BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1023/08 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 15. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die kurzzeitige
Unterbringung eines Strafgefangenen in einem mit
gewaltverherrlichenden rassistischen Schmierereien versehenen
Haftraum des Transporthauses einer niedersächsischen
Strafvollzugsanstalt.
2
1. Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner
Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Sehnde in die
Justizvollzugsanstalt Rosdorf für drei Tage im Transporthaus
der Justizvollzugsanstalt Hannover untergebracht. Nach
Beendigung dieser Unterbringung beantragte er gemäß
§§ 109 ff. StVollzG,
3
„1. festzustellen, dass die von der
Antragsgegnerin veranlasste Verlegung des Antragstellers in
die JVA Rosdorf, die mit einer Unterbringung des
Antragstellers im Transporthaus IV der JVA Hannover verbunden
war, gegen Artikel 1 GG verstoßen hat.
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2. die Antragsgegnerin für Fälle der
Besuchsverlegung bzw. des Aufenthaltes des Antragstellers aus
anderen Gründen in der Anstalt der Antragsgegnerin zu
verpflichten, den Antragsteller zukünftig nur dann über ein
Transporthaus einer anderen Anstalt zu transportieren, wenn
die Antragsgegnerin zuvor sichergestellt hat, dass
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a) sich keine Hakenkreuze und/oder
antisemitische und/oder andere menschenverachtende Texte an
den Wänden der Hafträume befinden.
6
b) Urin nicht in den Wänden der Hafträume
hochzieht.
7
c) die Wände nicht mit Kot beschmiert
sind.“
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Zur Begründung trug er vor, Ende 2006 habe er
sich anlässlich einer Zeugenaussage im Transporthaus der
Justizvollzugsanstalt Hannover befunden. Der Transport sei
von der Antragsgegnerin - der Justizvollzugsanstalt Sehnde -
organisiert gewesen. In dem Transporthaus hätten sich an den
Wänden Hakenkreuze und rassistische Texte befunden, von denen
er einige wiedergebe:
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„Hackt den Juden die Schwänze ab, damit sie
keine weiteren Juden machen können.“
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„Hitler hat nur einen Fehler gemacht: Er hat
nicht alle Juden vergast.“
11
„Nur ein toter Jude ist ein guter Jude.“
12
„Deutsche, reisst den Judenvotzen die
Eierstöcke raus.“
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Als er im Mai 2007 zu einer weiteren
Zeugenaussage geladen worden sei, habe er beantragt, nicht
wieder über das fragliche Haus der Justizvollzugsanstalt
Hannover transportiert zu werden, da die dortige
Unterbringung gegen die Menschenwürde verstoße. Die
Strafvollstreckungskammer habe den entsprechenden Antrag
unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass Hakenkreuze
an den Wänden keine menschenunwürdige Unterbringung
ausmachten; auf die Texte an den Wänden sei sie nicht
eingegangen. Der Transport sei dann wegen Terminabsetzung
nicht zustandegekommen.
14
Vom 9. bis zum 11. Januar 2008 sei er im Zuge
seiner Verlegung gegen seinen erklärten Willen aufgrund
Transportanweisung der Antragsgegnerin erneut im
Transporthaus der Justizvollzugsanstalt Hannover
untergebracht gewesen. Dort hätten sich an den Wänden der
Zelle 4205 Hakenkreuze und menschenverachtende Texte
befunden. Nur beispielhaft gebe er Nachstehendes wieder:
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„Dreckiges Ausländerschwein. Deutsche Stiefel
werden Dich töten. Die animalische Grotte Deiner Mutter muss
mit einem Lötkolben Bekanntschaft machen. Du abartiges Stück
Dreck. Man muss Euch auf bestialische Art und Weise zeigen,
dass man Euch in Deutschland nicht will. Raus mit Euch und
Eurer Sippenhaft. Sonst werden einige von Euch die Nachricht
als lebende Fackel zu verkünden haben. Gleiches gilt für
Sinti und Romaabfall. Ihr dreckiges Volk von Bettlern und
Hausierern. Eure dreckige Brut muss ausgerottet werden. Ihr
habt kein Land. Ihr gehört nicht auf diese Welt. Ihr Tiere.
