L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom
12. April 2005
- 2 BvR 1027/02 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1027/02 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 12. April 2005 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsuchung und Beschlagnahme des elektronischen
Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und einer
Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der
Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens. Sie wirft
unter anderem die Frage auf, welche Bedeutung die
Vertrauensbeziehungen zwischen den unmittelbar von den
Eingriffen betroffenen Berufsgeheimnisträgern und ihren
Mandanten für die Zulässigkeit eines strafprozessual
veranlassten umfassenden Datenzugriffs haben.
2
1. Die materielle Legitimation der
Sicherstellung sowie der förmlichen Beschlagnahme von
Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Diese
Vorschrift gilt seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung im
Jahre 1879 inhaltlich unverändert. Begrenzt wird die
Beschlagnahmefähigkeit von Beweismitteln insbesondere durch
§ 97 StPO. Die Vorschriften lauten:
3
§ 94 StPO
4
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu
nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
5
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem
Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig
herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
6
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
7
§ 97 StPO
8
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
9
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem
Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern
dürfen;
10
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom
Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere
Umstände gemacht haben, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
11
3. andere Gegenstände einschließlich der
ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
12
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die
Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine
Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht
Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der
Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen
erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder
eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogen
Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie
Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der
in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b
genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in
dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die
Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder
einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig
sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine
Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat
gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat
herrühren.
13
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer
zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken
unzulässig.
14
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis
verweigern dürfen.
15
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten
Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken,
Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen
Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der
Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der
Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen
Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der
Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
16
Die Beschlagnahme von Computerdateien ist im
Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Lediglich der durch das
Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von
Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl I
S. 1973) novellierte § 97 Abs. 5 Satz 1
StPO nennt Datenträger als Zugriffsobjekte, die unter den
weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift einem
Beschlagnahmeverbot unterliegen können.
17
In der Rechtspraxis wird der Datenträger als
Gegenstand der strafprozessualen Sicherstellung und
Beschlagnahme gemäß § 94 StPO behandelt. Allerdings ist
das strafprozessuale Eingriffsregime wegen der erheblichen
Streubreite des Informationsgehalts eines Datenträgers
hierauf nicht zugeschnitten. In der Regel haben lediglich
bestimmte auf dem Datenträger gespeicherte Daten einen für
das Verfahren erheblichen Beweiswert. In diesem Zusammenhang
erlangt auch die Regelung des § 108 StPO über so
genannte Zufallsfunde Bedeutung. Sie lautet:
18
§ 108 StPO
19
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der
Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen
Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu
nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben.
Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung
nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
20
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den
Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre
Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen
einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches
ausgeschlossen.
21
Die Vorschrift sichert die Verwertbarkeit von
zufällig am Durchsuchungsort aufgefundenen Beweismitteln für
andere Straftaten als diejenigen, die den Anlass für die
Durchsuchung gegeben haben. Beim Zugriff auf elektronische
Datenträger kann eine Recherche faktisch einer gezielten
Suche nach "Zufallsfunden" nahe kommen. Betroffen sein können
hiervon neben den Daten der nichtbeschuldigten Berufsträger
auch die Daten von Mandanten, die mit dem verfahrensbezogenen
Vorwurf in keinem Zusammenhang stehen.
22
Der Prüfung, ob die vorläufig sichergestellten
Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen sind, dient
§ 110 StPO. Ursprünglich war die Durchsicht dem
Ermittlungsrichter vorbehalten. Der Richtervorbehalt wurde
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts
vom 9. Dezember 1974 (BGBl I S. 3393) abgeschafft.
Danach war für die Durchsicht die Staatsanwaltschaft
zuständig, sofern nicht der betroffene Inhaber die Durchsicht
durch andere Beamte genehmigte. § 110 StPO hatte in der
bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung folgenden
Wortlaut:
23
§ 110 StPO a.F.
24
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
25
(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die
Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere,
deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag,
der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu
verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
26
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen
Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch
ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der
Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme
aufzufordern.
27
Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom
24. August 2004 (BGBl I S. 2198) hat mit
Wirkung zum 1. September 2004 auch den
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf deren
Anordnung die Kompetenz zur Durchsicht der Papiere
eingeräumt. § 110 Abs. 3 StPO wurde, da der
Beidrückung eines Siegels auf der Verpackung der bei einer
Durchsuchung gefundenen Papiere in der Praxis keine Bedeutung
zugekommen sei (vgl. BTDrucks 15/3482, S. 21),
aufgehoben. Gleichzeitig entfiel ohne nähere Begründung die
Regelung, nach der der Inhaber für den Fall der demnächst
anzuordnenden Durchsicht der Papiere nach Möglichkeit zur
Teilnahme aufzufordern war. § 110 StPO hat nunmehr
folgenden Wortlaut:
28
§ 110 StPO n.F.
29
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf
deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
30
(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die
Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere,
deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag,
der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu
verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
31
2. Beim Datenzugriff werden unter Umständen
personenbezogene Daten einer Vielzahl von unbeteiligten
Personen erhoben und verarbeitet. Die mit dem
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000
S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten
Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO sollten dem
Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung tragen (BTDrucks 14/1484,
S. 1). Vorbehaltlich speziellerer Regelungen enthalten
§§ 483 ff. StPO vor allem verfahrensrechtliche
Sicherungen. Von besonderer Bedeutung für die Datenerhebung
zum Zwecke der Beweisgewinnung sind neben der
generalklauselartigen Befugnis des § 483 StPO zur
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
in Dateien für Zwecke des Strafverfahrens die Regelungen über
die Datenlöschung und Auskunftserteilung gemäß § 489,
§ 491 StPO.
32
1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts
Hamburg-Neustadt-St. Pauli führen ein
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. Dieser
ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er ist Sozius der
gemeinschaftlichen Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführer
zu 1. bis 3. sowie Prokurist und Mitgesellschafter der unter
gleicher Adresse firmierenden Beschwerdeführerin zu 4., einer
Steuerberatungsgesellschaft.
33
Die Ermittlungsbehörden nehmen an, der
Beschwerdeführer zu 2. sei neben anderen Mitbeschuldigten
daran beteiligt gewesen, dass die Firmen S. GmbH, C. GmbH und
D. GmbH, jeweils mit Sitz im Inland, Geldbeträge für
tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen an
Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt
hätten. Bei den Geldbeträgen habe es sich unter anderem um
eine Zahlung der Firma S. GmbH in Höhe von
2.481.698,25 DM und eine Zahlung der Firma D. GmbH in
Höhe von 142.544,12 DM gehandelt. Bei der Firma S. GmbH
sei es vor diesem Hintergrund im Steuerjahr 1999 zu einer
Verkürzung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer in Höhe von
1.437.510,00 DM gekommen, bei der D. GmbH in Höhe von
82.562,00 DM. Die nach Jersey transferierten Gelder
seien von dort als angebliche Gewinnausschüttungen in ein
Trustvermögen abgeführt worden, das tatsächlich die
persönliche Alterssicherung der Mitbeschuldigten dargestellt
habe.
