BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1028/02 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember
2002 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Greifswald vom
7. November 2001 - 33 Gs 363/01 - und des
Landgerichts Stralsund vom 16. April 2002 - II Qs 138/02
- und 27. Mai 2002 - II Qs 138/02 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des
Landgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur
Entscheidung über die Kosten und Auslagen an das Landgericht
Stralsund zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Durchsuchung in einem Strafverfahren.
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1. Im Rahmen der Telefonüberwachung eines
anderweitig strafrechtlich verfolgten Dritten wurden im
Zeitraum vom 30. Mai bis 28. August 2001 mehrere
Telefonate und SMS des Beschwerdeführers aufgezeichnet.
Hieraus schloss die Staatsanwaltschaft auf eine Verwicklung
des Beschwerdeführers in Betäubungsmittelgeschäfte.
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2. Mit Beschluss vom 7. November 2001
ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume,
Nebengelasse und Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers zum
Zwecke der "Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von
Betäubungsmitteln" an. Zur Begründung war lediglich
angeführt, der Beschwerdeführer sei nach bisherigem Stand der
Ermittlungen verdächtig, "gegen das Betäubungsmittelgesetz
verstoßen zu haben, indem er, ohne im Besitz der
erforderlichen Genehmigung zu sein, Betäubungsmittel erworben
bzw. mit diesen Handel getrieben" habe. Angesichts der Stärke
und Schwere des Tatverdachts sei die Durchsuchung
verhältnismäßig.
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3. Bei der Durchsuchung am 14. Februar
2002 wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Gegen den
Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde
ein mit der Begründung, die amtsgerichtliche Anordnung habe
nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt. Sie
enthalte keinerlei konkrete Benennung von Tatsachen und
wiederhole ausschließlich den Gesetzestext. Es seien weder
Tatort und Tatzeit noch Beweismittel genannt.
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Das Landgericht verwarf Mitte April 2002 die
Beschwerde als unbegründet. Der Tatvorwurf sei im
Durchsuchungsbeschluss hinreichend konkretisiert. Um den
Zweck der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu gefährden, seien
Angaben zu den Tatsachen, auf die sich der Tatverdacht
stütze, entbehrlich gewesen. Durch die im Beschluss geäußerte
Vermutung, dass die Durchsuchung zur Auffindung von
Betäubungsmitteln führen werde, habe das Amtsgericht die
gesuchten Beweismittel ausreichend umschrieben.
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4. Nach Gewährung von Akteneinsicht Ende April
2002 machte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Antrags nach
§ 33a StPO geltend, die Ermittlungsmaßnahmen,
insbesondere die Telefonüberwachung, hätten ausweislich der
Akte im August 2001 geendet. Eine Mitteilung konkreter
Umstände im amtsrichterlichen Durchsuchungsbeschluss im
November 2001 habe deshalb den Untersuchungszweck nicht mehr
gefährden können.
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Das Landgericht hielt seine
Beschwerdeentscheidung aufrecht. Auch wenn die gegen den
gesondert verfolgten Dritten durchgeführten
Telefonüberwachungsmaßnahmen Ende August 2001 abgeschlossen
gewesen seien, habe auf Grund der Vielzahl der
verfahrensrelevanten Gesprächspartner im Zeitpunkt des
Erlasses der richterlichen Durchsuchungsanordnung im November
2001 noch nicht davon ausgegangen werden können, dass in
sämtlichen eingeleiteten Ermittlungsverfahren alle Gespräche
vollständig ausgewertet gewesen seien. Insoweit habe die
Gefahr bestanden, dass im Falle einer Bekanntgabe dieser
Ermittlungsmaßnahmen der Untersuchungszweck gefährdet werde.
Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass dem Verteidiger des
Beschwerdeführers im April 2002 Akteneinsicht gewährt worden
sei. Denn zu diesem Zeitpunkt habe eine Gefahr für den
Untersuchungszweck nicht mehr bestanden.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
vorgenannten Entscheidungen und rügt eine Verletzung von
Art. 13 GG. Die angefochtenen Beschlüsse entsprächen
nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen. Darüber
hinaus sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da
offenbar eine vorherige Auswertung der Ermittlungsergebnisse
nicht stattgefunden habe und deshalb die Grundlagen für eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung gefehlt hätten.
