BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1019/01 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 26. September 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom
18. Mai 2001 – 2 Ws 213/01 – und des Landgerichts Köln
vom 26. April 2001 – 108 – 38/00 – verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden
Vollzugs der so genannten "Organisationshaft".
2
1. Die "Organisationshaft" bezieht sich auf
die Organisation des Vorwegvollzugs einer in einem
rechtskräftigen Urteil gemäß §§ 63, 64 StGB angeordneten
Maßregel der Besserung und Sicherung. Unter
"Organisationshaft" ist die Freiheitsentziehung in einer
Justizvollzugsanstalt zu verstehen, die gegen einen
rechtskräftig Verurteilten bis zu dem Zeitpunkt seiner
Überstellung in die zuständige Maßregeleinrichtung
- psychiatrisches Krankenhaus oder
Entziehungsanstalt - vorübergehend vollzogen wird.
3
2. a) Der Beschwerdeführer wurde vom
Landgericht Köln am 16. Februar 2001, rechtskräftig seit
dem 24. Februar 2001, wegen Betäubungsmitteldelikten zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Zugleich wurde gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Eine Anordnung, wonach
die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, enthält das
Urteil nicht. Das schriftliche Urteil ging am 1. März
2001 bei der Geschäftstelle des Landgerichts ein. Die
Urkundsbeamtin fertigte am 12. März 2001 die für die
Strafvollstreckung vorausgesetzte beglaubigte Abschrift der
Urteilsformel.
4
b) Gegen den Beschwerdeführer war
Untersuchungshaft vollzogen worden. Auch nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils verblieb er zunächst in der
Justizvollzugsanstalt Köln.
5
c) Am 15. März 2001 verfügte der
Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft ein Aufnahmeersuchen an
den für den Maßregelvollzug zuständigen Landschaftsverband
Rheinland. Die Wiedervorlage des Vorgangs verfügte der
Rechtspfleger - mit einem Klammerzusatz "Ablauf
Organisationsfrist" - auf den 21. Mai 2001. Die
Verfügung wurde am 26. März 2001 in der Kanzlei
gefertigt. Das Aufnahmeersuchen ging am 2. April 2001
beim Landschaftsverband Rheinland ein. Am 4. April 2001
teilte der Direktor des Landschaftsverbands Rheinland der
Staatsanwaltschaft mit, er könne aufgrund der angespannten
Belegungssituation nicht sofort einen Behandlungsplatz für
den Verurteilten zur Verfügung stellen, habe ihn aber auf der
entsprechenden Warteliste vorgemerkt. Mit Schreiben vom
5. April 2001 wies das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen den Landesbeauftragten für den
Maßregelvollzug darauf hin, dass der Beschwerdeführer
voraussichtlich aus der Haft entlassen werden müsste, falls
nicht bis spätestens 24. Mai 2001 dessen Aufnahme im
Maßregelvollzug erfolge. In einer am 18. April 2001 von
der Staatsanwaltschaft eingeholten Mitteilung wurde seitens
des Landschaftsverbands Rheinland eine Aufnahme des
Verurteilten bis zum 24. Mai 2001 in Aussicht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft verfügte hierauf eine
Wiedervorlagefrist von einem Monat. Am 22. Mai 2001
wurde der Beschwerdeführer schließlich in einer
Entziehungsanstalt untergebracht. Am 9. September 2001
nutzte der Beschwerdeführer einen genehmigten Ausgang zur
Flucht.
6
d) Der Beschwerdeführer beantragte am
13. April 2001, mithin vor seiner späteren Verlegung in
die Entziehungsanstalt, beim Landgericht Köln, die weitere
Vollstreckung der "Organisationshaft" für unzulässig zu
erklären und seine sofortige Entlassung aus der Haft
anzuordnen. Die Fortdauer der "Organisationshaft" verletze
den therapiewilligen und therapiebereiten Beschwerdeführer
wegen des Fehlens einer darauf bezogenen gesetzlichen
Regelung in seinem Grundrecht aus Art. 104 Abs. 1
und 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG.
