BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1036/08 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 18. März 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom
28. November 2007 - ER II Gs 10759/07 - und
vom 18. Dezember 2007 - ER II Gs 11323/07 -
verletzen die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht
aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.
Der Beschluss des Landgerichts München I vom
24. April 2008 - 5 Qs 10/08, 5 Qs 11/08 -
verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus
Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes,
soweit die gegen die Durchsuchungen gerichteten Beschwerden
zurückgewiesen worden sind. Insoweit wird der Beschluss
aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht München I
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
zu 1. die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die auf der Grundlage von § 103 StPO angeordnete
Durchsuchung von Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 1.
in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
2
1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist eine
überörtliche Rechtsanwaltssozietät. Sie verfügt über
Standorte in Deutschland. Die Beschwerdeführer zu 2. und 4.
sind Sozien der Beschwerdeführerin zu 1. am Standort B., der
Beschwerdeführer zu 3. ist Sozius der Beschwerdeführerin zu
1. am Standort C.
3
2. Die Staatsanwaltschaft München I führt
gegen sieben Geschäftsführer und ehemalige Geschäftsführer
der X. Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Auflage von
Medienfonds. Die X. ist geschäftsführende Komplementärin der
Y. Die Y. hat als Initiatorin eine Reihe von
Filmproduktions-Fonds aufgelegt, deren Unternehmensgegenstand
die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und
Verwertung/Lizenzierung von Filmproduktionen ist. Die Y.
übernahm bei den meisten dieser Fondsgesellschaften auch den
Vertrieb der Kommanditbeteiligungen. Die Beschuldigten waren
in den Jahren 2001 bis 2003 verantwortlich für die Abgabe der
Steuererklärungen mehrerer von der Y. initiierter
Fondsgesellschaften.
4
Am 5. November 2007 ordnete das
Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft die
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten
sowie der X. und der Y. an. Die Durchsuchungsbeschlüsse
wurden am 14./15. November 2007 vollzogen.
5
3. Mit angegriffenem Beschluss des
Amtsgerichts München vom 28. November 2007 wurde nach
§§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume der
Niederlassung der Beschwerdeführerin zu 1. in B. zur
Auffindung und Beschlagnahme unter anderem folgender
Gegenstände angeordnet:
6
„1. Geschäftsunterlagen, insbesondere
Gesellschaftsverträge, Treuhandverträge und Prospekte,
Arbeitsverträge, Beiratsbeschlüsse, Beraterverträge,
Dienstverträge, Kaufverträge, Lizenzverträge,
Marketingverträge, Produktionsverträge, Verwaltungsverträge,
Versicherungsverträge, Subventionsanträge und -Zusagen,
Darlehensverträge, Schuldübernahmeverträge,
Verhandlungsunterlagen zu den vorgenannten Verträgen,
Nebenabreden, sämtliche Unterlagen zur Konzeption der
Gesellschaften, Unterlagen, die einen Zusammenhang zu der
Entstehung des Medienerlasses aufweisen, Vertriebsunterlagen,
Unterlagen im Zusammenhang mit der Begebung von
Inhaberschuldverschreibungen, Firmengarantien, Beauftragungen
zu und Rechnungen für Maßnahmen im Rahmen der
Prospekterstellung etc., jeweils einschließlich der
dazugehörenden Entwürfe, Ein- und Ausgangsrechnungen,
sämtlicher Schriftverkehr, interne Aktennotizen, Bewertungen,
Gutachten, Budgets, Kalkulationen, Finanzierungspläne,
E-Mails, Vermerke und dergleichen, Bilanzen,
Buchführungsunterlagen, Kontenblätter, sowie sämtliche
Bankunterlagen (Kontodaten, Zahlungsnachweise etc.), die sich
ganz oder teilweise beziehen auf
7
die [namentlich näher bezeichneten]
Beschuldigten …;
8
und/oder
9
b) die von den Beschuldigten vertretenen
[namentlich näher bezeichneten] Gesellschaften …, sowie -
soweit damit unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
stehend - alle weiteren zur Unternehmensgruppe der
vorgenannten Gesellschaften gehörenden Gesellschaften,
insbesondere die Y. und die X.;
10
und/oder
11
c) die für die oder zusammen mit den oben in
Ziff. 1 b) genannten oder in Bezug genommenen
Gesellschaften projektierten, produzierten, lizenzierten oder
in sonstiger Weise hergestellten, erworbenen oder
vertriebenen Filme, insbesondere Verträge sowie
Vertragsentwürfe und sonstiger Schriftverkehr und Protokolle
mit in- und ausländischen Produktionsdienstleistern,
Lizenznehmern, Fertigstellungsgaranten, Rechteveräußerern,
Produktionsüberwachern, Beratern, Kopierstudios, Druckereien
sowie Personen, Institutionen oder Firmen, die im
Zusammenhang mit der Gewährung von Filmfördermitteln stehen,
Banken und andere Finanzierungsgesellschaften, steuerliche
und rechtliche Berater, die im Rahmen der Fondsstrukturierung
sowie der Umsetzung der Struktur und zur laufenden Beratung
beauftragt wurden, insbesondere die … Gesellschaften und die
Tochter-, Mutter- und Schwestergesellschaften sämtlicher
vorgenannter Gesellschaften;
12
2. Unterlagen betreffend die konzeptionelle
Ausgestaltung und Umsetzung von Medienfonds, bei denen die Y.
