BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1019/05 -
der Frau Ö...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Das nicht genauer datierte Schreiben der
Landeshauptstadt Hannover vom Mai 2005 kann nicht mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (§ 90 Abs. 1
BVerfGG), da es keinen regelnden Charakter hat. Es enthält
lediglich einen Hinweis auf eine nach Auffassung der Behörde
bestehende Rechtslage und die an die Beschwerdeführerin
gerichtete Bitte, sich zu einem etwaigen Wiedererwerb der
türkischen Staatsangehörigkeit zu erklären sowie
gegebenenfalls im eigenen Interesse einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Abs. 1
AufenthG zu stellen. Es kann daher Grundrechte der
Beschwerdeführerin nicht verletzen; insoweit fehlt es bereits
an einem mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der
öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 33, 18
). Dasselbe gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde
sich gegen einen befürchteten künftigen, den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
feststellenden Verwaltungsakt wendet; auch insoweit liegt
derzeit schon ein Akt der öffentlichen Gewalt, der Gegenstand
einer Verfassungsbeschwerde sein könnte, nicht vor, so dass
es auf weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde nicht ankommt.
3
Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht
unzumutbar, zur Vermeidung eines eventuellen
aufenthaltsrechtlichen Rechtsverlusts zunächst den im
Schreiben der Stadt Hannover angesprochenen Antrag nach
§ 38 Abs. 1 AufenthG innerhalb der dort vorgesehenen
Frist zu stellen. Das Stellen eines Antrages nach dieser –
ehemalige Deutsche betreffenden - Vorschrift hindert sie
nicht, sich in eventuellen Rechtsstreitigkeiten über ihre
deutsche Staatsangehörigkeit auf ihren Standpunkt, sie sei
noch deutsche Staatsangehörige, zu berufen. Sollte ihre
Rechtsauffassung zutreffen, dürfen ihr jedenfalls keine
Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sie vor definitiver
gerichtlicher Klärung vorsorglich den Antrag nach § 38
AufenthG gestellt hat. Es ist der Beschwerdeführerin daher
zuzumuten, konkrete sie betreffende Regelungen, die an die
behördliche Rechtsauffassung zum Verlust der
Staatsangehörigkeit anknüpfen, abzuwarten und dagegen
Rechtsschutz zu suchen.
4
Eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG) kommt nach alledem nicht in
Betracht.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.