34
Die Mitbeschuldigten M. und M. sind
Gesellschafter der genannten Firmen. Sie wurden rechtlich von
dem Beschwerdeführer zu 2. und steuerlich von der
Beschwerdeführerin zu 4. beraten, wobei diese möglicherweise
vom Beschwerdeführer zu 2. vertreten wurde. Nach der
Verdachtsannahme haben die Mitbeschuldigten, die gemeinsame
Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, ihre
Einkommensteuer um insgesamt 1.390.874,00 DM
verkürzt.
35
2. a) Vor diesem Hintergrund erließ das
Amtsgericht Hamburg am 7. Mai 2002 zwei gleich lautende
Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO, welche auf den
Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. in der
Rechtsanwaltskanzlei und in den Räumen der Beschwerdeführerin
zu 4. bezogen waren. Dem Beschwerdeführer zu 2. wird zur Last
gelegt, zusammen mit dem Steuerfachgehilfen B. für die
Mitbeschuldigten M. das Konzept zu der Steuerhinterziehung,
welche durch drei selbständige Handlungen begangen worden
sei, entwickelt zu haben. Es sei zu vermuten, dass die
Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere
von Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der
Beschuldigten untereinander und zu den von ihnen betriebenen
Firmen führen werde.
36
b) Am 11. Mai 2002 erließ das Amtsgericht
Hamburg einen weiteren, hier nicht angegriffenen
Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der
Räume der Beschwerdeführerin zu 4. Die Beschwerdeführerin zu
4. habe die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse der
Mitbeschuldigten und der genannten Inlandsfirmen gefertigt.
Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung der
Steuerberatungsgesellschaft zur Auffindung solcher Unterlagen
führen werde.
37
3. Die Durchsuchung wurde am 14. Mai 2002
in den zumindest teilweise gemeinsam von den Sozien genutzten
Räumen der Rechtsanwaltskanzlei und der
Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt. Hierbei wurden
schriftliche Unterlagen, unter anderem bezüglich "H.", "M.",
"C.", "R. ./. B.", "S. ./. B.", und drei Computer im "Büro
R.", im "Büro U." sowie im "Empfangsbereich/Archiv"
sichergestellt. Ferner erstreckte sich der Zugriff auf
"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert". Dabei
handelte es sich um vor Ort von den Ermittlungsbeamten
angefertigte Kopien aller Daten auf den Festplatten von
Computern der Rechtsanwaltskanzlei und der
Steuerberatungsgesellschaft.
38
4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer zu
1. bis 3. Widerspruch. Der Widerspruch bezog sich
insbesondere auf die Computer, fünf Datensicherungsbänder
sowie die "diversen Daten auf eigenen Medien gespeichert".
Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. führten aus, durch den
Zugriff auf die Computerdaten werde das Vertrauensverhältnis
zu ihren Mandanten empfindlich gestört. Sollte der Zugriff
auf die Daten aber für rechtens erklärt werden, werde
hilfsweise beantragt, die Durchsicht sämtlicher Daten durch
den Richter vornehmen zu lassen. Bei den beschlagnahmten
Computern und sichergestellten Daten handele es sich um den
gesamten Datenbestand der Kanzlei. Darunter befinde sich auch
die Korrespondenz aus Verteidigermandaten. Gesondert wurde
beim Amtsgericht Hamburg beantragt, die Beschlagnahme
bezüglich der im "Empfangsbereich/Archiv" (Nr. IV/5 -
IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) sichergestellten
Gegenstände und EDV-Daten nicht zu bestätigen.
39
5. Mit Beschluss vom 4. Juni 2002
bestätigte das Amtsgericht Hamburg - unter Zurückweisung
des weitergehenden Antrags im Übrigen - die
Beschlagnahme einzeln bezeichneter Unterlagen, der Computer
nebst Zubehör und einzelner Datei-Kopien von den Festplatten.
Hiervon betroffen waren diejenigen Dateien, die
- ungeöffnet - im Dateienverzeichnis folgende
Begriffe und Bezeichnungen trugen:
40
- "R."
41
- "T." oder "T."
42
- "J."
43
- "d."
44
- "s."
45
- "F."
46
- "G."
47
- "C."
48
- "M."
49
- "B.".
50
Maßgeblich sei, dass auch der Empfangsbereich
und die gemeinsam genutzte EDV Teil des Arbeitsplatzes des
Beschuldigten sei. Der Zugriff sei geboten, weil andernfalls
in den von mehreren Personen genutzten Bürobereichen eine
"Vermischung" von beschlagnahmefähigen Daten oder Unterlagen
mit "Dritteigentum" dazu führen könne, diese dem behördlichen
Zugriff zu entziehen. Andererseits könne die Beschlagnahme
nicht undifferenziert auf alle Daten und Unterlagen in der
Sphäre von Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53
Abs. 1 StPO erstreckt werden. Aus dieser Privilegierung
ergebe sich eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, schon
bei der Erstdurchsicht eine Auswahl zu treffen und solche
Daten und Unterlagen herauszufiltern, die allem Anschein nach
als verwertbare Beweismittel in Betracht kämen. Eine
derartige Auswahl sei nach dem möglichen thematischen
Sachbezug zum Verfahren gegen die Beschuldigten getroffen
worden; insoweit komme die Eignung der sichergestellten
Gegenstände oder Daten als Beweismittel in Betracht. Die
übrigen kopierten Dateien seien ungeöffnet zu löschen. Ihre
Durchsicht auf "Zufallsfunde" sei unzulässig. Außerhalb des
Büroraums sichergestellte Hardware unterliege gleichfalls
nicht der Beschlagnahme, weil deren Datenbestände bereits
gesichert worden seien.
51
6. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung
legten die Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. am 12. Juni
2002 Beschwerde ein, soweit es um die Bestätigung der
Beschlagnahme ihrer Sachen ging. Ebenso legte die
Staatsanwaltschaft, soweit das Amtsgericht die Beschlagnahme
nicht bestätigt hatte, am 6. Juni 2002 Beschwerde zu
Ungunsten der Beschwerdeführer ein.
52
7. a) Das Landgericht Hamburg verwarf eine
weitere, gegen die Durchsuchungsanordnungen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. vom 4. Juni 2002
mit Beschluss vom 14. Juni 2002 als unbegründet.
