BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1034/02 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 29. November 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom
29. Januar 2002 – 15 Ns 308 Js 37704/01 - sowie der
darauf bezogene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
6. Mai 2002 – 2 Ws 291, 292/02 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Sie werden insoweit
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu 3/4 zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei
Durchsuchungsbeschlüsse, die im Rahmen eines gegen den
Beschwerdeführer wegen Einkommensteuerhinterziehung geführten
Strafverfahrens erlassen wurden.
2
1. Das gegen den Beschwerdeführer geführte
Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Erstinstanzlich wurde der Beschwerdeführer, der gegen einen
Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, vom Amtsgericht
München wegen Einkommensteuerhinterziehung zu einer
Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 350 DM
verurteilt. Der Beschwerdeführer habe für das Steuerjahr 1998
zu Unrecht Werbungskosten für die Anschaffung von Fachbüchern
in Höhe von 917,60 DM angegeben; die hinterzogene Summe
betrage 172 DM. Die vorgelegten Quittungen, auf denen
eigenhändig eine Vielzahl von Buchtiteln eingetragen worden
seien, beträfen Bücher beruflich nicht relevanter
Warengruppen. Eine zweitinstanzliche Verurteilung des
Beschwerdeführers durch das Landgericht München I hob
das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom
5. März 2004 wegen einer Verletzung des
Beweisantragsrechts des Beschwerdeführers auf.
3
2. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in
der Berufungshauptverhandlung vom 29. Januar 2002
befanden sich die verfahrensrelevanten Bücher zu diesem
Zeitpunkt entweder in seiner Wohnung oder in seinem Büro. Das
mit der Berufung befasste Landgericht München I erließ
sodann in der Hauptverhandlung einen auf diese Räumlichkeiten
bezogenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Die in
Bezug genommenen und in der Anlage - als Quittungen des
Buchhändlers - aufgeführten Bücher sowie deren Ankauf
betreffende Belege seien für das Strafverfahren von
Bedeutung. Es sei zu vermuten, dass sie bei der Durchsuchung
aufgefunden würden. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt;
der Beschluss wurde den anwesenden Vertretern der
Steuerfahndung zum sofortigen Vollzug ausgehändigt. Die im
Beschluss aufgelisteten Bücher wurden bei der Durchsuchung
nicht aufgefunden.
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3. Da der Verdacht bestehe, dass der
Beschwerdeführer in der im Beschluss vom 29. Januar 2002
bezeichneten Wohnung nicht wohne, erließ das Landgericht
München I am 31. Januar 2002 - gestützt auf
§ 103 StPO - einen weiteren, auf die Wohnung der
Ehefrau des Beschwerdeführers bezogenen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss. Da der Beschwerdeführer angegeben
habe, die Bücher noch zu besitzen, sei die Annahme
gerechtfertigt, dass die Durchsuchung in der Wohnung der
Ehefrau des Beschwerdeführers zum Auffinden der Gegenstände
führen werde. Auch hier wurden die gesuchten Bücher nicht
gefunden.
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4. Gegen die beiden landgerichtlichen
Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer jeweils am 5. März
2002 Beschwerde.
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a) Der Beschluss vom 29. Januar 2002 sei
nicht messbar und kontrollierbar; die Steuerart sei nicht
bestimmt worden. Zu Tatverdacht und Tatzeit enthalte der
Beschluss keine Angaben. Da zudem jede inhaltliche Begründung
fehle, liege ein Verstoß gegen § 34 StPO vor.
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b) Da eine Gefährdung des Zweckes der
Maßnahmen nicht vorgelegen habe, hätten die Beschlüsse gegen
das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen
(§ 33 Abs. 3 StPO). Soweit - zugunsten des
Beschwerdeführers - das Auffinden der Bücher bezweckt
gewesen sein sollte, seien die Beschlüsse ungeeignet und
willkürlich. Der Beschwerdeführer sei zum Beibringen der
Bücher nicht aufgefordert worden; ein Grundrechtseingriff
zugunsten des Betroffenen gegen dessen Willen sei zudem nicht
zulässig. Soweit das etwaige Nichtvorhandensein der Bücher
betroffen sei, scheide deren Auffinden bereits nach den
Gesetzen der Logik aus. Die Beschlüsse seien zudem im
Hinblick auf die Schwere der Schuld und die Stärke des
Tatverdachts unverhältnismäßig. Die Abwendungsbefugnis sei
lediglich für den Fall der Beschlagnahme gewährt worden.
Einem etwaigen Nichtauffinden der Bücher käme zudem kein
Beweiswert zu.