Während des Wartens auf das Freiwerden eines Platzes im
Maßregelvollzug dürfe er nicht in Haft gehalten werden.
7
e) Der Antrag des Beschwerdeführers sowie eine
gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Köln vom
26. April 2001 gerichtete sofortige Beschwerde, mit
welcher der Beschwerdeführer auf die staatliche Verantwortung
für die Bereitstellung der erforderlichen Maßregelplätze
sowie auf den Vorbehalt des förmlichen Gesetzes für jede Form
der Freiheitsbeschränkung hingewiesen hatte, blieben ohne
Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln verwarf die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2001. Die Gerichte
vertraten übereinstimmend die Auffassung, der
Vollstreckungsbehörde müsse für die unverzüglich eingeleitete
Vorbereitung des Maßregelvollzugs eine angemessene
Übergangsfrist zugebilligt werden, innerhalb welcher sie
einen - bis zum Eintritt der Rechtskraft in
Untersuchungshaft befindlichen - Verurteilten weiterhin
in Haft halten könne. Diese Frist sei jedenfalls innerhalb
eines Zeitraums von drei Monaten noch gewahrt. Ohne
Zubilligung einer Übergangsfrist lasse sich der
Maßregelvollzug nicht vorbereiten und organisieren. Die
unmittelbare Überstellung des Verurteilten in den
Maßregelvollzug mit Rechtskraft der Verurteilung scheitere
daran, dass der Tag des Eintritts der Rechtskraft nicht
vorhersehbar sei, da der Eingang und die Bearbeitung von
Rechtsmitteln sich nicht kalkulieren ließen. Zum anderen
würden die Suche eines Unterbringungsplatzes und die
Überführung des Verurteilten dorthin regelmäßig einige Zeit
erfordern. Der gesetzliche Vorwegvollzug der Maßregel setze
gerade voraus, dass dieser vorbereitet werden könne. Dies
bedeute vor allem, dass ein Unterbringungsplatz gefunden
werden müsse. In einer Vielzahl der Fälle würde eine
Freilassung der inhaftierten Verurteilten die Durchführung
des Maßregelvollzugs vereiteln.
8
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1
GG.
9
a) Es bestehe trotz der zwischenzeitlichen
Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Beschlüsse. Eine grundsätzliche Klärung der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der "Organisationshaft"
sei geboten.
10
b) Es fehle an einer gesetzlichen Bestimmung
("förmliches Gesetz"), die die "Organisationshaft" gestatte
oder die es der Vollstreckungsbehörde abweichend von
§ 67 Abs. 1 StGB erlaube, zunächst eine "andere
Freiheitsentziehung" zu vollstrecken. Eine richterrechtliche
Rechtsfortbildung, dergemäß eine "Organisationshaft" bis zu
drei Monaten statthaft sei, sei verfassungsrechtlich
unhaltbar. Die Umkehrung der in § 67 Abs. 1 StGB
regelmäßig vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bedürfe
einer - hier nicht vorliegenden - vorherigen
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 67
Abs. 3 StGB und sei ohnehin nur statthaft, wenn Umstände
in der Person des Verurteilten hierfür maßgebend seien. Das
Fehlen eines Maßregelvollzugsplatzes sei ein solcher Grund
nicht. Dem im Urteil der Strafkammer vom 16. Februar
2001 umgesetzten Gesetzesbefehl sei nicht zeitnah
nachgekommen worden. Jedenfalls während der Zeit, in der
lediglich auf das Freiwerden eines Platzes im Maßregelvollzug
gewartet werde, dürfe der Verurteilte nicht in Haft gehalten
werden. Die nach Rechtskraft bis zum 22. Mai 2001
fortdauernde Inhaftierung ohne Möglichkeit der Suchttherapie
laufe § 137 StVollzG zuwider und stelle sich als bloße
Verwahrung des Beschwerdeführers dar. Der Staat könne sich
nicht auf das Fehlen von ausreichenden Einrichtungen berufen.