53
b) Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde
änderte das Landgericht Hamburg die Entscheidung des
Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 insoweit ab, als
die Bestätigung der Beschlagnahme auf zwei Computer, einen
Hängeordner "H." und "diverse Daten auf eigenen Medien
gespeichert (Kopien der Festplatten der PC im Büro R. und im
Empfang)" erweitert wurde. Das Landgericht vertrat die
Auffassung, dass mit Ausnahme beschlagnahmter
"Sicherungsbänder" (IV/25 - IV/29 des
Sicherstellungsverzeichnisses) alle beschlagnahmten
Gegenstände und Dateien geeignet seien, im weiteren
Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Bezüglich der
Datenträger und Datenkopien ergebe sich dies daraus, dass vor
Ort mittels Suchbegriffen festgestellt worden sei, dass in
den Speichermedien Dateien mit fallbezogenen Begriffen wie
"R." und "d." vorhanden gewesen seien.
54
Der Beschlagnahme stehe wegen der
Tatverstrickung des Beschwerdeführers zu 2. kein
Beschlagnahmeverbot entgegen. Die Beschlagnahme werde auch
nicht dadurch unzulässig, dass zugleich Dateien erfasst
worden seien, die von den unverdächtigen anderen
Rechtsanwälten und Steuerberatern angelegt worden seien. Eine
andere Sichtweise würde es Straftätern ermöglichen, ihre der
Beschlagnahme unterliegenden Daten durch Vermischung mit
Daten des von § 97 Abs. 1 StPO erfassten
Personenkreises dem Zugriff der Strafverfolgung zu entziehen.
Soweit das Amtsgericht eine Differenzierung nach
unterschiedlichen Daten gefordert habe, könne das
Beschwerdegericht dieser Ansicht nicht folgen. Der auf einem
Datenträger befindliche Datenbestand sei "im Ganzen ein
Beweismittel, das unteilbar der Beschlagnahme" unterliege.
Eine konkrete Gefahr der "gezielten Suche nach Zufallsfunden"
sei nicht gegeben. Der vom Amtsgericht aufgestellte Katalog
von Suchbegriffen sei als Aussonderungskriterium zu eng
gefasst. Es seien zahlreiche weitere fallbezogene
Suchbegriffe denkbar, die nicht den Anschein einer gezielten
Suche nach Zufallsfunden erwecken. "Der verantwortungsvolle
Umgang mit den gesicherten Daten" müsse "deshalb der
Staatsanwaltschaft überlassen bleiben".
55
c) Mit gesondertem Beschluss vom 20. Juni
2002 verwarf das Landgericht Hamburg die Beschwerden der
Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. gegen die
Beschlagnahmebestätigung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf
die Gründe des vorangegangenen Beschlusses vom 14. Juni
2002. Soweit im Übrigen Computerteile zwischenzeitlich
herausgegeben worden seien, habe sich die Beschlagnahme
erledigt.
56
8. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4.
erhoben gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
14. Juni 2002 Gegenvorstellung und vorsorglich eine
weitere Beschwerde. Im Wesentlichen wiesen die in
Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren tätigen
Beschwerdeführer darauf hin, dass der Zugriff auf die
Mandatsdaten in schwer wiegender Weise besonders geschützte
Vertrauensverhältnisse betreffe, weshalb auch ein
Beschlagnahmeverbot bestehe. Das Landgericht habe die
Möglichkeit verkannt, durch eine begrenzte Maßnahme die
Grundrechte zu wahren und dennoch die Strafverfolgung nicht
leer laufen zu lassen. Die Durchsuchungsanordnung hätte sich
zudem auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2.
beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen solche
Gegenstände, die gerade nicht bei der Durchsuchung dieses
Arbeitsplatzes gefunden worden seien. Dies habe Auswirkungen
auf die Beschlagnahme. Im Übrigen seien in den
Durchsuchungsbeschlüssen die gesuchten Gegenstände nicht
ausreichend konkretisiert worden.
57
9. Das Landgericht Hamburg wies den mit der
Gegenvorstellung gestellten Antrag auf Aufhebung der
Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 25. Juni 2002
zurück. Es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des
§ 311 a StPO vorlägen. Die Beschwerdeführer zu 1.
bis 3. hätten schon vor der Beschwerdeentscheidung die
Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Im Übrigen sei die
Beschwerdeentscheidung in der Sache zutreffend. Soweit die
Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen hätten, dass die
Durchsuchungsbeschlüsse zu unbestimmt gewesen seien, könne
das Gericht dem nicht folgen. Jedenfalls aus dem
Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Beschlüsse nicht auf
Unterlagen über sämtliche Geschäftsbeziehungen gerichtet
gewesen seien, sondern lediglich auf diejenigen mit Bezug zu
den genannten Unternehmen.
58
1. Die Beschwerdeführer rügen mit der
Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13
Abs. 1 und 2 GG. Sie wenden sich in erster Linie "gegen
die sich aus den Beschlüssen des Landgerichts ergebende
Beschlagnahme".
59
Basis der anwaltlichen Tätigkeit sei das
besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem
Rechtsanwalt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis sei in
vielfältiger Weise durch das Gesetz gesichert. Dies komme in
einer strafbewehrten Schweigepflicht zum Ausdruck. Im
Strafverfahren werde das Vertrauensverhältnis durch ein
Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot
geschützt. Das Vertrauensverhältnis habe grundlegende
Bedeutung für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts.
Bestimmungsgemäß könne der Beruf des Rechtsanwalts im
Strafverfahren nur ausgeübt werden, wenn den Rechtsanwälten
ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde und für die
Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Dies gelte
grundsätzlich für alle Arten der Mandate, in besonderem Maße
aber für Mandate in Strafsachen.
60
Durch Kopieren aller Dateien der
Rechtsanwaltssozietät seien ihre Vermerke und Mitteilungen an
Beschuldigte in Steuerstrafverfahren sichergestellt worden.
Diese Informationen seien beschlagnahmefrei, wobei es in
entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 StGB
gleichgültig sei, auf welchem technischen Medium sich die
Informationen befänden. Nur ein von der Staatsanwaltschaft
nicht kontrollierter Gedankenaustausch gewährleiste eine
sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren. Ihre Grundrechte
seien in den Beschlüssen, die die Beschlagnahme bestätigt
hätten, übergangen worden. Die Entscheidungen beruhten allein
auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Das Landgericht habe
verkannt, dass die Möglichkeit bestanden habe, durch eine
differenzierende Regelung einerseits die Grundrechte der
Betroffenen zu wahren und andererseits die Strafverfolgung
nicht leerlaufen zu lassen.
61
Die Durchsuchungsanordnungen hätten sich,
soweit nicht die Räume der Beschwerdeführerin zu 4. betroffen
gewesen seien, auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu
2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen gerade
solche Gegenstände und Daten, die nicht an diesem
Arbeitsplatz gefunden worden seien. Dies verletze
Art. 13 Abs. 1 GG und habe Auswirkungen auf die
Beschlagnahme. Regelmäßig stehe einer Beschlagnahme zwar
nicht entgegen, dass ein Gegenstand auf Grund einer rechtlich
fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sei. Dies gelte aber
nicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen Schutznormen. Ein
derartiger Verstoß liege hier vor, da die gesamte
Rechtsanwaltssozietät ausgeforscht worden sei. Jedenfalls
hinsichtlich der Computerdaten hätten sich die
Ermittlungsbeamten keinerlei Beschränkungen unterworfen.
