BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1/03 -
des Herrn W...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. a) Eine Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht ist
nicht erkennbar. Dass das Gericht die Argumente des
Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in seine
Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der
angegriffenen Entscheidung. Soweit der Beschwerdeführer
- im Kern - beanstandet, dass dies nicht in einer
Weise geschehen ist, die er selbst für richtig hält, findet
seine Auffassung in Art. 103 Abs. 1 GG keine
Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 269 ).
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b) Die möglicherweise vor Erlass des
Einberufungsbescheids unterbliebene Anhörung wurde aus den im
verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Gründen im
Widerspruchsverfahren geheilt. Das Kreiswehrersatzamt hat
sich in einer schriftlichen Stellungnahme vom
18. November 2002, die der Beschwerdeführer entgegen
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht
vorgelegt hat, mit dem im Widerspruchsverfahren vorgebrachten
Argument auseinander gesetzt und auf dieser Grundlage im
Rahmen der Abhilfeprüfung eine erneute eigenständige
Entscheidung über die Einberufung getroffen (vgl. auch BVerwG
Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 18; Johlen,
Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 247).
Dass der Beschwerdeführer das Widerspruchsverfahren nicht
genutzt hat, um alle seine Bedenken gegen den
Einberufungsbescheid darzustellen, vermag einen
Anhörungsmangel nicht zu begründen.
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2. Dass die Einberufungssperre des § 3
Abs. 2 Satz 1 KDVG dann entfällt, wenn der Antrag
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Zugang
des Einberufungsbescheids gestellt wird, ergibt sich
unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG.
Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem
Grundgesetz, insbesondere Art. 4 Abs. 3 GG, hat der
Beschwerdeführer nicht vorgetragen; Anhaltspunkte hierfür
sind nicht ersichtlich.
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3. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der
summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO das
Vorliegen von Zurückstellungsgründen nach § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3a) WPflG verneint
hat, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gleichfalls
nicht. Willkür scheidet aus, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes
sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 96, 189 ). So liegt der Fall
hier.
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4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Einberufungs- sowie den Widerspruchsbescheid richtet, ist
der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG). Die verwaltungsgerichtliche
Hauptsacheentscheidung steht noch aus. Diese abzuwarten, ist
dem Beschwerdeführer zuzumuten (§ 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG), nachdem Eilrechtsschutz gewährt wurde
und hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern
ist.
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5. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 ZPO analog).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.