Tod den Sintis.“
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Darüber hinaus habe sich Kot an den Wänden
befunden.
17
Die Justizvollzugsanstalt habe unter anderem
durch einen Antrag, den der Beschwerdeführer im Mai 2007
gestellt habe, um eine damals wegen erneuter Ladung als Zeuge
anstehende erneute Verbringung über das fragliche
Transporthaus abzuwenden, seit langem Kenntnis von den
menschenwürdewidrigen dortigen Zuständen. Trotzdem ordne sie
weitere derartige Unterbringungen an. Nach § 12 der
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug
(DSVollz) seien die Vollzugsbediensteten verpflichtet, für
Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen zu sorgen. Der
rechtswidrige Sachverhalt sei nicht beendet, da neue
Verlegungen möglich seien.
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2. Das Landgericht wies mit angegriffenem
Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als
unzulässig zurück. Die in der vorübergehenden Unterbringung
im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt Hannover liegende
Beschwer sei durch Verlegung in die Justizvollzugsanstalt
Rosdorf weggefallen. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag
gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG setze ein berechtigtes
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus,
das zu bejahen sei, wenn sich die angefochtene Maßnahme bei
späteren Entscheidungen für den Antragsteller nachteilig
auswirken könne oder eine Wiederholungsgefahr nicht
auszuschließen sei. Eine solche Gefahr müsse sich konkret
abzeichnen. Daran fehle es hier. Für eine Rückverlegung des
Beschwerdeführers in absehbarer Zeit fehlten konkrete
Anhaltspunkte. Der gestellte Verpflichtungsantrag sei aus
demselben Grund unzulässig und darüber hinaus unbegründet, da
es an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin fehle. Eine
etwaige Rückverlegung falle in die Zuständigkeit der
Justizvollzugsanstalt Rosdorf; diese und nicht die
Antragsgegnerin habe daher auch über den Transportweg zu
entscheiden.
19
3. Mit seiner am 18. März 2008 protokollierten
Rechtsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
aus Art. 1 GG und nach dem Strafvollzugsgesetz Anspruch
darauf, nicht in der beschriebenen Weise mit antisemitischen
Texten und Hakenkreuzen konfrontiert zu werden. Nach der
Argumentation des Landgerichts könne er auf dem Transport
auch im Schweinestall untergebracht werden, vorausgesetzt er
werde danach in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt.
Dieser Gedanke sei aberwitzig. Ob eine Wiederholungsgefahr
bestehe, sei zunächst nicht von Bedeutung. Denn wenn eine
Rechtswidrigkeit nur für den Fall einer Wiederholung
festgestellt werden könnte, seien gerichtliche Entscheidungen
gegen einmalige Rechtswidrigkeiten nicht möglich. Der
Beschwerdeführer sei dann der Antragsgegnerin schutzlos
ausgeliefert. Nachdem er schon einige Male im Transporthaus
untergebracht war, könne zudem eine Wiederholungsgefahr nicht
ausgeschlossen werden. Insbesondere strebe er eine
Zurückverlegung in die heimatnahe Justizvollzugsanstalt
Sehnde an, da sich ihm dort bessere
Wiedereingliederungschancen böten. Somit bestehe die konkrete
Gefahr, dass er auch in Zukunft mit den menschenunwürdigen
Haftbedingungen im Transporthaus der Justizvollzugsanstalt
Hannover konfrontiert werde.
20
4. Das Oberlandesgericht verwarf durch
Beschluss vom 22. April 2008 die Rechtsbeschwerde als
unzulässig, weil die Überprüfung des angefochtenen
Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei
(§ 116 Abs. 1 StVollzG).
21
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) und seines Rechts auf Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Die
Gerichte hätten die Unverletzlichkeit der Menschenwürde nicht
berücksichtigt. Mit seiner Verlegung in die
Justizvollzuganstalt Rosdorf habe sich das Problem nicht
erledigt.