als Initiatorin auftritt und die eine strukturelle
Ähnlichkeit zu den oben in Ziff. 1b) genannten oder in Bezug
genommenen Fonds-Gesellschaften aufweisen, weil und soweit
sich aus diesen Unterlagen Rückschlüsse auch auf die
Konzeption der verfahrensgegenständlichen Fondsgesellschaften
und deren praktische Umsetzung ziehen lassen und/oder die
Auskunft geben über Art und Umfang der steuerlichen und
rechtlichen Beratung von Medienfonds durch Mitarbeiter der
Zeugin im Allgemeinen und der Fonds-Gesellschaften im
Besonderen sowie über den Kenntnis- und Meinungsstand der
Mitarbeiter der Zeugin betreffend die rechtliche und
steuerliche Beurteilung von Medienfonds (z.B.
Voraussetzungen, Regelungsgehalt und/oder Entstehung der sog.
Medienerlasse; allgemeine systematische Ausarbeitungen
betreffend Medienfondsstrukturen etc.), soweit sie einen
Bezug zur Initiatorin Y. haben oder zu anderen Initiatoren,
weil und soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Beratung
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Medienfonds
ergeben.
13
…
14
5. Sonstige Unterlagen, die für die Erforschung
des steuerstrafrechtlichen Sachverhalts und für die
Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen von Bedeutung
sein können.“
15
Das Amtsgericht ordnete an, dass die
Beschlagnahmeanordnung auch solche Dokumente umfasse, die in
elektronischer Form gespeichert seien; die Sicherstellung und
Beschlagnahme der insoweit betroffenen Speichermedien werde
angeordnet. Nicht erfasst seien beschlagnahmefreie
Gegenstände.
16
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus,
dass die Beschuldigten zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des
Eingangs der Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume
von 2000 bis 2002 beim zuständigen Finanzamt verantwortlich
für die Abgabe der Steuererklärungen der im Einzelnen
genannten Fondsgesellschaften gewesen seien. Die
Fondsgesellschaften erzielten gewerbliche Einkünfte im Sinne
des § 15 Abs. 3 Ziff. 2 EStG. Bei der
Bilanzierung dürften nach § 5 Abs. 2 EStG
unentgeltlich erworbene oder selbst hergestellte
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht aktiviert werden;
dies bedeute, dass der entsprechende Aufwand sofort abgezogen
werden könne und den Gewinn unmittelbar mindere. Dieses
Aktivierungsverbot habe nach der zum Zeitpunkt der
Veranlagung geltenden Verwaltungspraxis (dem sog.
„Medienerlass“ vom 23. Februar 2001) auch bei der
Filmherstellung durch Film- oder Fernsehfonds angewendet
werden können, jedoch nur bei Zahlungen, die für die
Herstellung eines Films bestimmt gewesen seien. Der am
27. März 2001 im Bundessteuerblatt veröffentlichte
Medienerlass habe eine Verschärfung der Besteuerung gegenüber
der zuvor herrschenden Verwaltungspraxis vorgesehen. Aus
Gründen des Vertrauensschutzes sei der Medienerlass, soweit
er zu einer Verschärfung gegenüber der zuvor geltenden
Verwaltungspraxis geführt habe, zeitlich nicht anwendbar
gewesen, wenn Steuerpflichtige dem betreffenden Film- oder
Fernsehfonds bis zwei Monate nach dessen Veröffentlichung im
Bundessteuerblatt beigetreten seien oder der Außenvertrieb
der Anteile an einem Film- oder Fernsehfonds vor diesem
Zeitpunkt - also vor dem 27. Mai 2001 -
begonnen habe. Der Medienerlass sehe unter anderem vor, dass
die Gesellschafter eines Fonds wesentliche
Einflussnahmemöglichkeiten auf die Filmproduktion haben
müssten, um als Hersteller eines Films zu gelten.