62
In den Durchsuchungsbeschlüssen seien die als
Beweismittel gesuchten Gegenstände als Unterlagen über die
Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten und der von ihnen
betriebenen Firmen bezeichnet worden. Mit dieser vagen
Umschreibung seien die gesuchten Gegenstände nicht
ausreichend konkretisiert worden. Eine solche Konkretisierung
sei aber eine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches
Verfahren. Die Unbestimmtheit der Durchsuchungsanordnung habe
zu einem zu weit gehenden Zugriff auf sämtliche
mandatsbezogenen Daten geführt. Erlangt worden seien daher
auch Daten und Informationen, die generell einer
Beschlagnahme entzogen seien.
63
2. In einem nachgereichten Schriftsatz rügen
die Beschwerdeführer ohne weitere Begründung, dass die
Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausreichend konkretisiert
gewesen seien und daher ihre Grundrechte aus Art. 13
Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG verletzt
hätten.
64
Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 hat der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige
Anordnung erlassen (vgl. BVerfGE 105, 365 ff.). Die
Ermittlungsbehörde ist angewiesen worden, den Datenbestand
der die Kanzlei betreffenden Datenträger und Sicherungsbänder
beim Amtsgericht zu hinterlegen. Kopien durften nur von im
Einzelnen bezeichneten Dateien gefertigt werden, bezüglich
derer die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu
den verfolgten Taten ersichtlich war.
65
Zu der Verfassungsbeschwerde und zur
Verfahrenspraxis haben sich das Bundesministerium der Justiz,
der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt, die Länder
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie die
Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband,
die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein
geäußert.
66
1. Die Stellungnahmen haben sich unter anderem
mit den praktischen Problemen des Zugriffs auf Computerdaten
befasst. In den Äußerungen ist überwiegend darauf hingewiesen
worden, dass eine Verschleierung, Verschlüsselung oder
Löschung verfahrenserheblicher Daten regelmäßig nicht
ausgeschlossen werden könne. Dies könne, zum Zweck der
Sichtbarmachung sämtlicher unter Umständen
verfahrenserheblicher Daten, die Sicherstellung des
kompletten Datenträgers erfordern. Das Bundeskriminalamt als
sachverständige Stelle hat zudem darauf hingewiesen, aus
technischer Sicht könne zur Sichtbarmachung von Daten auch
die Sicherstellung und Beschlagnahme der Originalhardware
erforderlich sein.
67
Gleichwohl ist in den Stellungnahmen im
Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung vertreten worden,
dass jedenfalls dann allein eine lediglich beschränkte
Sicherstellung ausgewählter und potentiell
verfahrenserheblicher Daten dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspreche, wenn die Aussonderung der
verfahrenserheblichen Daten aus dem Datenbestand von
vornherein mit angemessenen Mitteln möglich sei.
68
Vor allem wegen der Gefahr einer
missbräuchlichen Suche nach "Zufallsfunden" haben der
Generalbundesanwalt sowie die Länder Brandenburg und
Niedersachsen ein Beweisverwertungsverbot erörtert. Die
Bundesrechtsanwaltskammer hat die Auffassung vertreten, dass
ein bloßes Beweisverwertungsverbot den mit der
Datensicherstellung bereits eingetretenen Vertrauensverlust
nicht verhindern könne. Neben dem subjektiv-rechtlichen
Gewicht der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse hat
die Bundesrechtsanwaltskammer auch deren objektiv-rechtliche
Bedeutung betont.
69
2. Das Bundesministerium der Justiz hat keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
vorliegende Datenträgerbeschlagnahme. Der Generalbundesanwalt
sowie das Land Brandenburg halten die Verfassungsbeschwerde
ausdrücklich für unbegründet.
70
Die angehörten Berufsverbände der
Rechtsanwälte und Steuerberater hingegen haben wegen des
zwingenden Erfordernisses eines intakten
Vertrauensverhältnisses für die Berufsausübung der
Rechtsanwälte und Steuerberater gegen die Beschlagnahme
kompletter Datenträger erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken angemeldet oder ausdrücklich erklärt, dass sie die
Verfassungsbeschwerde für begründet halten. Im Wesentlichen
haben die Berufsverbände die Auffassung vertreten, dass von
dem Datenzugriff keine Daten erfasst werden dürften, die mit
der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen. Eine
Unterscheidung zwischen verfahrenserheblichen und
irrelevanten Daten sei in der Regel möglich.
71
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit
sie sich gegen die Beschlagnahme des Datenbestands der
Beschwerdeführer wendet.
72
Soweit die Beschwerdeführer sich mit dem
nachgereichten Schriftsatz vom 9. Juli 2002 gegen die
Anordnung der Durchsuchung wenden und die nach ihrer
Auffassung nicht ausreichende Konkretisierung der
Durchsuchungsbeschlüsse zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde machen, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.
73
Die auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen
Ausführungen beschränken sich, unter Bezugnahme auf den
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR
1619/00 - (NJW 2002, S. 1941 f.), auf die
bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung. Soweit in der
gegen die Beschlagnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde vom
1. Juli 2002 Ausführungen zu den
Durchsuchungsbeschlüssen enthalten sind, betreffen diese
ersichtlich nur die Begründung dieses anderen
Beschwerdegegenstands.
74
Der auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogene
Rügevortrag entspricht daher nicht den Mindestanforderungen
an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der § 23,
§ 92 BVerfGG. Danach hätte innerhalb der Beschwerdefrist
die durch die Anordnung der Durchsuchung verursachte
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden
Vorgangs substantiiert und schlüssig vorgetragen werden
müssen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ;
stRspr).
75
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
Hamburg vom 14., 20. und 25. Juni 2002 verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG.
76
Die Beschlagnahme des Datenbestands der
Beschwerdeführer ist am Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG zu messen (I.). Das strafprozessuale
Eingriffsregime ermöglicht zwar grundsätzlich die
Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und von
hierauf gespeicherten Daten (II.). Das Landgericht Hamburg
hat jedoch verkannt (V.), dass bei der Sicherstellung des
Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung zukommt
(III.). Eine umfassende Beschlagnahme von Datenträgern und
den darauf vorhandenen Daten ist darüber hinaus nur im
Hinblick auf bestehende verfahrensrechtliche Sicherungen
nicht zu beanstanden (IV.).
