BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1032/08 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Garantie des gesetzlichen Richters im Zusammenhang mit dem
strafprozessualen Revisionsrecht.
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1. Der Beschwerdeführer ist mit
Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei
Wochen verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt worden ist. Das Landgericht Berlin hat - soweit
hier von Interesse - festgestellt, dass der geständige
Beschwerdeführer Gegenstände im Wert von über 600 € aus einem
Elektronikmarkt in Berlin entwendet habe. Währenddessen habe
er in einer Hosentasche ein Schweizer Taschenmesser mit einer
Klingenlänge von ungefähr 6 cm griffbereit getragen.
Unmittelbar vor dem Betreten des Marktes habe er auf dem
Alexanderplatz Obst damit geschnitten. Der Beschwerdeführer
sei wegen Diebstahls mit Waffen nach § 242, § 244
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB zu verurteilen. Das
Taschenmesser sei ein gefährliches Werkzeug im Sinne der
angewandten Vorschriften. Der Angeklagte habe es auch bei
sich geführt; denn er habe es griffbereit in der Hosentasche
gehabt und von seiner Existenz gewusst. Dass er bei der Tat
nicht an das Messer gedacht haben möge, sei unerheblich; das
generelle Bewusstsein, das gefährliche Werkzeug bei sich zu
haben, reiche aus.
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Mit der Revision beanstandete der
Beschwerdeführer, dass das Landgericht zu Unrecht ein Messer
der vom Beschwerdeführer mitgeführten Art als gefährliches
Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
StGB angesehen und zudem auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen zu Unrecht den subjektiven Tatbestand des
Beisichführens bejaht habe. Die Generalstaatsanwaltschaft
schloss sich der Rüge hinsichtlich des subjektiven
Tatbestands an. In der Revisionshauptverhandlung beantragten
entsprechend sowohl der Verteidiger des Beschwerdeführers als
auch der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, das Urteil
des Landgerichts aufzuheben.
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Mit Urteil vom 17. April 2008 verwarf das
Kammergericht die Revision des Beschwerdeführers. Ein
Schweizer Offiziersmesser, in das ein Taschenmesser
integriert sei, sei ein gefährliches Werkzeug im Sinne des
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB. Soweit die
Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und Braunschweig
demgegenüber eine einschränkende Auslegung des § 244
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB befürwortet hätten,
bestünde keine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2
GVG, da angesichts unterschiedlicher
Sachverhaltskonstellationen eine Abweichung in einer
entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht vorliege. Im Falle
des Beschwerdeführers sei auch der subjektive Tatbestand des
Beisichführens erfüllt. Zwar genüge ein generelles
Bewusstsein in dem Sinne, dass das Messer aus bloßer
Gewohnheit eingesteckt worden sei, nicht; vielmehr müsse im
Tatzeitpunkt entsprechendes parates Wissen vorhanden sein.
Diese Voraussetzung sei im Falle des Beschwerdeführers
gegeben. Er habe das Messer nicht nur aus reiner Gewohnheit
in seiner Hosentasche getragen. Zur Tatzeit sei ihm dies auch
konkret bewusst gewesen, weil er es unmittelbar vor Betreten
des Elektronikmarktes als Messer benutzt habe. Wenn das
Landgericht ausgeführt habe: „Dass [der Beschwerdeführer] bei
der Tat nicht an das Messer gedacht haben mag, ist
unerheblich“, handle es sich nicht um eine abweichende und
damit widersprüchliche Feststellung, sondern um eine die
eigene Rechtsansicht, das generelle Besitzbewusstsein genüge,
untermauernde Alternativüberlegung.
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2. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den
gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
aufgrund willkürlicher Rechtsanwendung, welche gleichzeitig
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Das Kammergericht sei
nach § 121 Abs. 2 GVG verpflichtet gewesen, dem
Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vorzulegen, ob ein
„Schweizer Messer“ objektiv ohne weiteres ein gefährliches
Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
StGB darstelle. Die Erwägungen, mit denen das Kammergericht
die Nichtvorlage gerechtfertigt habe, seien nicht
nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar. Hinsichtlich
der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Beisichführens
habe das Kammergericht eine von den Feststellungen des
Tatgerichts abweichende Beweiswürdigung zu Lasten des
Beschwerdeführers vorgenommen. Das Landgericht habe die
Frage, ob sich der Beschwerdeführer bei dem Diebstahl des
Vorhandenseins des Messers bewusst war oder nicht, offen
gelassen, weil es diese Frage auf der Grundlage seiner - vom
Kammergericht nicht geteilten - Rechtsansicht für unerheblich
erachtet habe.