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c) Hinsichtlich des Beschlusses vom
31. Januar 2002 sei ergänzend von Bedeutung, dass keine
Tatsachen vorgelegen hätten, aus denen zu schließen gewesen
wäre, dass sich die Beweismittel in den Räumlichkeiten der
Ehefrau des Beschwerdeführers hätten befinden können. Zudem
habe dem Beschluss ein Aktenvermerk zugrunde gelegen, der
unter Verstoß gegen das Steuergeheimnis (§ 30 AO)
zu den Akten gelangt sei.
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5. Das Oberlandesgericht München verwarf die
Beschwerde mit Beschluss vom 6. Mai 2002 als
unbegründet. Wegen des bereits erstinstanzlich ergangenen
Urteils und der beigefügten Werbungskostenbelege sei allen
Prozessbeteiligten klar gewesen, wonach ausschließlich
gesucht werde. Die vorherige Bekanntgabe, wonach gesucht
werde, würde jede Durchsuchung sinnlos machen. Der
Beschwerdeführer verkenne zudem Sinn und Zweck des
Strafverfahrens. Nach § 244 Abs. 2 StPO habe das
Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf
alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
Entscheidung von Bedeutung seien. Ein Beweiswert komme
- wegen der Warengruppeneinteilung der
Buchhandlung - sowohl dem etwaigen Auffinden als auch
- wegen der Widerlegung der Einlassung des
Beschwerdeführers - dem Nichtauffinden der Bücher zu.
Trotz der geringen Höhe des hinterzogenen Betrages sei auch
von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auszugehen. Zur
Entlastung oder Überführung sei die Durchsuchung das einzige
Mittel gewesen. Die Belastungen für den Beschwerdeführer
hätten sich in Grenzen gehalten. Der zweite
Durchsuchungsbeschluss sei konsequent, da der erste nicht am
tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers habe stattfinden
können.
10
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 3 GG, Art. 13 GG,
Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103 GG.
11
Die Beschlüsse seien nicht messbar und
kontrollierbar gewesen; insbesondere hätten die Steuerart und
der relevante Tatzeitraum eingegrenzt sowie die Beweismittel
genau bezeichnet werden müssen. Das Oberlandesgericht München
habe verkannt, dass sich der jeweils erforderliche
Beschlussinhalt aus den Beschlüssen unmittelbar hätte ergeben
müssen. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien weder geeignet noch
erforderlich gewesen, insbesondere hätte dem Beschwerdeführer
eine Abwendungsbefugnis eingeräumt werden müssen. Wegen der
Höhe des angeblich hinterzogenen Betrages seien die
Durchsuchungen - auch unter Berücksichtigung des
Zeitablaufs - unangemessen. Die Rechtswidrigkeit des
Durchsuchungsbeschlusses vom 31. Januar 2002 ergebe sich
auch daraus, dass keine für § 103 StPO erforderlichen
Tatsachen dafür vorgelegen hätten, dass sich die gesuchten
Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen hätten befinden
können. Die Beschlüsse verstießen zudem gegen Art. 103
GG; insbesondere hätte der Beschwerdeführer - da eine
Ausnahme gemäß § 33 Abs. 4 StPO nicht vorgelegen
hätte - vor den Beschlüssen gehört werden müssen. Das
Oberlandesgericht München habe im Übrigen durch die Würdigung
des Beweiswertes der Maßnahmen gegen Art. 3 GG und
Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.
12
2. Dem Land Bayern wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben; es hat hiervon mit Schreiben vom
30. März 2004 Gebrauch gemacht.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 13 Abs. 1 und 2 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig (I.) und, soweit
sie zulässig ist, in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet (II.).
14
1. Der Durchsuchungsbeschluss als
Zwischenentscheidung im Strafverfahren kann mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Zwar können
grundsätzlich Zwischenentscheidungen nicht unmittelbar mit
der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE
58, 1 ). Anders ist dies jedoch dann, wenn
Zwischenentscheidungen auf der Ebene des einfachen Rechts
selbständig anfechtbar sind (vgl. BVerfGE 25, 336
). Zu den Ausnahmefällen vom Ausschluss der
Beschwerde gemäß § 305 Satz 2 StPO gehört auch die
Durchsuchung. Diese wird dadurch charakterisiert, dass die
bereits eingetretene Beschwer des Betroffenen durch eine
Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (vgl.
BVerfGE 21, 139 ; Engelhardt, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 305
Rn. 10).
15
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 13 GG durch den
Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts München I vom
31. Januar 2002 - sowie durch den darauf bezogenen
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai
2002 - rügt, kann er die behauptete Rechtsverletzung
nicht im eigenen Namen geltend machen. Die
Verfassungsbeschwerde kann nur von dem erhoben werden, der
selbst durch den angegriffenen staatlichen Hoheitsakt
betroffen ist (vgl. BVerfGE 13, 1 ). Ungeachtet
dessen, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen
Vorbringen zum Zeitpunkt dieses Durchsuchungsbeschlusses
nicht in der zu durchsuchenden Wohnung gewohnt haben will,
betrifft die auf § 103 StPO gestützte Maßnahme auch nach
ihrem Wortlaut alleine die Wohnung der Ehefrau des
Beschwerdeführers.