77
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde insbesondere dagegen, dass die Daten im
Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der
Staatsanwaltschaft kopiert und einbehalten worden sind. Damit
befinden sich die gesamten Daten und Informationen der
Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft in
der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft. Den
Beschwerdeführern geht es nicht um den Entzug des Eigentums
an dem Datenträger als körperlichem Gegenstand. Die
Verfassungsbeschwerde bezweckt, den umfassenden Zugriff auf
alle Daten der Anwaltskanzlei und der
Steuerberatungsgesellschaft durch die
Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.
78
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an
Art. 2 Abs. 1 GG zu messen.
79
a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht
nur den Kernbereich der Persönlichkeit. Erfasst ist vielmehr
jedes menschliche Verhalten. Art. 2 Abs. 1 GG ist
ein Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher
Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die
formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE
29, 402 ). Da nach der Art der geschützten
Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2
Abs. 1 GG auch wirtschaftliche (vgl. BVerfGE 10, 89
) und berufliche Tätigkeiten erfasst. Geschützt
werden natürliche und juristische Personen sowie
Personenmehrheiten (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 23, 12
).
80
Die Durchsuchung greift in der Regel in die
durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der
Wohnung ein. Soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus
behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene
Unterlagen oder Daten getroffen werden, kann das subsidiär
anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein. Die
Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur
mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume
folgen, unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich des
Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR
2248/00 –, NStZ 2002, S. 377 und vom 28. April 2003
- 2 BvR 358/03 -, BVerfGK 1, 126 ).
Insoweit bildet Art. 2 Abs. 1 GG den maßgebenden
Schutzbereich, wenn und soweit nicht andere
Spezialgrundrechte vorgehen.
81
b) Die Beschlagnahme des gesamten
Datenbestandes greift insbesondere in das durch Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
82
aa) Die Sicherstellung und Beschlagnahme des
Datenbestandes der Beschwerdeführer ermöglicht eine
automatische Verarbeitung der erhobenen Daten. Der mit den
technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten
Gefährdungslage (vgl. BVerfGE 65, 1 ) entspricht
der hierauf bezogene Grundrechtsschutz. Die freie Entfaltung
der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der
Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht
gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1
).
83
Das Grundrecht dient dabei über das hinaus,
was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem
Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu
Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte
führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist,
wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die
Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu
planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt
werden.
84
Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender
Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der
betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl
wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine
elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und
Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen
demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1
).
85
bb) Die Sicherstellung und die Beschlagnahme
der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten berühren
darüber hinaus das Recht der Mandanten der Beschwerdeführer
auf informationelle Selbstbestimmung.
86
Zwar können diejenigen, denen die
Informationen Dritter anvertraut wurden, deren Rechte nicht
unmittelbar im eigenen Namen geltend machen (§ 90
Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsmäßigkeit der
Sicherstellung und Beschlagnahme eines einheitlichen
Datenbestands kann aber nicht davon abhängen, ob der von der
Durchsuchung betroffene Berufsgeheimnisträger oder ein
Mandant rechtlich hiergegen vorgehen. Das
Bundesverfassungsgericht prüft in vollem Umfang, ob die der
Maßnahme zugrunde liegende Norm von Verfassungs wegen eine
hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet. Die Bedeutung der
Verfassungsbeschwerde erschöpft sich zudem nicht in der
Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich garantierter
individueller Rechtspositionen. Sie hat daneben die Aufgabe,
das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner
Ausbildung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 45, 63
; 79, 365 ).
87
Die Sicherstellung und Beschlagnahme der
Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das
Grundrecht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung
ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange
der Allgemeinheit. Die Möglichkeit eines unbeschränkten
Zugriffs auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder
Steuerberaterkanzlei könnte deren Mandanten insbesondere auch
in den Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder gar
von einer Mandatierung abhalten, in welchen ein Zusammenhang
zwischen dem Mandat und der dem Beschuldigten zur Last
gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden
kann.
88
2. Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf
ein rechtsstaatlich faires Verfahren gemäß Art. 2
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105
; 40, 95 ; 65, 171 ; 66, 313
; 77, 65 ; 86, 288 ;
110, 226 ) und das hieraus resultierende
Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem
Rechtsanwalt als Strafverteidiger und seinem Mandanten
betroffen. Wie bei dem Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung hat das
Bundesverfassungsgericht den Schutz der drittbetroffenen
Mandanten vor einem übermäßigen Datenzugriff zu
gewährleisten. Auch hier ist von Bedeutung, dass Mandanten
nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten
Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer
offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit
ihren Verteidigern gehindert werden dürfen (vgl. BVerfGE 110,
226 ).
89
Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand
einer Rechtsanwaltssozietät und einer
Steuerberatungsgesellschaft beeinträchtigt wegen seines
Umfangs in schwerwiegender Weise das für das jeweilige
Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich geschützte
Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie
tätigen Berufsträgern.
90
3. Die angegriffenen Entscheidungen greifen
zwar nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12
GG) der Beschwerdeführer ein. Die Besonderheiten der
beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechtsanwälte
und Steuerberater sind aber bei der verfassungsrechtlichen
Prüfung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
91
a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet
die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses
Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die
ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von
Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt.
Andererseits schützt es aber nur vor solchen
Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung
bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder
ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf
die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG
entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen
oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die
Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv
berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267
; 97, 228 ).
92
Nach diesen Maßstäben wird den
strafprozessualen Eingriffsnormen des Ersten Buchs
8. Abschnitt der Strafprozessordnung, welche
unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher
Vorwürfe betreffen, keine berufsregelnde Tendenz entnommen
werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer
Zusammenschau strafprozessualer Vorschriften, die das
Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern
aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
§ 97 Abs. 1, § 148 StPO begrenzen relevante
Eingriffsbefugnisse; sie vermögen aber - als
Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter
Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und
Mandanten - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen
der Eingriffsbefugnis, die lediglich unter bestimmten
Voraussetzungen begrenzt wird, und der Berufstätigkeit zu
begründen.
93
b) Ungeachtet dieser Erwägungen haben die
Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte jedoch im Rahmen
der Anwendung strafprozessualer Eingriffsermächtigungen (vgl.
dazu unten C. III. 1. d) das Ausmaß der
- mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen
Tätigkeit der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
94
aa) Der Rechtsanwalt ist "Organ der
Rechtspflege" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen,
das Interesse seiner Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10,
185 ). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen
Berater und Beistand obliegt es, im Rahmen seiner freien und
von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen.
Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein
Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl.
BVerfGE 110, 226 ). Von Bedeutung ist hierbei,
dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des
Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer
wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15,
226 ; 34, 293 ; 37, 67
; 72, 51 ; 110, 226
). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die
fundamentale objektive Bedeutung der "freien Advokatur"
hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 m.w.N.).