17
Es bestehe der Verdacht, dass die in den
Steuererklärungen als steuerliche Verluste deklarierten
Beträge - auch unter Zugrundelegung der Regelungen des
Medienerlasses - steuerlich nicht, jedenfalls nicht in voller
Höhe, als Gegenleistung für die Herstellung von Filmen
angesehen werden könnten und sich die geltend gemachten
Aufwendungen damit entgegen den abgegebenen Steuererklärungen
nicht gewinnmindernd auswirken könnten. Es bestehe der
Verdacht, dass dies den Beschuldigten auch bekannt gewesen
sei. Ein solches Verhalten sei strafbar als
Steuerhinterziehung gemäß § 369, § 370 Abs. 1
Nr. 1 AO. Es sei zu erwarten, dass beweiserhebliche
Unterlagen bei der Beschwerdeführerin zu 1. aufgefunden
werden könnten. Mehrere für die Beschwerdeführerin zu 1.
tätige Mitarbeiter seien nach den bisherigen Ermittlungen
teilweise für die Y., teilweise auch für die
Fondsgesellschaften beratend tätig gewesen. Eine Durchsuchung
sei auch verhältnismäßig, weil nur auf diese Weise be- oder
entlastende Beweismittel sichergestellt werden könnten und
der zu erwartende (Steuer-)Schaden in dem Fall, dass sich der
Anfangsverdacht bestätigen sollte, ganz erheblich wäre.
18
4. Mit angegriffenem Beschluss des
Amtsgerichts München vom 18. Dezember 2007, der mit dem
vorangegangenen Beschluss inhaltlich identisch ist, wurde die
Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung der
Beschwerdeführerin zu 1. in C. angeordnet.
19
5. Auf der Grundlage der beiden
Durchsuchungsbeschlüsse wurden die Standorte der
Beschwerdeführerin zu 1. in C. und B. am 18. und
19. Dezember 2007 durchsucht. Dabei wurden an beiden
Standorten zahlreiche Aktenordner und elektronische
Serverdaten auf USB-Sticks sichergestellt. In B. wurden
außerdem Datensicherungsbänder sichergestellt. Die
gesicherten Daten umfassen nach Angaben der
Beschwerdeführerin zu 1. den gesamten Datenbestand der
Beschwerdeführerin zu 1. im Inland hinsichtlich des Zeitraums
1999 bis Oktober 2007. Die auf USB-Stick und
Datensicherungsbändern gespeicherten Daten sind noch nicht
ausgewertet worden.
20
6. Die Beschwerdeführerin zu 1. legte am
18. Dezember 2007 für ihren Standort in B. Beschwerde
ein gegen die Beschlagnahme von drei Aktenordnern („E.“, „L.“
und „F.; lfd. Nr. 27, 28 und 30 des
Asservatenverzeichnisses).
21
Mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007
legte die Beschwerdeführerin zu 1. für ihre Standorte in B.
und C. Beschwerde gegen die Durchsuchung ein; mit
Schriftsätzen vom 8. Januar 2008, 10. März 2008 und
17. März 2008 wurden die Beschwerden ergänzend
begründet. In der für den Standort C. eingelegten Beschwerde
wurde beantragt, die bei der Durchsuchung beschlagnahmten
Gegenstände und vorläufig sichergestellten EDV-Daten
herauszugeben.
22
In den genannten Beschwerden machte die
Beschwerdeführerin zu 1. geltend, dass die Voraussetzungen
für eine Durchsuchung nach § 103 StPO nicht vorgelegen
hätten. Die Beschwerdeführerin habe die Y. über ihren
Standort C. hinsichtlich der in den Durchsuchungsbeschlüssen
genannten Fondsgesellschaften zivilrechtlich, insbesondere
bei der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung und der
Verhandlung von Verträgen, beraten. Steuerliche Berater der
Y. seien die M. und die N. gewesen. Im Sommer 2007 sei die im
Büro der Beschwerdeführerin zu 1. in B. tätige Steuerpraxis
beauftragt worden, für die Y. die Wirkungen der neuen
Hinzurechnungsbesteuerung auch im Hinblick auf die genannten
Fonds zu prüfen. Im November 2007 sei ein
steuerstrafrechtliches Mandat hinsichtlich der den
Durchsuchungsbeschlüssen zugrunde liegenden Vorwürfe erteilt
worden. Der Staatsanwaltschaft sei aufgrund der zuvor
durchgeführten Durchsuchungen bei M. und N. bekannt gewesen,
dass das Büro der Beschwerdeführerin zu 1. in B. in die
Beratung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fonds
zwischen 2001 und November 2003 nicht eingeschaltet gewesen
sei. Ferner beanstandete die Beschwerdeführerin zu 1., dass
die angegriffenen Beschlüsse nicht den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügten, da die Beschlüsse
einer unzulässigen Ausforschung dienten und der geschützten
Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant nicht gerecht
würden. Die Durchsuchung ziele auf eine Aushöhlung des
Beratungsgeheimnisses. Es verbiete sich, aus der Beratung
nicht betroffener Klienten Rückschlüsse auf den
streitgegenständlichen Fall zu ziehen, da auf diese Weise
zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme
einbezogen würden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf
stünden. Die uferlose Ausforschung der anwaltlichen Beratung
komme auch in der Konturlosigkeit des Begriffs der
„strukturellen Ähnlichkeit“ zum Ausdruck. Schließlich lägen
hinsichtlich drei am Standort B. beschlagnahmter Aktenordner
(lfd. Nr. 27, 28 und 30 des Asservatenverzeichnisses)
die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht vor, da die
Aktenordner in keinem Zusammenhang mit dem
Ermittlungsverfahren stünden.