16
Der Beschluss des Landgerichts München I
vom 29. Januar 2002 sowie der darauf bezogene Beschluss
des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2002 verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
17
1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert
die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen
zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer
Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das
Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ;
59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142
). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
).
18
b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss
dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme
messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162
; 42, 212 ; 103, 142 ). Dazu
muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so
beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird,
innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies
versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den
Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und
etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen
Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 103, 142 ). Um die
Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter
die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau
umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
).
19
c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung
verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein.
Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der
Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur
Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen. Der Richter darf die
Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund
eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat,
dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44
).
20
2. Der Durchsuchungsbeschluss vom
29. Januar 2002 genügte seiner verfassungsrechtlich
gebotenen Begrenzungsfunktion. Zwar wurde als Strafvorwurf
lediglich der pauschale und zeitlich nicht eingeschränkte
Verdacht der Steuerhinterziehung genannt. Die auf konkret
bezeichnete Beweismittel bezogene Durchsuchung wurde jedoch
im Rahmen der Hauptverhandlung in Anwesenheit sämtlicher an
der Maßnahme Beteiligter angeordnet. Der der Maßnahme
zugrunde liegende Tatvorwurf war dem Beschwerdeführer zudem
schon wegen der erstinstanzlichen Verurteilung und im
Hinblick auf den Gegenstand der Berufungshauptverhandlung
bekannt. Eine angemessene Kontrolle etwaiger Ausuferungen der
Durchsuchung war auf dieser Grundlage möglich.
21
3. Die mit Beschluss des Landgerichts
München I vom 29. Januar 2002 angeordnete und mit
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2002
bestätigte Durchsuchung hat jedoch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung getragen.
22
a) Die Durchsuchungsanordnung war zwar
geeignet, den vorgeblichen Besitz des Beschwerdeführers an
den im Beschluss genannten Beweismitteln aufzuklären. Gegen
die fachgerichtliche Auffassung, wonach neben dem Auffinden
auch dem Nichtauffinden der gegenständlichen Bücher ein für
das Verfahren erheblicher und damit dem Gesetzeszweck der
Durchsuchung entsprechender Beweiswert zugekommen wäre, ist
von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
23
b) Die Maßnahme war jedoch zur Ermittlung und
Verfolgung der Straftat nicht erforderlich. Hierfür hätten
andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung
gestanden.
24
aa) Der Beschwerdeführer hat in der
Berufungshauptverhandlung behauptet, zu diesem Zeitpunkt die
relevanten Bücher selbst noch zu besitzen. Auf dieser
Grundlage wäre der Zweck der angegriffenen Durchsuchung,
verwertbare und verfahrenserhebliche Beweismittel zu
erlangen, auch durch die im Verhältnis zur Durchsuchung
mildere Aufforderung an den Beschwerdeführer erreichbar
gewesen, dem Gericht die Bücher zeitnah vorzulegen.
Wenngleich der Beschwerdeführer als Angeklagter nicht dazu
verpflichtet ist, zu seiner Strafverfolgung durch aktives
Handeln beizutragen (vgl. BGHSt 34, 39 ) und er im
Strafverfahren keiner Darlegungs- und Beweislast unterliegt
(vgl. Schoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
5. Aufl., § 261 Rn. 39), hätten die
Fachgerichte - im Hinblick auf die zumindest teilweisen
Einlassungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1995 – 2 BvR
326/92 -, NStZ 1995, S. 555, zu dem
verfassungsrechtlichen Verbot, das vollständig ausgeübte
Schweigerecht zum Nachteil des Angeklagten zu
verwenden) - aus einer etwaigen Nichtvorlage der Bücher
verwertbare Schlüsse ziehen können. Diese Folgerungen hätten
dem Beweiswert einer vollzogenen, den Beschwerdeführer in
schwer wiegender Weise belastenden Durchsuchung entsprochen.
Eine Vorlage der Bücher hätte - entsprechend einem
Auffinden im Rahmen der Durchsuchung - deren Überprüfung
ermöglicht; eine Nichtvorlage der Bücher hätte - ebenso
wie deren Nichtauffinden im Rahmen der Durchsuchung -
die Einlassung eines zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen
Besitzes widerlegen können.
25
bb) Die strafprozessuale Aufklärungspflicht
hat den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht geboten.