Diese objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen
Tätigkeit und des rechtlich geschützten
Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant
wird jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr eines
unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang
an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit
belastet wird. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis
staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die
Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den
Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen
anvertrauen.
95
bb) Es besteht zudem die Gefahr, dass
Mandanten, welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
auf auch sie betreffende und regelmäßig vertrauliche Daten
bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt
oder Steuerberater kündigen. Damit hat der Zugriff auf die
Kanzleidaten beschränkende Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Entfaltung der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE
98, 218 ). Die wirtschaftliche Betätigung als
Ausprägung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
allgemeinen Handlungsfreiheit genießt grundrechtlichen Schutz
(vgl. BVerfGE 78, 232 ; 91, 207 ; 98,
218 ).
96
cc) Diese Erwägungen gelten in ähnlicher Weise
für das Vertrauensverhältnis zwischen einem Steuerberater und
seinen Mandanten. Stellung und Organisation des Berufsstandes
von Steuerberatern und Rechtsanwälten gleichen sich. Bei
beiden ist ausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie
neben der Interessenvertretung eine unabhängige Organstellung
in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE 80, 269
).
97
1. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1
GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und
für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht.
§§ 94 ff. StPO genügen diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der
Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den
hierauf gespeicherten Daten.
98
2. Die §§ 94 ff. StPO erlauben die
Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den
hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im
Strafverfahren.
99
a) Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind
zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten.
Der historische Gesetzgeber, der die überkommenen Normen über
die Beschlagnahme geschaffen hat, konnte noch nicht mit der
Möglichkeit rechnen, dass elektronische Daten als
nichtkörperliche Informationen für die Beweisführung im
Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten. Aber schon die
Ergänzung der Strafprozessordnung um die
§§ 98 a ff. im Jahr 1992 zeigt, dass der
ändernde Gesetzgeber grundsätzlich von der
Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen ausgegangen
ist.
100
b) § 94 StPO erlaubt auch die
Sicherstellung von Daten auf behördeneigenen Datenträgern.
Der Wortsinn gestattet es, als "Gegenstand" des Zugriffs auch
nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen. Der Wortlaut wird
durch die Annahme, auch unkörperliche Gegenstände seien von
§ 94 StPO erfasst, schon im Hinblick auf die
Unterscheidung gegenüber dem engeren Begriff der
(körperlichen) Sache nicht überschritten.
101
Die aktuellere Gesetzgebung belegt, dass der
Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch die auf einem
Datenträger verkörperten Daten sichergestellt und
beschlagnahmt werden können. Neben den gesetzgeberischen
Wertungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl.
hierzu BTDrucks 7/2539, S. 11) und der
§§ 98 a ff. StPO (vgl. hierzu BTDrucks 12/989,
S. 36) können die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des
§ 110 Abs. 1 StPO durch das
1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004
(BGBl I S. 2198) in den Blick genommen werden. Die
Beschränkung der Durchsicht auf die Staatsanwaltschaft
entspreche danach nicht mehr den praktischen Bedürfnissen,
zumal der Begriff "Papiere" alle Arten von Unterlagen, auch
elektronische, umfasse. Staatsanwälte seien auf Grund ihrer
Ausbildung nicht ohne weiteres befähigt, Datenträger mit
umfangreichen, zum Teil "versteckten" Datenbeständen, auf
denen sich neben unverfänglichen Dateien auch solche mit
strafbaren Inhalten befinden können, effektiv auf solche
Inhalte hin zu überprüfen und zu sichern (vgl. BRDrucks
378/03, S. 54).
102
c) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist
hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die
Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der
hierauf gespeicherten Daten ermöglichen. § 94 StPO
erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel
für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine nähere
gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit
möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogene
Konkretisierung hat von Verfassungs wegen der Richter nach
Möglichkeit im jeweiligen Durchsuchungs- oder
Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 42, 212
; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48
; 71, 64 ).
103
d) Die strafprozessualen
Beschlagnahmeregelungen genügen auch der insbesondere für das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe,
wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen
Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss (vgl.
BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ). Der
den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter
Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die
§§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152
Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160, § 170,
§ 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise
vorgegeben.
104
Die Ermittlungsmethoden der
Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die
Datenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Die
jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen aber unter einer
strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck.
Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig,
soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen
im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist. Auf
die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse
erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. So benennt
§ 155 Abs. 1 StPO ausdrücklich diese Begrenzung des
Ermittlungszwecks ("nur"). Die Zweckbindung an den zu
ermittelnden Sachverhalt ist aber auch anderen Vorschriften
der Strafprozessordnung zu entnehmen (§ 161 Abs. 1
Satz 1 StPO: "zu dem ... Zweck"; § 163 Abs. 1
Satz 2 StPO: "zu diesem Zweck"). Eine Ermittlung
außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche Grundlage.
Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher
keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht
werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die
Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind
(vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO).
Dem entspricht es, dass gemäß § 483 StPO auch die sich
an die Datenerhebung anschließende Datenverarbeitung auf den
Zweck des Strafverfahrens beschränkt ist.
105
Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher
Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck
der Aufklärung der begangenen Tat begrenzt die
Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen
Daten grundsätzlich auf diejenigen, die für die
Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind.
Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar
grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der
Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren.
106
Die Beschränkungen der Grundrechte der
Beschwerdeführer bedürfen nicht nur einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Grundlage. Insbesondere im
Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem
staatlichen Handeln Grenzen. Dabei muss der besonderen
Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von
Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung
getragen werden.
107
1. a) Die besondere Eingriffsintensität des
Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale
Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten
eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in
den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die
in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff
durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100,
313 ; 107, 299 ). Hinzu kommt
die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem
überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen
Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive
Zugriff auf Datenträger - insbesondere von
Rechtsanwälten und Steuerberatern als
Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in
besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung.
108
b) Dem staatlichen Handeln werden durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Die
Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der
darauf gespeicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des
gesetzlichen Strafverfolgungszwecks Erfolg versprechend sein.
Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur
Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein;
dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende
Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE
96, 44 ).
109
c) Wird festgestellt, dass sich auf dem
Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden
können, wäre die Sicherstellung des Datenträgers schon
ungeeignet. Soweit davon auszugehen ist, dass auf
Datenträgern auch - wenngleich in unterschiedlichem
Umfang - Beweiserhebliches gespeichert ist, werden neben
den potentiell beweiserheblichen Informationen regelmäßig
auch in erheblichem Umfang verfahrensirrelevante Beweismittel
enthalten sein. Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist
nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen
Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende
Weise ebenso gut erreicht werden kann.
110
d) Das Übermaßverbot verbietet
Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Grundrechte und
Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis
zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn
rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit
gewahrt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 178>; 100,
313 ; stRspr).
