BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 103/05 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den
Verfassungsbeschwerden nicht zu, und sie dienen auch nicht
der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer, denn sie haben keine Aussicht
auf Erfolg.
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1
und 2 GG nicht.
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1. Dem Gewicht des Eingriffes in die
Unverletzlichkeit der Wohnung entspricht es, dass die
Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehalten ist (Art. 13 Abs. 2 GG). Dies dient
einer neutralen, in persönlicher und sachlicher
Unabhängigkeit vorgenommenen Überprüfung der
Eingriffsvoraussetzungen und einer angemessenen
Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen (vgl. BVerfGE
20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83
; 103, 142 ).
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a) Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im
Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat, der auf
konkreten Tatsachen beruhen muss; vage Anhaltspunkte oder
bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353
; 59, 95 ). Steht der
Eingriff, wie die Wohnungsdurchsuchung, unter einem
Richtervorbehalt, so gehören zur richterlichen Aufgabe die
sorgfältige Prüfung des Tatverdachts und eine umfassende
Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im
konkreten Fall.
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b) Der Durchsuchungsbeschluss soll die
Durchführung des Eingriffs in die räumliche Privatsphäre
messbar und kontrollierbar gestalten. Dazu muss er den
Tatvorwurf und die aufzusuchenden Beweismittel so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Die
aufzuklärende Straftat ist kurz, aber doch so genau zu
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalles
möglich ist. Die Beweismittel sind so genau zu bezeichnen,
wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. So ist
sicherzustellen, dass die Durchführung der Durchsuchung nicht
allein dem Ermessen der beauftragten Beamten überlassen
bleibt (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
; 103, 142 ).
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Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei
tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält
und den Inhalt der gesuchten Beweismittel nicht erkennen
lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht,
wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der
Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der
Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212
; 44, 353 ; 45, 82; 50, 48
; 71, 64 ).
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Bei der Überprüfung von
Durchsuchungsanordnungen anhand dieser verfassungsrechtlichen
Maßstäbe greift das Bundesverfassungsgericht nur ein, wenn
die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Weder die Annahme
des Verdachts steht zur vollständigen Überprüfung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 )
noch die Bewertungen der befassten Gerichte zur
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Hier können nur ein
vollkommenes Unterlassen jeglicher Erwägungen (vgl. BVerfGE
30, 173 ; 59, 231 ; 97, 391
; 106, 28 ), grobe Fehleinschätzungen
(vgl. BVerfGE 30, 173 ) oder eine Verkennung des
Grundrechtseinflusses, auf der die Entscheidung beruht (vgl.
BVerfGE 95, 28 ; 97, 391 ), durch das
Bundesverfassungsgericht beanstandet werden.
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2. Die angegriffenen Beschlüsse werden diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
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a) Amts- und Landgericht haben einen
Tatverdacht willkürfrei angenommen. Nachdem die Vernehmung
der Nachbarn des nach den Angaben der Beschwerdeführer
vermieteten Hauses und eine Augenscheinseinnahme
Anhaltspunkte für eine Eigennutzung ergeben hatten, sprach
eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Beschwerdeführer mit der Erklärung von Verlusten aus der
Vermietung Steuern verkürzt haben könnten. Einer Bezeichnung
der vor der Durchsuchung ausgewerteten Beweismittel im
Beschluss des Amtsgerichts bedurfte es nicht. Das Landgericht
konnte diese Darlegungen zur näheren Begründung der
Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit, der
Durchsuchung ergänzen, ohne dadurch die
Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken
auszusetzen. Es ist von Verfassungs wegen auch nichts dagegen
zu erinnern, die Durchsuchung nach dem Heranziehen anderer
Beweismittel für erforderlich zu halten und aus der nicht
unerheblichen Höhe der vermeintlich falsch angegebenen
Verluste auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu
schließen. Der Darlegung eines gesteigerten Verdachtsgrades
bedurfte es dazu nicht.
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b) Der Beschluss des Amtsgerichts erfüllt
seine Aufgabe, den Eingriff in die Unverletzlichkeit der
Wohnung zu begrenzen. Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung
wird durch die Benennung der Art der Steuer und der
fraglichen Veranlagungsjahre beschrieben. Die vorgeworfene
Tathandlung wird bezeichnet, und die Gegenstände, die als
Beweismittel aufgesucht und sichergestellt werden sollen,
werden mit Bezug auf diese Tathandlung beschrieben. Den
Beamten, die die Durchsuchung durchzuführen hatten, war es
anhand des Beschlusses möglich, gezielt nach den zur
Aufklärung des Vorwurfs dienlichen Schriftstücken zu suchen
und Räume innerhalb der Wohnung und dort verwahrte
Gegenstände unbeachtet zu lassen, die mit der beschriebenen
vermeintlichen Tat erkennbar nicht im Zusammenhang
standen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.