9
Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
hat namens der Landesregierung von einer Stellungnahme
abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist; ihm entstünde durch die
Versagung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
11
1. Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur
freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
). Das Grundgesetz geht davon aus, dass
Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen
Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das
Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und
sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll
die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die
Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden
(vgl. BVerfGE 103, 142 ). Dies setzt eine
eigenverantwortliche richterliche Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche
Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl.
BVerfGE 57, 346 ).
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Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient
auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und
kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu
muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den
Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 103, 142 ). Um die
Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter
die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
). Der Richter muss weiterhin
grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt
derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so
genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann.
Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen
Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare
Zahl von Gegenständen als - wenn auch noch so
entfernte - Beweismittel für den aufzuklärenden
Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162
). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von
übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem
Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung
beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212
). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei
tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält
und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel
nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen
jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen
nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres
möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich
sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353
; 45, 82; 50, 48 ; 71, 64
).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend
Rechnung.
14
a) Der Beschluss des Amtsgerichts umschreibt
die Tat, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde,
lediglich pauschal damit, er habe "Betäubungsmittel erworben
bzw. mit diesen Handel getrieben", ohne diesen Vorwurf zu
konkretisieren. Tatsächliche Angaben zu einem konkreten
Geschehen fehlen. Ferner wurden im Beschluss die Art und der
denkbare Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung
gilt, nur allgemein umschrieben; dies war nicht dazu
geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung als Möglichkeit
zur Eingrenzung der Vollziehung der Durchsuchung
auszugleichen.
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Die formularmäßige Fassung der
Beschlussbegründung ohne einzelfallbezogenen Hinweis lässt
schließlich besorgen, dass eine eigenverantwortliche
richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen
des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht
stattgefunden hat. Andeutungen dazu, dass die
Verhältnismäßigkeit - insbesondere die Frage, ob die
Durchsuchungsanordnung im Verhältnis zur Stärke des
Tatverdachts angemessen ist - vom Richter in eigener
Verantwortung geprüft wurde, sind dem Beschluss nicht zu
entnehmen.
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b) Da die Durchsuchung abgeschlossen ist,
bleibt für die Aufhebung der amtsgerichtlichen Anordnung kein
Raum. Die Entscheidung beschränkt sich insoweit deshalb auf
die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes (BVerfGE
42, 212 ).
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3. a) Indem das Landgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers als unbegründet verworfen hat, hat es den
Mangel der amtsgerichtlichen Entscheidung aufrecht erhalten
(vgl. BVerfGE 103, 21 ). Gleiches gilt für die
Entscheidung des Landgerichts im Nachverfahren. Damit
verletzt es den Beschwerdeführer gleichfalls in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Nachdem die
Durchsuchung durchgeführt war, gab es für das Landgericht
keine erkennbaren Gründe, nunmehr auf die erforderlichen
Angaben zum Anfangsverdacht sowie zum Tatvorwurf zu
verzichten. Dennoch enthält die Begründung keine nach Ort,
Zeit und Umfang nachvollziehbaren konkreten Ausführungen.
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b) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
ist aufzuheben. Sie hat sich in der Hauptsache zwar mit der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
Durchsuchungsanordnung erledigt. Denn mit dieser Feststellung
ist zugleich dem von dem Beschwerdeführer mit seinem
strafprozessualen Rechtsmittel verfolgten
Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang entsprochen. Auch im
strafprozessualen Beschwerdeverfahren hätte er sich mit einer
Feststellung des Inhalts begnügen müssen, dass die
Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war (BVerfGE 42, 212
). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist
jedoch im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens (vgl. BVerfGE 96, 44
) sowie eine Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu ersetzen sind (vgl. hierzu
Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 473
Rn. 13 f.), geboten.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.