111
aa) Auf der einen Seite ist das staatliche
Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu
berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch
Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher
Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des
Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung
wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die
wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz
der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem
justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit
ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen
soll (vgl. BVerfGE 107, 104 m.w.N.). Das
Setzen und die Anwendung der Strafnormen in einem
rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl.
BVerfGE 107, 104 ). Der Verhinderung und
Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine
hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
112
bb) Auf der anderen Seite sind bei der
Abwägung die rechtlich geschützten Interessen Dritter zu
berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu
haben, von der staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind.
Eingriffe in Rechte Unverdächtiger sind nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise
rechtfertigungsbedürftig. Die Strafverfolgungsbehörden können
die sichergestellten, vielfach überschießenden und einem
besonderen Vertrauensschutz unterworfenen Daten der mittelbar
Betroffenen zur Kenntnis nehmen. Deren Recht auf
informationelle Selbstbestimmung sowie die Gefährdung der
rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen den
jeweiligen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten müssen
daher in den Blick genommen werden. Von grundlegender
Bedeutung ist hierbei auch der objektiv-rechtliche Gehalt der
"freien Advokatur" (vgl. BVerfGE 63, 266 ).
Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater
sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf
eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation
angewiesen (s. oben C. I. 3. b).
113
2. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei
der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von
Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten in vielfältiger
Weise Rechnung getragen werden.
114
a) Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen
Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches
enthalten ist, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung des
Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich
ist. Der dauerhafte Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist
dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung allein der
beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen
weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die
Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das
Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen
des Vertretbaren vermieden werden.
115
b) Soweit eine Unterscheidung der Daten nach
ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden
kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell
erheblichen von den restlichen Daten von Verfassungs wegen zu
prüfen. In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen einer
(Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das
Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren
irrelevanten Daten. Die Datentrennung ist regelmäßig nicht
mit einer Minderung des Beweiswerts verbunden, da die
jeweilige Datei beim Kopiervorgang lediglich dupliziert
wird.
116
c) Je nach den Umständen des Einzelfalls
können für die Begrenzung des Zugriffs unterschiedliche,
miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen
Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor
eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher Daten erwogen wird,
ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist hierbei vor allem die
Auswertung der Struktur eines Datenbestands. Gerade bei der
gemeinsamen Nutzung einer EDV-Anlage durch mehrere Sozien
kann sich eine für einen geordneten Geschäftsgang
erforderliche, unter Umständen mittels einer
Zugriffsbeschränkung gesicherte Datenstruktur an den
Berufsträgern orientieren. In Betracht kommt beispielsweise
eine themen-, zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung
der Datenablage. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer
Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe
geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen.
117
d) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der
Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am
Durchsuchungsort nicht immer möglich sein. Sofern die
Eigenheiten des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die
- auch technische - Erfassbarkeit des jeweiligen
Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben,
muss die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten
Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des
Datenträgers erwogen werden.
118
Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß
§ 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen
Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert
(vgl. BVerfGE 77, 1 ). Es entspricht dem Zweck des
§ 110 StPO, im Rahmen des Vertretbaren lediglich
diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit
vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und
verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der
Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der
Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und
-verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und
umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit
verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer
endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden
Beschlagnahme des Datenträgers und aller darauf vorhandenen
Daten der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit
erheblich intensiviert.
119
e) Wegen der technischen Besonderheiten der
elektronischen Datenverarbeitung und im Hinblick auf den
regelmäßig erheblichen Datenumfang darf die Problematik der
Sichtbarmachung und Wiederherstellung verschleierter,
vermischter, verschlüsselter oder gelöschter Daten nicht
außer Betracht bleiben. Die Beschlagnahme sämtlicher Daten
oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage darf aber nicht
pauschal damit begründet werden, dass eine etwaige
Datenverschleierung nicht ausgeschlossen werden könne.
Insoweit bedarf es vielmehr einzelfallbezogener
Erwägungen.
120
f) Wenn den Strafverfolgungsbehörden im
Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine
materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten
einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen
Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten
andererseits nicht möglich ist, steht der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des
gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im
jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende
Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.
121
Der jeweilige Eingriff muss in einem
angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen
Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf
verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu
bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu
ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf
dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit
eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des
Datenbestands entgegenstehen.
122
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag
zwar den staatlichen Zugriff auf Datenträger bei einer
Durchsuchung und Beschlagnahme zu begrenzen. Er alleine
genügt jedoch nicht, um unzulässige Eingriffe in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung wirksam zu verhindern.
Grundrechtsschutz ist auch durch eine angemessene
Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 73, 280
; 82, 209 ). Der effektive Schutz der
Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen
entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63,
131 ).
123
1. Bei Eingriffen in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung wird den Verfahrensgarantien
seit jeher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Als
verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-,
Auskunfts- und Löschungspflichten sowie Verwertungsverbote
anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 ). Außerdem besteht
generell das Gebot, im Hinblick auf das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung die Entwicklung der
Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwertung zu
beobachten und gegebenenfalls über ergänzende rechtliche
Rahmenbedingungen nachzudenken (zu Dokumentationspflichten
Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -,
Urteilsabdruck S. 22 m.w.N.).
124
Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet
jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur
Zweckerreichung erforderlichen kopierten Daten. Um
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht
fruchtlos bleiben zu lassen, gebietet das Grundgesetz in
bestimmten Fällen ein Verwertungsverbot (vgl. dazu unten C.
IV. 3.).
125
2. Schon das geltende Strafprozessrecht
enthält Verfahrensregelungen, die dazu dienen,
Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu
minimieren.
126
a) Die Durchsicht gemäß § 110 StPO
bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer
angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der
Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung.
127
Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des
Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110
Abs. 3 StPO a.F. wurde durch das 1.
Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I
S. 2198) zwar - ohne Begründung - ersatzlos
gestrichen. Gleichwohl kann es zur Sicherung der
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Einzelfall geboten sein,
den Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der
Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen.
Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem
nichtverdächtiger Sozien zur Datenstruktur und zur Relevanz
der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung
vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten
reduzieren. Auch der Generalbundesanwalt vertritt
dementsprechend in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass
konkrete Angaben der nichtverdächtigen Sozien, welche Daten
nur ihnen zuzuordnen seien, die Entscheidung über den Umfang
der Sicherstellung und Beschlagnahme hätten beeinflussen
können. Der Deutsche Steuerberaterverband betont, dass dem
Berufsgeheimnisträger zur Begrenzung des Zugriffs die
Gelegenheit zu geben sei, die Relevanz der Daten
darzulegen.
128
b) Der Gewährleistung der
datenschutzrechtlichen Positionen der von einer
strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen dienen die mit
dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000
S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten
Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO. Von besonderer
Bedeutung sind neben der Begrenzung auf die Zwecke des
Strafverfahrens gemäß § 483 StPO die Regelungen über die
Datenlöschung gemäß § 489 StPO und über die Auskunft an
den Betroffenen gemäß § 491 StPO.
