BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1028/06 -
des Herrn C...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
festgestellt, dass die in § 81 g StPO geregelte
molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die
Speicherung des dadurch gewonnenen
DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Vorsorge für die
Verfolgung von Straftaten keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen (BVerfGE 103, 21 ff.). Da die Maßnahme
eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraussetze,
dass gegen den Betroffenen künftig weitere Straftaten von
erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, sei sie auf
besondere Fälle beschränkt und also verhältnismäßig. Eine
tragfähig begründete Entscheidung setze allerdings voraus,
dass ihr eine zureichende Sachaufklärung, insbesondere durch
Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten,
des Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister, vorausgehe. Notwendig und ausreichend
für die Anordnung sei, dass wegen der Art oder Ausführung der
bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des
Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme
bestehe, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen
Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dabei
sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf
schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung
nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die
richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten von erheblicher Bedeutung belege, erforderlich
(vgl. BVerfGE 103, 21 ; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, NJW 2001,
S. 2320; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR
429/01, 2 BvR 483/01 -, StV 2003, S. 1; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris).
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Diese Voraussetzungen erlauben auch - wie vom
Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen - eine Anordnung der
Maßnahme im laufenden Strafverfahren (vgl. BTDrucks 13/10791,
S. 5; BTDrucks 15/5674, S. 8 f., 11 f.; nach dem
Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.
August 2005, BGBl I S. 2360, regeln § 81 g Abs. 1
bis 3 und 5 StPO nunmehr die Maßnahme im laufenden
Ermittlungsverfahren und § 81 g Abs. 4 und 5 StPO
die sog. retrograde Erfassung). Dem liegt zugrunde, dass
Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere Taten, die
gegen Leib oder Leben anderer Personen gerichtet sind und
dabei Spuren entstehen lassen, die dem Vergleich anhand des
DNA-Identifizierungsmusters zugänglich sind, auch vor einer
Verurteilung wegen der Anlasstat, auf die die Maßnahme
gestützt wird, begangen werden können (vgl. BVerfGE 103, 21
).
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2. Die Entscheidung des Landgerichts genügt im
Hinblick auf diesen Maßstab den Anforderungen an eine
verfassungsgemäße Anordnung.
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Das Landgericht stützt seine Entscheidung
darauf, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter eines
Sicherheitsdienstes bei einem Pop-Konzert den Geschädigten
eine Treppe hinuntergestoßen habe, wodurch der Geschädigte
bewußtlos wurde und sich wegen einer erlittenen
Rippenprellung für eine Woche in stationäre ärztliche
Behandlung begeben musste. Dies ergebe sich aus den Aussagen
der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen. Grund zu der
Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig
Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung
zu führen seien, bestehe, weil der Beschwerdeführer bereits
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung vorbestraft
sei, weil die Anlasstat ein hohes Maß an Brutalität aufweise
und weil der Beschwerdeführer als Sicherheitskraft besonders
gefährdet sei, wieder in vergleichbare Situationen zu
geraten.
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Diese Ausführungen sind auf den Einzelfall
bezogen und lassen erkennen, dass das Landgericht seiner
Entscheidung Erkenntnisse aus den Verfahrensakten und dem
Bundeszentralregister zugrunde gelegt und auch die
persönliche Situation des Beschwerdeführers in seine
Erwägungen einbezogen hat. Ist es dem Gericht - wie hier -
möglich, auf Grundlage solcher Erkenntnisse eine Entscheidung
zu treffen, so ist es nicht verpflichtet - in
Vorwegnahme der Untersuchungen des erkennenden
Gerichts - weitere Beweiserhebungen anzustellen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.