22
2. Das Niedersächsische Justizministerium hat
wie folgt Stellung genommen: Nach Mitteilung des zuständigen
Vollzugsabteilungsassistenten sei der betreffende Haftraum in
der Justizvollzugsanstalt Hannover im Januar 2008, als der
Beschwerdeführer dort untergebracht gewesen sei, tatsächlich
erheblich mit Schmierereien, unter anderem auch mit
Hakenkreuzen, verunstaltet gewesen. Ob eine Verschmutzung
bereits im Jahr 2006 existiert habe, könne nicht mehr
nachvollzogen werden, ebensowenig eine Verschmutzung der
Zellwände mit Exkrementen. Grundsätzlich werde nach Auflösung
eines Haftraums dieser gründlich gereinigt. Wenn dabei
Schmierereien auffielen, würden diese in der Regel umgehend
beseitigt. Im vorliegenden Fall seien sie am 30. Januar 2008
überstrichen worden. Aufgrund der hohen Fluktuation in der
Transportabteilung und des fehlenden
Verantwortungsbewusstseins der dort kurzzeitig
untergebrachten Gefangenen sei eine vollständige Vermeidung
zukünftiger Verunstaltungen jedoch nicht zu realisieren.
Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass mit seiner
Verlegung zu rechnen sei, weil in der Justizvollzugsanstalt
Rosdorf keine Langzeitbesuche zugelassen seien, sei
anzumerken, dass seit September 2008 in Rosdorf
Langzeitbesuche grundsätzlich möglich seien.
23
3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert,
die Angaben zur gründlichen Reinigung der Hafträume seien
unzutreffend; die Zustände hätten sich bis heute nicht
geändert. Er legt eidesstattliche Versicherungen von zwei
Mitgefangenen vor, wonach die eigenen und zahlreiche andere
Hafträume zum Zeitpunkt ihrer mehrtägigen
Transportaufenthalte auf der betreffenden Station im April
beziehungsweise Mai 2009 in völlig verdrecktem Zustand waren
und sich an den Wänden Hakenkreuze und fremdenfeindliche
Hetzparolen befanden. Der Beschwerdeführer trägt außerdem
vor, Angehörige seiner Familie hätten in Deutschland im
Konzentrationslager gesessen. Die Tolerierung der
Schmierereien durch die Bediensteten belaste ihn daher
sehr.
24
4. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens
haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
25
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, sofern sie sich gegen den Beschluss
des Landgerichts auch insoweit richtet, als damit der
Verpflichtungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen
wurde. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
von einer Begründung abgesehen.
26
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Die
Entscheidungskompetenz der Kammer ist gegeben
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die für
die Entscheidung des Falles maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die
Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
27
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur
das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität
des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen
Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 35, 382 ; 104, 220
; stRspr). Der Zugang zu den staatlichen
Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die
sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19
Abs. 4 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht
so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des
rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen
wird (vgl. BVerfGE 96, 27 ).
28
Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es
prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem
fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen.
Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die
Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen
Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (vgl. BVerfGE
104, 220 ). Ausnahmsweise kann aber das Interesse
des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage auch noch
nach Erledigung in besonderer Weise schutzwürdig sein (vgl.
BVerfG, a.a.O., S. 232 ff.).
29
Dies betrifft nicht nur die vom Landgericht
angesprochenen Fälle der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl.
BVerfGE 81, 138 ; 117, 71 ; stRspr) und
der fortbestehenden Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 81, 138
; 110, 77 ; stRspr). Unter
anderem ist bei gewichtigen Eingriffen ein
Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung
jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung
durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher
der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann
(vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 71
; stRspr). Gewichtig im hier maßgeblichen
Sinne sind insbesondere (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104,
220 ; 117, 244 ), aber keineswegs
ausschließlich Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz
unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. nur BVerfGE 110, 77
; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2006 - 2 BvR
1419/05 -, juris, vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a.
-, NJW 2000, S. 273, und vom 14. Februar 1994 - 2 BvR 2091/93
-, juris).