129
aa) § 489 StPO ordnet die Berichtigung,
die Sperrung und vor allem die Löschung personenbezogener
Daten an. Gemäß § 489 Abs. 2 StPO sind Daten vor
allem dann von Amts wegen zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist oder sich aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den
jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich
ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion
zielende Regelung korrespondiert mit der strengen
Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich
geregelten Bindung der Befugnis des § 483 StPO an den
verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung
gespeicherter Daten ist gemäß § 489 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn
sich das Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden,
im Sinne des § 489 Abs. 3 StPO erledigt hat.
130
bb) § 491 StPO regelt die Auskunft an von
der Datenspeicherung betroffene Nichtverfahrensbeteiligte,
sofern für diese die Erteilung oder Versagung von Auskünften
in der Strafprozessordnung nicht besonders geregelt ist (vgl.
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2001,
§ 491 Rn. 17). Die besonderen strafprozessualen
Auskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3,
§ 397 Abs. 1 Satz 2, § 406 e,
§ 475 StPO gehen daher dem datenschutzrechtlichen
Auskunftsanspruch gemäß § 491 StPO vor. Da nicht
sämtliche sichergestellten und hinsichtlich ihrer
potentiellen Beweisgeeignetheit erst noch zu überprüfenden
Daten Bestandteil der - dem vorrangigen
Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO unterliegenden -
Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der am
Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen der subsidiäre
Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen
Auskunftsanspruchs eröffnet.
131
Wenn weder der Untersuchungszweck gefährdet
ist noch überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter
entgegenstehen, muss dem Betroffenen entsprechend § 19
BDSG auf Antrag Auskunft erteilt werden. Von der Auskunft
kann nur abgesehen werden, wenn der Untersuchungszweck gerade
durch die Auskunft gefährdet werden könnte. Die Gefährdung
muss also durch die Informationsübermittlung, nicht aber
durch die mit der Erteilung verbundene Arbeitsbelastung
eintreten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 5. Aufl.,
2003, § 19 Rn. 84; Gola/Schomerus, BDSG,
7. Aufl., 2002, § 19 Rn. 25).
132
3. Die Sicherstellung des Datenträgers
ermöglicht grundsätzlich, alle darauf enthaltenen
Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Schon wegen des Umfangs
der Informationen kann es in erheblichem Umfang zu
Zufallsfunden im Sinne des § 108 StPO kommen. Bei der
Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes von
Berufsgeheimnisträgern entsteht also zwangsläufig eine
besondere Gefahrenlage für die Integrität der Daten
Unbeteiligter und damit auch für das Allgemeininteresse an
einer geordneten Rechtspflege, die auf das nach außen
abgeschottete Vertrauensverhältnis zwischen unabhängigem
Rechtsberater und Rechtsuchendem angewiesen ist.
133
Den Grundrechten der Unbeteiligten und dem
Allgemeininteresse dient die Beschränkung des Zugriffs auf
den Datenträger und damit die auf das Verfahrensrelevante
beschränkte Kenntnisnahme der dort gespeicherten Daten.
Gleichwohl ist die Sicherstellung des Datenträgers und aller
vorhandenen Daten möglich, wenn bei einem im Rahmen des
technisch Möglichen und des Vertretbaren beschränkten
Durchsuchungsvollzug die relevanten Informationen nicht
ausgesondert werden können (vgl. oben C. III. 2. f). Selbst
bei der verfassungsrechtlich gebotenen Aussonderung des für
die Ermittlungen relevanten Datenmaterials kann es zu einer
Kenntnisnahme von irrelevanten Daten kommen.
134
Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten
und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit
der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor
unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz
des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
jedenfalls Unbeteiligter und zur effektiven Wahrung des
Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird aber
zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in
Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich
geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater
dienen.
135
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder
willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung
auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme
planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein
Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften
Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der
darauf vorhandenen Daten geboten.
136
Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg
genügen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.
137
1. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg,
wonach eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten
nicht in Betracht komme, weil der auf einem Datenträger
befindliche Datenbestand im Ganzen ein Beweismittel sei, der
unteilbar der Beschlagnahme unterliege, genügt nicht den
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten von
Berufsgeheimnisträgern. Die Auffassung des Landgerichts führt
dazu, dass eine von Verfassungs wegen gebotene Prüfung der
Umstände des Einzelfalls unterbleibt. Abwägungserhebliche
Umstände wie die geschützte Vertraulichkeit auch
drittbezogener Daten, der konkrete Tatvorwurf, die
Verdachtsqualität, die Beweiserheblichkeit der gespeicherten
Informationen sowie die Auffindewahrscheinlichkeit
verfahrenserheblicher Daten bleiben unberücksichtigt. Das
Landgericht verkennt, dass der Eingriff eine hohe Intensität
aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen sind. Die
individuelle sowie gemeinwohlbezogene Bedeutung der rechtlich
besonders geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen
Mandanten und ihren Rechtsanwälten, Strafverteidigern sowie
Steuerberatern bleibt unbeachtet. Das Landgericht hat dem
- gegebenenfalls auch erheblichen -
Strafverfolgungsinteresse im Verhältnis zu weiteren
betroffenen und rechtlich in besonderer Weise geschützten
Interessen einen absoluten, der Abwägung mit
entgegenstehenden Belangen nicht zugänglichen Wert
beigemessen. Es hat die gebotene Prüfung der
Verfahrensrelevanz und der Trennbarkeit der sichergestellten
Daten nicht vorgenommen und daher eine Begrenzung der
überschießenden Datenerhebung nicht erwogen. Auf der
Grundlage dieser Rechtsauffassung wird auch nicht
ersichtlich, ob und auf welche Weise das Gericht den
"verantwortungsvollen Umgang mit den gesicherten Daten" durch
die Staatsanwaltschaft überprüfen und gegebenenfalls
beschränken will.
138
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom
4. Juni 2002 ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer
Begrenzung des Datenzugriffs und die wegen der
Drittbetroffenheit rechtlich geschützter
Vertrauensverhältnisse in besonderer Weise erforderliche
verfahrensrechtliche Absicherung des Datenzugriffs erkannt
und dieser Interessenlage durch eine differenzierte
Verfahrensweise Rechnung getragen. Die auf tatrelevante
Suchbegriffe beschränkte Datensicherstellung hat das
Amtsgericht mit der weitergehenden Maßgabe beschlossen, dass
diese Daten anhand konkret vorgegebener Maßstäbe einer
Sichtung zu unterziehen seien. Es kann dahinstehen, ob unter
Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch
ein weitergehender Datenzugriff in Betracht gekommen
wäre.
139
1. Die einstweilige Anordnung wird mit der
Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
140
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3
BVerfGG.