Es sei die Aufgabe des Staates, die für einen Maßregelvollzug
erforderlichen personellen wie sächlichen Mittel
aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen.
11
2. Der Bundesregierung, allen
Landesregierungen, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs
sowie dem Generalbundesanwalt wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Hiervon haben namens der
Landesregierung das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Generalbundesanwalt sowie für die
Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz Gebrauch
gemacht. Die Stellungnahmen befassen sich unter anderem mit
den praktischen Problemen des Vorwegvollzugs der angeordneten
Maßregeln und der Bereitstellung geeigneter Maßregelplätze.
In rechtlicher Hinsicht wird die "Organisationshaft" für
zulässig gehalten. Die verfassungsrechtlich noch zulässige
Dauer der "Organisationshaft" könne nur im Einzelfall
bestimmt werden. Auf der einen Seite seien die dem
Beschleunigungsgebot unterliegenden Bemühungen der
Vollstreckungsbehörden zu berücksichtigen. Andererseits seien
insbesondere das öffentliche Interesse an der Sicherung des
Vollzugs von Freiheitsstrafe und Maßregel sowie die
Gefährdung der Bevölkerung bei einer zwischenzeitlichen
Freilassung von Bedeutung.
12
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Straf- und Vollstreckungsakten vorgelegen.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht beantwortet.
Danach ist die zulässige (1.) Verfassungsbeschwerde in einem
die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne
offensichtlich begründet (2.).
14
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Obgleich der Beschwerdeführer wenige Tage nach der
abschließenden fachgerichtlichen Entscheidung und noch vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde in eine Entziehungsanstalt
überstellt wurde, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene "Organisationshaft"
grundrechtswidrig war.
15
a) Das Bundesverfassungsgericht geht
insbesondere in den Fällen tief greifender, schon im
Grundgesetz unter einen Richtervorbehalt gestellter
Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104,
220 ) trotz deren Erledigung von einem
Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine
Verfassungsbeschwerde aus, wenn die direkte Belastung durch
den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne
beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen
Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
kaum erlangen kann; der Grundrechtsschutz der Betroffenen
würde ansonsten in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE
34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24
; 81, 138 ; ebenso - unter
dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG -
BVerfGE 104, 220 , für die Annahme eines
Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der Eingriffe im
fachgerichtlichen Verfahren).
16
b) Es würde der Bedeutung des Schutzes der
persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert,
regelmäßig nicht entsprechen, wenn das Recht auf die
verfassungsrechtliche Klärung einer Freiheitsverletzung durch
eine - nach der Behauptung des Beschwerdeführers -
gesetzlich nicht vorgesehene Freiheitsentziehung mit deren
Beendigung entfiele (vgl. BVerfGE 65, 317 ). Ob
sich die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung des
Beschwerdeführers durch den vorliegenden Vollzug der
"Organisationshaft" verlängert hat, ist in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung.
17
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit der Person.
18
a) Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die
"Organisationshaft" bilden Art. 2 Abs. 2
Satz 2 und 3 GG sowie Art. 104 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG.
19
aa) Danach darf die Freiheit der Person nur
aus besonders gewichtigen Gründen und nur unter strengen
formalen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stellt stets einen
Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG
verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person dar
(vgl. BVerfGE 29, 312 ). Dabei gilt auch für die
Strafvollstreckung, dass der Gesetzgeber in Ausfüllung des
Gesetzesvorbehalts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG
die materiellen Maßstäbe für die Art und Dauer der
Vollstreckung festzulegen hat (vgl. BVerfGE 86, 288
).
20
bb) Für den schwersten Eingriff in das Recht
auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt
Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des förmlichen
Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 24 zu dem hiermit
verbundenen Analogieverbot) und den zur Verfassungspflicht
erhobenen freiheitsschützenden Formen gemäß Art. 104
Abs. 1 Satz 1 2. Alternative GG (vgl. hierzu
BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ) den
weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen
Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des
Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ). Der
Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle
staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch
wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 ).
Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gibt aber lediglich
eine Voraussetzung für die Entscheidung über die Zulässigkeit
und Dauer der Freiheitsentziehung an. Auf die Form des
Vollzugs der Freiheitsstrafe bezieht sich die Bestimmung
nicht (vgl. BVerfGE 64, 261 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1993 – 2 BvR
213/93 -, NJW 1994, S. 1339, für den Arrest im Rahmen
einer Freiheitsentziehung).
21
cc) Die Freiheitsstrafe und die Maßregel der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfolgen
verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander
angeordnet werden. Beide staatliche Reaktionen auf eine Tat
sind indes mit Freiheitsentziehung verbunden. Das Grundrecht
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erfordert es
deshalb, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider
möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dabei in das
Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen mehr als notwendig
einzugreifen (vgl. BVerfGE 91, 1 ).
22
dd) In dem durch den Schuldausgleich
vorgegebenen Rahmen sieht das Bundesverfassungsgericht auch
die Prävention sowie die Resozialisierung des Täters als
verfassungsrechtlich geboten an
23
(vgl. BVerfGE 45, 187
m.w.N.). Da der Freiheitsstrafe vom Schuldprinzip her Grenzen
gesetzt sind, reicht sie indes - ungeachtet der
Ausrichtung des Vollzugs auf das Resozialisierungsziel
(§ 2 Satz 1 StVollzG; vgl. auch BVerfGE 45, 187
) - vielfach nicht aus, den
erforderlichen Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen
rechtswidrigen Taten rauschmittelabhängiger Straftäter zu
verwirklichen. Dieser Schutz soll durch die Behandlung der
Rauschmittelabhängigkeit in Vollzug der zusätzlich zur Strafe
verhängten Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt erreicht werden.
24
ee) Die mit der "Organisationshaft" verbundene
Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berührt die durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich
gewährleistete Freiheit der Person. Dieses Freiheitsrecht
beeinflusst als objektive, für alle Bereiche des Rechts
geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 )
auch die Auslegung und Anwendung von Vorschriften, die auf
die rechtstechnische Umsetzung und die Kontrolle
freiheitsentziehender Maßnahmen gerichtet sind (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Januar 2005 - 2 BvR
1825/03 -, juris, zur Veröffentlichung in BVerfGK
vorgesehen).
25
b) Die angegriffenen Entscheidungen haben
diesen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen.
26
aa) Der vom Oberlandesgericht Köln in Bezug
genommene Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 (2 BvR
2422/96, NStZ 1998, S. 77) befasst sich in
entscheidungserheblicher Weise alleine mit der Anrechnung der
"Organisationshaft" bei der Strafzeitberechnung. Danach darf
die "Organisationshaft", soweit die Strafzeitberechnung
betroffen ist, dem Betroffenen nicht zum Nachteil
gereichen.
27
bb) Der vorübergehende Vollzug der
"Organisationshaft" verlängert die Gesamtdauer der
Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nicht.
28
(1) Die zur Vorbereitung der Durchführung der
vorweg zu vollziehenden Maßregel vollzogene
"Organisationshaft" führt regelmäßig - wie auch
hier - zu keiner effektiven Verlängerung der
Freiheitsentziehung des hiervon Betroffenen. Jedenfalls die
Dauer der tatsächlichen Strafvollstreckung entspricht hier
der richterlichen, auf einem Gesetz beruhenden und
freiheitsentziehenden Entscheidung des Hauptsachegerichts. Im
Rahmen der Strafzeitberechnung kann durch eine Anrechnung der
"Organisationshaft" auf die Freiheitsstrafe sichergestellt
werden, dass der Beschwerdeführer keinen Nachteil erleiden
muss. Dies ist wegen der besonderen Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts von Verfassungs wegen geboten (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 - 2 BvR
2422/96 -, NStZ 1998, S. 77).
