe
seinen Sachvortrag, der Kläger habe die Patientenkartei
mitgenommen, übergangen, trifft dies nicht zu. Zum einen hat
der Beklagte nur unsubstantiiert behauptet, der Kläger sei im
Besitz der Patientendatei. Darüber hinaus hat der Senat den
Kläger über die Frage, ob ihm die vollständige Patientendatei
zur Verfügung steht, in seiner Sitzung am 14.09.2009
angehört. Dabei hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass
es dem Kläger nicht gelungen ist, die Patientendaten
mitzunehmen und zwar weder als Datei noch in Karteiform.
24
Mit seiner gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2009 und den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. April 2011
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung seiner grundrechtsgleichen Rechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 3 Abs. 1 GG.
25
Das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil es einen als erheblich
angesehenen Tatsachenvortrag mit entsprechenden
Beweisangeboten übergangen und sich des Weiteren für seine
Entscheidungsfindung allein auf die Aussagen des Klägers
gestützt habe.
26
Auch das Recht auf den gesetzlichen Richter
sei verletzt, weil das Oberlandesgericht willkürlich die
Revision nicht zugelassen habe. Es gebe weder in der
Rechtsprechung noch in der Literatur Stimmen oder
Entscheidungen, die die Auffassung des Senats teilten; auch
die vom Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs trage seine Ansicht nicht. Der Senat habe
zudem den Streitwert unangemessen niedrig angesetzt und so
den Zugang zur Revisionsinstanz erschwert.
27
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz sowie der Kläger des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der
Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet.
28
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
29
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer
berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich
begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
30
1. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
31
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG
verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
BVerfGE 42, 364 ; stRspr). Eine
Verletzung dieser Pflicht kann allerdings erst festgestellt
werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht
ihr nicht nachgekommen ist. Ein vom Bundesverfassungsgericht
festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich
machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293
; 70, 288 ; 86, 133
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11
-, FamRZ 2012, S. 185 ).
32
Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit
den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet insbesondere
auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl.
BVerfGE 60, 250 ; 65, 305 ; 69,
141 ; BVerfGK 12, 346 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Oktober 2011, a.a.O.). Zwar gewährt Art. 103
Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht
Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt
(vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 1 ; 60,
305 ; 62, 249 ; 69, 141
; BVerfGK 12, 346 ); der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die
Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im
Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50,
32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 69,
141 ; BVerfGK 12, 346 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Oktober 2011, a.a.O.). Insoweit rechtfertigt
insbesondere die Anhörung des Gegners im Termin nicht das
Übergehen eines erheblichen Beweisangebotes (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
22. Januar 1993 - 1 BvR 1433/92 -, juris
Rn. 8).
33
b) Nach diesen Maßstäben verletzen die
angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör.
34
aa) Wer die Patientendaten der
Gemeinschaftspraxis tatsächlich nutzen konnte, ob also allein
der Beschwerdeführer hierauf Zugriff hatte oder ob dies auch
dem Kläger möglich war, war aus Sicht des Oberlandesgerichts
entscheidungserheblich. Dies zeigen die - insoweit
unmissverständlichen - Ausführungen in den
Entscheidungsgründen.
35
bb) Der Beschwerdeführer hatte in seiner
Berufungsbegründung zu diesem entscheidungserheblichen
Gesichtspunkt ausdrücklich unter Beweisangebot vorgetragen.
Im Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 hatte er zudem
dargelegt, dass der Kläger nicht nur technisch in der Lage
gewesen sei, die von ihm gewünschte Patientenkartei selbst zu
erstellen und mitzunehmen, sondern dass er dies auch
tatsächlich getan habe. Der Beschwerdeführer hat dort
schließlich ausdrücklich vorgetragen, dass der Vortrag des
Klägers unwahr sei, soweit er bestreite, ganz oder teilweise
im Besitz dieser Daten zu sein.
36
Die Feststellung des Oberlandesgerichts in den
Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 26. Oktober
2009, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass der
Kläger tatsächlich in den Besitz der Daten gelangt sei, lässt
vor diesem Hintergrund nur den Schluss zu, dass das
Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers in den
genannten Schriftsätzen entweder nicht zur Kenntnis genommen
oder nicht erwogen hat.
37
cc) Mit dem Beschluss vom 6. April 2011
ist der Gehörsverstoß nicht geheilt worden. Der Beschluss
verletzt vielmehr seinerseits den Anspruch auf rechtliches
Gehör, weil das Oberlandesgericht der Anhörungsrüge ohne
nachvollziehbare Begründung nicht abgeholfen hat. Mit der
Feststellung, der Beschwerdeführer habe zu dem
entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nur unsubstantiiert
vorgetragen, gesteht das Oberlandesgericht zwar zu, dass die
Feststellung in den Entscheidungsgründen des Teilurteils,
wonach der Beschwerdeführer zu diesem Gesichtspunkt nichts
vorgetragen haben soll, unzutreffend war. Es begründet jedoch
nicht, weswegen der Vortrag des Beschwerdeführers
unsubstantiiert gewesen sein soll und weshalb es trotz des
für unsubstantiiert erachteten Vortrags des insoweit wohl
darlegungs- und beweispflichtigen Beschwerdeführers weitere
Sachaufklärung durch eine informatorische Anhörung des
Klägers, nicht aber die vom Beschwerdeführer beantragte
Beweiserhebung für erforderlich gehalten hat.
38
dd) Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob das Oberlandesgericht eine weitere
Gehörsverletzung dadurch begangen hat, dass es die
Beweisanträge des Beschwerdeführers übergangen und diesen
nicht auf die seiner Einschätzung nach unzureichende
Substantiierung seines Vortrags hingewiesen hat.
39
c) Die angegriffenen Entscheidungen
beruhen auf der festgestellten Gehörsverletzung. Hätte das
Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur
Kenntnis genommen und sachgerecht erwogen, hätte es aufgrund
des streitigen und erheblichen Parteivortrags eine
Beweisaufnahme durchführen müssen. Eine persönliche Anhörung
des Klägers wäre insoweit nicht ausreichend gewesen und hätte
insbesondere - wie das Bundesverfassungsgericht bereits
ausdrücklich entschieden hat - das Übergehen von
Beweisanträgen nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
22. Januar 1993 - 1 BvR 1433/92 -, juris
Rn. 8). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in
der Folge zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren
Prozessausgang gekommen wäre.
40
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung
der Revision rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Zwar kann durch eine willkürliche Nichtzulassung der Revision
der im Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur
Revision grundsätzlich in verfassungswidriger Weise versperrt
werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08 -, juris
Rn. 5). Dass die Nichtzulassung der Revision willkürlich
war, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer den
Mindestanforderungen an die Begründung der
Verfassungsbeschwerde genügenden Weise dargelegt.
41
3. Gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen
aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht
München zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
42
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.