30
Das Gewicht des geltend gemachten
Grundrechtseingriffs kann auch unabhängig von der besonderen
Konstellation der typischerweise vor Erreichbarkeit
gerichtlichen Rechtsschutzes eintretenden Erledigung ein für
die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses zu
berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. BVerfGE 81, 138
; 104, 220 ; 116, 69 ). In
Verfahren, die die Haftraumunterbringung eines Gefangenen
betreffen, entfällt, sofern eine Verletzung der Menschenwürde
durch die Art und Weise der Unterbringung in Frage steht, das
Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der
beanstandeten Unterbringung (vgl. BVerfGK 6, 344
m.w.N.). Eine Verletzung der
Menschenwürde steht in Rede, wenn ein Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
substantiiert geltend gemacht wird, nach dem Sachvortrag des
Rechtsschutzsuchenden also nicht von vornherein
auszuschließen ist, dass ein Verstoß gegen die staatliche
Pflicht zur Gewährleistung der materiellen
Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz (vgl.
BVerfGE 40, 121 ; 82, 60 ; 91, 93
; 110, 412 ; 113, 88
) vorliegt, die dem Gefangenen auch in der
Haft erhalten bleiben müssen (vgl. BVerfGE 45, 187
; BVerfGK 12, 410 ).
31
Was den Zugang des Rechtsschutzsuchenden zu
einer höheren Instanz angeht, gewährleisten weder
Art. 19 Abs. 4 GG noch andere
Verfassungsbestimmungen einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87,
48 ; 92, 365 ; stRspr). Sehen aber
prozessrechtliche Vorschriften ein Rechtsmittel vor, so
verbietet Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine
Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die
Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschwert (vgl. BVerfGE 54, 94 ; 77, 275
; 78, 88 ; 112, 185 ;
stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen
und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; BVerfGK 11, 262
; 12, 402 ).
32
b) Diesen Maßstäben haben die Gerichte nicht
Rechnung getragen.
33
aa) Das Landgericht hat die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus
Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines
Rechtsschutzinteresses nach Erledigung ergeben. Dabei kann
offen bleiben, ob es eine Wiederholungsgefahr in vertretbarer
Weise verneint hat. Denn jedenfalls hat es den Anspruch des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem
es nicht berücksichtigte, dass ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann zu bejahen ist,
wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs
begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer
Rechtsschutz nicht vor Erledigung zu erlangen ist (vgl.
BVerfGE 110, 77 ; 117, 71 ),
oder wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende
Haftraumunterbringung in Rede steht (vgl. BVerfGK 6, 344
m.w.N.).
34
Der Beschwerdeführer hatte einen Sachverhalt
vorgetragen, nach dem weder eine gravierende Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 sowie -
unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes - Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG noch die Möglichkeit einer Verletzung seiner
Menschenwürde durch die Bedingungen der Haftraumunterbringung
von der Hand zu weisen waren. Die von Art. 1 Abs. 1 GG
geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig
von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten
oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund
seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 1, 97 ;
87, 209 ; 107, 275 ; 109, 279
), verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob
unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen
auszusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NJW 1993, S.
3190 f.). Dies gilt auch insoweit, als die
Unerträglichkeit der Verhältnisse im Haftraum durch
Verhaltensweisen anderer Gefangener bedingt ist, und betrifft
auch mit physischem oder verbalem Kot beschmierte
Haftraumwände. Schutz vor solchen Widerwärtigkeiten, selbst
strafbarer Art, mag, wie das Niedersächsische
Justizministerium geltend macht, im Haftvollzug nicht
ausnahmslos und unter allen Umständen erreichbar sein. Die
Frage, wann in der Beschaffenheit von Hafträumen eine
Missachtung des von Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleisteten Achtungsanspruchs liegt, lässt sich nicht
ohne Rücksicht auf die Umstände und auf Fragen der
praktischen Realisierbarkeit beantworten (vgl. BVerfGK 12,
422 m.w.N.; zur Bedeutung der Vermeidbarkeit von
mit der Haft verbundenen Leiden im Hinblick auf Art. 3
EMRK s. auch EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - Rs. 47095/99 -,
Kalashnikov/Russland, NVwZ 2005, S. 303 ). Was
daraus für die Bestimmung der sachlichen und zeitlichen
Grenzen des unter Umständen Hinzunehmenden folgt, bedarf hier
keiner näheren Klärung. Denn die Strafvollstreckungskammer
hatte jedenfalls im vorliegenden Fall nicht den geringsten
Anlass zu der Annahme, dass staatlicherseits alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um den vom
Beschwerdeführer dargestellten Verhältnissen entgegenzuwirken
oder zu vermeiden, dass er ihnen ausgesetzt wurde. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Zustände deuteten vielmehr auf
das Gegenteil hin.