29
(2) Ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtdauer
der Freiheitsentziehung eine andere Beurteilung in den hier
nicht zu überprüfenden Fällen angezeigt ist, in denen eine
vollständige Anrechnung der "Organisationshaft" auf die
weitere Freiheitsentziehung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, bedarf keiner
Entscheidung.
30
cc) Die unterschiedlichen Zwecke der Maßregel
der Besserung und Sicherung einerseits und der
Freiheitsstrafe andererseits finden unter anderem in der
Regelreihenfolge des Vorwegvollzugs der Maßregel einen
gesetzlichen Ausdruck. Die "Organisationshaft" bereitet zum
Zweck der Nutzung der "therapeutisch fruchtbaren" Zeit (vgl.
BTDrucks V/4095, S. 31; Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf,
StVollstrO, 7. Aufl., § 44a Rn. 2) die nach
der gesetzlichen Regelreihenfolge und dem richterlichen
Erkenntnis vorweg zu vollziehende Maßregel vor. Von einer
unter dem Gesichtspunkt des Freiheitsgrundrechts
unmaßgeblichen bloßen Form des Vollzugs der Freiheitsstrafe
oder der Maßregel kann wegen deren unterschiedlicher Zwecke
jedenfalls bei einer Umkehrung des Vollzugs nicht ausgegangen
werden.
31
dd) Eine gesetzeswidrige und dem zu
vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der
Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der "Organisationshaft"
aber dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung
des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich
die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug
einleitet und herbeiführt (vgl. hierzu Brandenburgisches OLG,
StV 2001, S. 23 ).
32
(1) In der Strafprozessordnung ist aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine durch Anrechnung
auszugleichende zeitliche Verzögerung der Vollstreckung eines
Strafurteils angelegt. Der Beginn der Vollstreckung setzt
neben der Rechtskraft des Urteils die vom hierfür zuständigen
Vollsteckungsrechtspfleger (vgl. § 31 Abs. 2 RPflG)
zu erstellende Bescheinigung der Vollstreckbarkeit voraus.
Etwaige Vollstreckungshindernisse gemäß §§ 455 ff.
StPO müssen geprüft werden. Ungeachtet der Frage, ob zum
Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns überhaupt ein für den
Verurteilten geeigneter Therapieplatz vorhanden ist, bedarf
es zudem eines verwaltungstechnischen Vollzugs der
Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung. Bei
den hierfür erforderlichen Abläufen ist in Rechnung zu
stellen, dass die Maßregeleinrichtungen nicht der für die
Strafvollstreckung zuständigen Justizverwaltung unterstellt
sind. In Nordrhein-Westfalen sind die der Aufsicht des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
unterworfenen Landschaftsverbände zuständig.
33
(2) Da die durch die Maßregelanordnung
bezweckte, sowohl der Resozialisierung des Verurteilten als
auch der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Behandlung des
Verurteilten (vgl. § 137 StVollzG) in der
Justizvollzugsanstalt nicht gewährt werden kann, kann die
"Organisationshaft" mit wachsender Dauer einer der
Gesetzeslage und der richterlichen Anordnung widersprechenden
Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Risiko von
deren Zweckverfehlung nahe kommen. Die von Verfassungs wegen
noch vertretbare Organisationsfrist kann daher nur im
jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen
der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte
Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt
werden.
34
(3) Einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die
Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive
nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit
hält (vgl. BGHSt 28, 327 ). Von Verfassungs wegen
geboten ist es aber im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht
nicht, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht
vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen
Verurteilten geeigneter Platz in einer Maßregeleinrichtung
vorgehalten wird. Von den Vollstreckungsbehörden sowie den
Landschaftsverbänden kann der auf den konkreten Einzelfall
bezogene Behandlungsbedarf nicht ohne weiteres antizipiert
werden.
