BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1029/02 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
Die Überstellung eines in Deutschland
Verurteilten zum Zwecke des Vollzugs der gegen ihn verhängten
Strafe nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG) und dem Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen (ÜberstÜbk) veranlasst ein Verfahren,
in dem die Grundrechtsposition des Verurteilten, insbesondere
dessen Resozialisierungsanspruch (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), neben dem öffentlichen
Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen ist.
Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt insoweit den
gerichtlichen Rechtsschutz zur Prüfung, ob die
Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat
(vgl. BVerfGE 96, 100 ).
3
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird
diesem Maßstab gerecht. Sie hat auch das aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes
hinreichend beachtet. Das rechtsstaatliche Gebot des
Vertrauensschutzes führt nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis,
dass jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der
wirklichen Rechtslage Bestand haben muss; es nötigt aber zu
der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der
Zumutbarkeit ausgerichteten im Einzelnen vorzunehmenden
Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa
die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder
die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage,
auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er
vertraute, den Vorrang verdienen (vgl. BVerfGE 59, 128
). Auch einem Strafgefangenen ist der
Vertrauensschutz nicht grundsätzlich verschlossen; dieser
kann sich auch auf den Ort der Strafvollstreckung beziehen
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR
196/92 -, NStZ 1993, S. 300).
4
Der im Rahmen des Überstellungsverfahrens
gemachte Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 27. November
2000, der Beschwerdeführer werde demnächst in die Türkei
überstellt, begründet keinen verfassungsrechtlichen Anspruch
auf Vollzug der Überstellung ungeachtet einer Veränderung der
Sach- und Rechtslage. Der Fortbestand der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsposition ist
jedenfalls vorliegend verfassungsrechtlich nicht
schutzwürdig. Mit dem im Dezember 2000 in der Türkei in Kraft
getretenen Amnestiegesetz ist vor Vollzug der Überstellung
eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten, die den
weiteren Vollstreckungsverlauf erheblich beeinflusst. Die
danach mögliche Verkürzung der zu verbüßenden Strafe
gegenüber der Strafvollstreckung in Deutschland ist ein
nachträglich eingetretener Gesichtspunkt, den die
Vollstreckungsbehörden zum Anlass nehmen durften, das
eingeleitete Vollstreckungshilfeersuchen an die Türkei nicht
mehr aufrecht zu erhalten. Mit einer Verkürzung des
Strafrestes sind sowohl der in der Türkei zu verwirklichende
Resozialisierungsanspruch des Beschwerdeführers als auch das
deutsche Vollstreckungsinteresse nachteilig betroffen. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, inwieweit
er sich auf seine nicht vollzogene Überstellung eingerichtet
und hierauf vertraut hatte.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.