BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1020/12 -
des Herrn K…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 23. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar
gegen seine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Mittelbar ist die
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften des
Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet.
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1. Das Landgericht Regensburg verurteilte den
mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer, der
wegen einer vorangegangenen Vergewaltigung bereits zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden war und diese Strafe verbüßt hatte, mit Urteil vom
20. November 1990 wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und ordnete die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung an, die seit dem
13. November 1997 in der Justizvollzugsanstalt Straubing
vollzogen wurde. Nachdem die auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit
Sitz in Straubing zuletzt mit Beschluss vom 26. Juli
2010 den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung über die
Zehnjahresfrist hinaus angeordnet hatte, erklärte das
Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 28. November
2011 die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt.
3
Im Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht
Regensburg mit Beschluss vom 28. November 2011 zunächst die
vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit
Beschluss vom 8. Dezember 2011 erfolgte die
Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum
27. Mai 2013. Nachdem das Landgericht Regensburg der
Beschwerde mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 nicht
abgeholfen hatte, wies das Oberlandesgericht Nürnberg die
Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2012 zurück. In
den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich des erforderlichen
Gefährlichkeitsmaßstabes auf die zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts verwiesen, wonach der strenge Maßstab, der
bei einer Vertrauensschutzbelange betreffenden
Sicherungsverwahrung anzulegen sei und eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlange,
nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG zu übertragen
sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1
Satz 1, Art. 103 Abs. 1, Art. 103
Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG sowie von
Art. 5 und 7 EMRK. Dem Bundesgesetzgeber fehle die
Gesetzgebungskompetenz für das Therapieunterbringungsgesetz.
Das Rückwirkungsverbot beziehungsweise das
Vertrauensschutzgebot werde verletzt, weil die
Therapieunterbringung zum Zeitpunkt der strafrechtlichen
Vorverurteilungen noch nicht gesetzlich geregelt gewesen sei
und die Unterbringung deshalb eine Rückanknüpfung darstelle.
Überdies genüge der Begriff der psychischen Störung nicht den
Bestimmtheitsanforderungen. Das Therapieunterbringungsgesetz
stelle zudem ein unzulässiges Einzelfallgesetz dar und
verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber
hinaus begründe die konkrete Verfahrensgestaltung eine
Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
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3. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit
Beschluss vom 13. Juni 2012 abgelehnt.
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4. Das Verfahren wurde dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
- soweit sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 12. März 2012 - 15 W 378/12 Th - und die
Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 30. Dezember
2011 und vom 8. Dezember 2011 - 7 AR 5/11 ThUG -
gerichtet ist - zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach
§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind insoweit erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an
eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die
Kammer sie zur Entscheidung annimmt - zulässig und
begründet.
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aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen,
dass die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine
aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse
in der Zeit vom 8. Dezember 2011 bis zum 27. Mai 2013
einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht
darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89 ; 32,
87 ; 53, 152 ; 104, 220
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -,
juris, Rn. 20 ff.).
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bb) In dem bezeichneten Umfang ist die
Verfassungsbeschwerde auch begründet. In den angegriffenen
Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist
ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt und der
Beschwerdeführer dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1
Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit
der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren
Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.).
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Die im Umfang der Annahme (§ 93a BVerfGG)
zur Prüfung stehenden fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit
diesen Vorgaben für die Anwendung des
Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sowohl
das Landgericht als auch das Oberlandesgericht übertragen den
strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128,
326 ) und wie er in gleicher Weise für die
Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.), nicht auf den Tatbestand des § 1
Abs. 1 ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den
Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung und
Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht und verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der
Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob
die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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cc) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
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b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 12. März 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache
ist zur Entscheidung über die Kosten und die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326
) an das Oberlandesgericht Nürnberg
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich des
mittelbaren Angriffs auf das Therapieunterbringungsgesetz
wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR
2302/11 u.a. - verwiesen und im Übrigen von einer Begründung
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.