BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1030/02 -
der armenischen Staatsangehörigen
1. B...
2. B...
3. B...
4. B...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführer angezeigt, da sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt
sich keine Verletzung in verfassungsmäßig geschützten
Rechten.
3
Eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 GG
scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführer über
einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG)
eingereist sind.
4
Eine Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden
Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250
; 86, 288 ) ist ebenso wenig zu
erkennen wie eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu
beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Verlängerung
der Frist zur Stellungnahme und eine Verlegung des
Verhandlungstermins abgelehnt hat, denn der Bevollmächtigte
der Beschwerdeführer war nicht daran gehindert - vielmehr
oblag es ihm nach § 74 Abs. 2 AsylVfG -, die Klage schon
vor Eingang der Terminsladung zu begründen. Das ihm
unbekannte Aktenzeichen hierfür hätte unschwer durch eine
Nachfrage beim Gericht in Erfahrung gebracht und die
unvollständigen Handakten hätten durch Akteneinsicht ergänzt
werden können. In Anbetracht dieser Umstände war die Frist
zur abschließenden Stellungnahme von etwa zwei Wochen
ausreichend.
5
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch die Ablehnung der gestellten Beweisanträge zur
Frage einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung
haben die Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausreichend
dargelegt, weil sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht
ergibt, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem
gerügten Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17
; 91, 1 ). Nach der Begründung
des angegriffenen Urteils kam es auf die gestellten
Beweisanträge zur Frage einer möglichen Bestrafung wegen
Wehrdienstentziehung deshalb nicht an, weil keinem der
Beschwerdeführer geglaubt wurde, dass er sich überhaupt dem
Wehrdienst in Armenien entzogen hat. Den entsprechenden
Feststellungen des Gerichts sind die Beschwerdeführer nicht
entgegengetreten.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.