35
(4) Verfassungsrechtlich geboten ist es indes,
dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der
Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen
Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in
beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in
eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch
außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann,
herbeiführen (zur restriktiven, auf das Beschleunigungsgebot
und den Einzelfall abstellenden Tendenz in der
obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Dresden, NStZ 1993,
S. 511 f.; Brandenburgisches OLG, StV 2001,
S. 23 ff.; OLG Celle, StV 2003, S. 32 f.;
OLG Celle, NStZ-RR 2003, S. 316 f.; OLG Hamm,
NStZ-RR 2004, S. 381 ff.).
36
(5) Diesen Anforderungen haben die
angegriffenen Entscheidungen nicht Rechnung getragen. Die
Fachgerichte haben die ersichtlich auf eine dreimonatige
Organisationsfrist ausgerichtete Praxis der
Staatsanwaltschaft Köln bestätigt. Die Gerichte haben nicht
in hinreichender Weise in den Blick genommen, dass die
Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Überstellung des
Beschwerdeführers in den Maßregelvollzug hätte herbeiführen
müssen. Auf die Überstellung gerichtete Tätigkeiten der
Staatsanwaltschaft haben die Fachgerichte daher nicht
gewürdigt. Auf der Grundlage der Annahme einer festen
Zeitspanne für die Organisation der Unterbringung haben die
Gerichte im Ergebnis lediglich deren Einhaltung, nicht aber
die Umstände für das Zustandekommen einer nahezu
dreimonatigen Organisationsfrist geprüft. Die
fachgerichtliche Behauptung, die Vollstreckungsbehörde habe
sich in der gebotenen Zeit und mit der gebotenen Intensität
um einen Unterbringungsplatz gekümmert, wird in den
Beschlussgründen nicht erläutert und deckt sich nicht mit dem
tatsächlichen Ablauf der Organisation der Unterbringung des
Beschwerdeführers.
37
Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung
hätten die Fachgerichte feststellen müssen, dass die
Vollstreckungsbehörde erst knapp drei Wochen nach Rechtskraft
des Urteils das Aufnahmeersuchen verfügte. Ein von
Verfassungs wegen vertretbarer Grund für diese Verzögerung
ist schon deswegen nicht erkennbar, weil der zum Zeitpunkt
des Urteils absehbare Zeitpunkt der Rechtskraft von der
Staatsanwaltschaft spätestens nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist beim Landgericht hätte erfragt werden
können. Ungeachtet der erforderlichen Prüfung sämtlicher
Vollstreckungsvoraussetzungen hätte die Staatsanwaltschaft
schon mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft bei den für den
Maßregelvollzug zuständigen Stellen den konkreten
Unterbringungsbedarf - auch fernmündlich oder per
Telefax - anmelden können.
38
Zudem hätten die Fachgerichte feststellen
müssen, dass auch für weitere Verzögerungen keine
nachvollziehbaren Umstände erkennbar waren. Es ist offen,
weswegen das Aufnahmeersuchen erst mehr als einen Monat nach
Rechtskraft der Entscheidung in der Kanzlei gefertigt wurde.
Erst eine weitere Woche später datiert der Eingang des
Ersuchens bei dem Landschaftsverband. Eine Sachstandnachfrage
der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2001 diente, als
Reaktion auf den Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige
Haftentlassung, ersichtlich alleine dem Zweck, die
Unterbringung binnen eines Dreimonatszeitraums vom
Landschaftsverband Rheinland bestätigt zu bekommen. Auch aus
den Wiedervorlagefristen ergibt sich, dass die Tätigkeit der
Staatsanwaltschaft nur auf die Unterbringung des
Beschwerdeführers binnen der genannten Frist gerichtet war.
Von Verfassungs wegen gebotene Bemühungen der
Staatsanwaltschaft, eine frühzeitige Unterbringung des
Beschwerdeführers im Maßregelvollzug - unter Umständen
auch in Maßregeleinrichtungen außerhalb des
Landschaftsverbands Rheinland - herbeizuführen, sind
nicht ersichtlich.
39
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.