BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1021/05 -
der Körperschaft des öffentlichen Recht
I...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungs gerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist,
§ 93a Abs. 2 BVerfGG, liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Dabei kann offen bleiben, unter welchen
Voraussetzungen die Beschwerdeführerin substantiiert geltend
machen kann, durch behördliche Maßnahmen, die ihre Mitglieder
betreffen, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Im
vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls schon an einem mit der
Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der öffentlichen
Gewalt. Die an Mitglieder der Beschwerdeführerin gerichteten
behördlichen Schreiben, mit denen um Auskünfte über einen
etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit
gebeten und auf Einzelheiten der Rechtslage hingewiesen
wurde, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar,
weil sie keinen Regelungsgehalt haben; auch die erst für die
Zukunft befürchteten, den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit von Mitgliedern der Beschwerdeführerin
betreffenden Feststellungen sind gegenwärtig kein möglicher
Beschwerdegegenstand. Dass dies im Verhältnis zu Personen
gilt, die solche sie selbst betreffenden Feststellungen
befürchten oder entsprechende Schreiben erhalten haben, hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2005 - 2 BvR 1019/05
-); für die über ihre Mitglieder allenfalls mittelbar
betroffene Beschwerdeführerin kann nichts anderes gelten.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.