35
bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie das durch
§ 116 Abs. 1 StVollzG eröffnete Rechtsmittel ineffektiv
macht und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lässt (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ). Die nicht
weiter begründete Annahme des Oberlandesgerichts, die
Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses sei weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist
nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte fristgemäß
eine entsprechend der Formvorschrift des § 118 Abs. 3
StVollzG von der Rechtspflegerin protokollierte
Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter anderem die
Verfahrensrüge erhob und sich gegen die landgerichtliche
Verneinung seines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wandte.
Zur Begründung hatte er geltend gemacht, es könne nicht sein,
dass eine Rechtswidrigkeit nur bei Wiederholungsgefahr
gerichtlich festgestellt werden könne, da anderenfalls die
gerichtliche Überprüfung von (in der jeweiligen Art)
einmaligen Rechtsverletzungen unmöglich sei und er daher
solchen Rechtsverletzungen schutzlos ausgeliefert wäre.
Genauer hätte er den Grund dafür, dass bei typischerweise vor
Erreichbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigten
gewichtigen Grundrechtseingriffen Art. 19 Abs. 4 GG die
Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses auch noch nach
Erledigung gebietet (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 71
), nicht benennen können. Bereits damit
war deutlicher, als vom Beschwerdeführer erwartet werden
konnte, aufgezeigt, dass die Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des
Verfahrensrechts nicht gerecht wurde.
36
Weshalb bei dieser Sachlage eine Überprüfung
der landgerichtlichen Entscheidung zur Sicherung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1,
2. Alt. StVollzG) entbehrlich gewesen sein sollte,
erschließt sich nicht. Das Landgericht war von mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s.o. unter a)
nicht vereinbaren Voraussetzungen für das Fortbestehen eines
Rechtsschutzinteresses ausgegangen. Zwar ist anerkannt, dass
es auch in Fällen, in denen die Strafvollstreckungskammer
ihre Entscheidung ausdrücklich oder implizit auf eine von der
Rechtsprechung anderer Gerichte abweichende fehlerhafte
Rechtsauffassung gestützt hat, an der Erforderlichkeit der
Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
fehlen kann, weil nicht zu erwarten ist, dass der
Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (vgl.
OLG Schleswig, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 Vollz Ws 78/07
-, NStZ-RR 2007, S. 326, und vom 10. Januar 2006 - 2
Vollz Ws 453/05 -, ZfStrVO 2006, S. 242; OLG Celle,
Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 Ws 117/90 -, BlStVKunde 1992,
Nr. 2, S. 5, und vom 14. Januar 1999 - 1 Ws 296/98 -,
StV 1999, S. 554 f.). Die Zulässigkeit einer
Rechtsbeschwerde kann danach insbesondere dann verneint
werden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler
nachträglich erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn
das Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage
Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die
Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der
Entscheidung noch nicht wissen konnte (vgl. Kamann/Volckart,
in: Feest, StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006,
§ 116 Rn. 7; s. außerdem für die Möglichkeit, dass
der Rechtsfehler einer Wiederholung deshalb nicht zugänglich
ist, weil er eine singuläre Fallgestaltung betrifft,
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116
Rn. 2). Im vorliegenden Fall bestanden aber für die Annahme,
dass das Landgericht seine mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unvereinbare Rechtsauffassung nicht
auch künftigen Entscheidungen zugrundelegen werde, keinerlei
Anhaltspunkte. Wenn unter solchen Umständen die Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde verneint wird, ist das Grundrecht des
Rechtsschutzsuchenden aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris).
37
3. Die Entscheidung des Landgerichts, soweit
sie den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Beschwerdeführers
betrifft, und die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhen
auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher -
der landgerichtliche Beschluss: insoweit - aufzuheben
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht
zurückverwiesen.
38
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.