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3. Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin, der
Generalbundesanwalt und der Präsident des Bundesgerichtshofs
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Senatsverwaltung
für Justiz hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
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Der Generalbundesanwalt hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die unterbliebene
Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof begründe keinen
Entzug des gesetzlichen Richters, da die Entscheidung des
Kammergerichts jedenfalls nicht willkürlich erfolgt sei. Im
Übrigen habe sich das Unterbleiben der Vorlage nicht
ausgewirkt: Zwischenzeitlich habe der Bundesgerichtshof
entschieden, dass ein Taschenmesser grundsätzlich ein
gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB sei (Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR
246/07 -, NStZ 2008, S. 512). Nach dieser Entscheidung
sei vorliegend der Tatbestand in objektiver wie subjektiver
Hinsicht erfüllt gewesen. Es erscheine nahezu ausgeschlossen,
dass eine Vorlage des Kammergerichts in der Sache zu einer
anderen Entscheidung geführt hätte. Schließlich sei dem
Beschwerdeführer auch nicht dadurch der gesetzliche Richter
entzogen worden, dass das Revisionsgericht wegen
Überschreitung seiner richterlichen Kompetenz willkürlich
eigene Tatsachenfeststellungen getroffen hätte.
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Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
Stellungnahmen der Strafsenate übersandt, in denen auf
Senatsrechtsprechung zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs
im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB
hingewiesen wird.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie ist unbegründet.
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1. Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das
Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Sowohl die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vorlage
an ein anderes Gericht (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 9,
213 ), als auch die in einer Aufklärung
durch das Revisionsgericht und einer Verhinderung der
Sachaufklärung durch das Tatgericht enthaltene Verkennung der
dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 54, 100
m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -,
NJW 1991, S. 2893) stellen nur dann einen Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn sie
willkürlich erfolgen (vgl. BverfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 8. Mai 1991, a.a.O.) oder auf
einer unhaltbaren oder einer die Bedeutung und Tragweite des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden
Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruhen (vgl.
BVerfGE 82, 286 ). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
wird danach durch eine gerichtliche Entscheidung nur
verletzt, wenn diese bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29,
45 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 8. Mai 1991, a.a.O.).
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2. Hieran gemessen ist die Entscheidung des
Kammergerichts nicht zu beanstanden.
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a) Das Kammergericht hat keine eigenen
Feststellungen zum Sachverhalt getroffen. Vielmehr hat es -
wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - die
tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils
ausgelegt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die Strafkammer
habe daraus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der
Tat das mitgeführte Messer noch zum Schneiden von Obst
benutzt hatte, auf ein Bewusstsein des Beschwerdeführers von
dem Vorhandensein des Messers während der Tat geschlossen.
Nach dem Gesamtzusammenhang der landgerichtlichen
Urteilsgründe erscheint diese Auffassung weder offensichtlich
unhaltbar noch sachfremd. Das Kammergericht war daher nicht
von Verfassungs wegen daran gehindert, anders als der
Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft zu einem
solchen Verständnis zu gelangen. Es kommt nicht darauf an, ob
dieses Auslegungsergebnis zwingend oder besonders naheliegend
ist.
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b) Auch die Ausführungen des Kammergerichts
zur Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG sind jedenfalls
vertretbar. Eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG
bestand nur, wenn die Rechtsfrage, hinsichtlich derer eine
Divergenz vorlag, nicht nur für die beabsichtigte eigene
Entscheidung des Kammergerichts, sondern auch für die
früheren Entscheidungen erheblich war (vgl. dazu
Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 121 GVG Rn. 10).
Der Meinung des Senats, dass die in dem Vorlagebeschluss des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2002 (1 Ss
68/01, NJW 2002, S. 1735 ff.) enthaltenen
Ausführungen zur einschränkenden Auslegung des
Tatbestandsmerkmals des gefährlichen Werkzeugs in § 244
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB seinerzeit nicht
entscheidungserheblich gewesen seien, lässt sich schon
deshalb wenig entgegensetzen, weil eine Beantwortung der
Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Braunschweig mit eben
dieser Begründung vom Bundesgerichtshof abgelehnt worden ist
(Beschluss vom 27. September 2002 - 5 StR 117/02 -, NStZ-RR
2003, S. 12 f.). Im Übrigen prüft das
Bundesverfassungsgericht nicht im Einzelnen nach, ob eine
entscheidungserhebliche Divergenz vorlag; entscheidend ist
vielmehr, ob der angegriffene Beschluss sich mit den als
divergierend in Betracht kommenden Entscheidungen auseinander
setzt und nachvollziehbar begründet, warum mit Rücksicht auf
den anderen Sachverhalt eine entscheidungserhebliche
Abweichung nicht vorliegen soll (vgl. BVerfGE 101, 331
). Diese Voraussetzungen sind hier auch
hinsichtlich der beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 11. Januar 2002 (1 Ss 244/99, StV 2002,
S. 145) und vom 8. August 2006 (1 Ss 177/06, StraFo 2006,
S. 467) erfüllt.
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3. Nach alledem ist auch der allgemeine
Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht
verletzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.