Zwar ist die Erwägung des Oberlandesgerichts München
zutreffend, wonach sich gemäß § 244 Abs. 2 StPO die
gerichtliche Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von
Bedeutung sind (vgl. Herdegen, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 19, zum Umfang der
Aufklärungspflicht). Der Richter muss auch ohne Antrag und
selbst gegen den Willen des Angeklagten entlastende
Beweismöglichkeiten ausschöpfen (vgl. Herdegen, a.a.O.,
Rn. 20). Von der in jedem Fall beachtlichen
Aufklärungspflicht sind jedoch die zum Zweck der Aufklärung
veranlassten und mit Rechtseingriffen verbundenen
Zwangsmaßnahmen zur Erlangung erreichbarer Erkenntnismittel
zu unterscheiden. Diese müssen den oben genannten
Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Rechnung tragen.
26
cc) Die Annahme, bei einer etwaigen
Nichtvorlage der Bücher wäre die auf den aktuellen Besitz der
Bücher bezogene Einlassung des Beschwerdeführers ebenfalls
widerlegt worden, kollidiert auch nicht mit dem
strafprozessualen Grundsatz der freien richterlichen
Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO.
27
(1) Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des
Tatrichters. Sie kann revisionsrechtlich nur beschränkt
überprüft werden. Auch von Verfassungs wegen kann den
Fachgerichten grundsätzlich keine bestimmte Würdigung
strafprozessualer Erkenntnisse oder des Inbegriffs der
Hauptverhandlung aufgegeben werden.
28
(2) Wegen der Besonderheiten des Falles ist
hier von Bedeutung, dass die auf der Grundlage der
Zwangsmaßnahme erlangten Erkenntnisse auch mit den oben
aufgezeigten milderen Mitteln in gleicher Weise hätten
gewonnen werden können. Es sind insbesondere keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Nichtvorlage der
Bücher eine gleichzeitige Besitzhypothese hätte fortbestehen
lassen können. Auch wegen der den Beschwerdeführer
entlastenden Wirkung eines etwaigen Bücherbesitzes hätten
sich die Fachgerichte nicht mit einer abstrakten, lediglich
theoretisch denkbaren anderen Möglichkeit einer Nichtvorlage
der Bücher auseinandersetzen müssen (vgl. BGHSt 25, 365
; Schoreit, a.a.O., Rn. 4, 49).
29
dd) Die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem angeblichen Bücherbesitz hätten daher - entgegen
der fachgerichtlichen Auffassung - auch bei einem dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Verzicht auf
die Durchsuchung nicht unwiderlegt hingenommen werden müssen.
Dass die dargestellten Folgerungen aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers ihre Ursache in einer Aufforderung an den
Beschwerdeführer zur Büchervorlage gehabt hätten, ist auch
mit dem strafprozessualen, auf dem Leitbild der Achtung vor
der Menschenwürde beruhenden (vgl. BVerfGE 56, 37 )
Schweigerecht des Angeklagten - nemo tenetur se ipsum
accusare - vereinbar. Nicht die fehlende aktive
Mitwirkung an dem Verfahren, sondern die eigene Einlassung
des Beschwerdeführers - er besitze die Bücher, lege sie
aber nicht vor - wäre Grundlage der Beweiswürdigung
gewesen. Da der Beschwerdeführer als Angeklagter nicht
vollständig geschwiegen hat, hätten aus dessen gesamtem
Verhalten nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl.
BGHSt 20, 298 ; Schoreit, a.a.O., Rn. 41
m.w.N.).
30
ee) Die Durchsuchung und deren Vollzug konnten
daher lediglich die für die Nichtvorlage der Bücher ohnehin
bestehende Annahme verifizieren, dass sich zumindest zu
diesem Zeitpunkt - entgegen den Angaben des
Beschwerdeführers - die Bücher nicht mehr in den zu
durchsuchenden Räumlichkeiten befanden. Der schwer wiegende
Eingriff in die räumliche Privatsphäre des Beschwerdeführers
sanktionierte auf dieser Grundlage letztlich eine auf eine
andere Weise bereits widerlegte Einlassung des
Beschwerdeführers.
31
c) Ob die Durchsuchung insbesondere wegen der
Geringwertigkeit des hinterzogenen Betrags und des
Zeitablaufs - aber trotz des erstinstanzlich
festgestellten, die Bagatellgrenze des § 313 Abs. 1
Satz 1 StPO übersteigenden Schuldmaßes (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 313 Rn. 2,
zum Begriff der "Bagatellkriminalität" in diesem
Zusammenhang) - auch außer Verhältnis zur Schwere des
Tatvorwurfs und der - durch eine bereits vorliegende
erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers
qualifizierte - Stärke des Tatverdachts gestanden hat
(vgl. BVerfGE 20, 162 ), kann auf dieser Grundlage
offen bleiben.
32
4. Die angefochtenen Beschlüsse sind in dem
genannten Umfang aufzuheben; die Sache ist an das
Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Gemäß § 34a
Abs. 2 und 3 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu 3/4 zu erstatten.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.