23
7. Mit Beschluss vom 21. Januar 2008 half
das Amtsgericht den Beschwerden gegen die
Durchsuchungsbeschlüsse sowie „die Beschlagnahme der lfd.
Nr. 27, 28 und 30 des Asservatenverzeichnisses“ nicht
ab.
24
8. Mit angegriffenem Beschluss des
Landgerichts München I vom 24. April 2008 wurden die von
der Beschwerdeführerin zu 1. für die Standorte in B. und C.
eingelegten Beschwerden zurückgewiesen.
25
a) Die Beschwerden seien trotz Vollziehung der
Durchsuchungsbeschlüsse zulässig, da mit den Durchsuchungen
ein erheblicher Grundrechtseingriff verbunden sei. Soweit die
Beschlagnahmen andauerten, sei „der Antrag zulässig“, da der
Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 21. Januar
2008 eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2
Satz 2 StPO beinhalte.
26
b) Die Beschwerden seien jedoch
unbegründet.
27
aa) Die angegriffenen Beschlüsse seien
inhaltlich und zeitlich hinreichend bestimmt.
28
Ziff. 1 der Durchsuchungsbeschlüsse
betreffe nur Unterlagen, die sich auf die Beschuldigten, ihre
und mit ihnen verbundene Firmen oder deren Filme bezögen.
Damit seien gerade nicht allgemeine interne Erwägungen der
Beschwerdeführer gemeint, sondern nur solche, die auf die
verfahrensgegenständlichen Beschuldigten zielten, sich mit
deren Gesellschaften und Filmen befassten oder diesbezügliche
Beratungsleistungen erkennen ließen.
29
Hinsichtlich Ziff. 2 der Beschlüsse
ergebe sich aus der Formulierung „weil und soweit sich daraus
Rückschlüsse … ergeben“, dass mit den zu erlangenden
Beweismitteln die tatsächlich stattgefundene steuerrechtliche
Beratung der konkreten, im Beschluss genannten Fonds
aufgeklärt werden solle, um die subjektive Seite der
verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zu erhellen.
Rückschlüsse auf die tatsächlich stattgefundene Beratung
seien aus den im Beschluss aufgeführten Unterlagen möglich
und zulässig. Nach dem Wortlaut des Beschlusses solle nicht
ins Blaue hinein nach allen möglichen Unterlagen gesucht
werden, sondern nur nach solchen, die einen konkreten Bezug
zur Beratung der Fonds hätten. Der umfangreiche (und in der
Tat sprachlich schwierig nachzuvollziehende) Wortlaut der
Beschlüsse lasse nicht auf dessen ausufernden Umfang, sondern
vielmehr auf den Versuch der Ermittlungsbehörde schließen,
die zu suchenden Unterlagen möglichst genau zu
bezeichnen.
30
Das Ermittlungsverfahren betreffe eine
komplizierte steuerrechtliche Materie, mit der sich nur
wenige spezialisierte Kanzleien, darunter die
Beschwerdeführerin zu 1., beschäftigten. Das Amtsgericht sei
zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der
Durchsuchungsbeschlüsse davon ausgegangen, dass auch die
verfahrensgegenständlichen Fonds und Firmen von der
Beschwerdeführerin zu 1. beraten worden seien. Wenn sich
mittlerweile die Unrichtigkeit dieser ursprünglichen
Vermutung herausgestellt haben sollte, führe dies nicht zur
nachträglichen Rechtswidrigkeit der Beschlüsse. Ausweislich
des staatsanwaltschaftlichen Antrages hätten tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die im
Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Beweismittel bei den
nichtverdächtigen Durchsuchungsbetroffenen aufzufinden sein
würden. Die Auswertung der bei den am 14. November 2007
durchgeführten Durchsuchungen aufgefundenen Beweismittel habe
ergeben, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1.
beratend für die Fondsgesellschaften tätig gewesen seien.
31
Die Durchsuchungsbeschlüsse hätten auch nicht
gegen § 97 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 53
Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO verstoßen. Die
Fondsgesellschaften hätten nur durch ihre Organe, letztlich
die Beschuldigten, handeln können; die Beziehungen der nicht
beschuldigten juristischen Personen zu Berufsgeheimnisträgern
unterfielen nicht dem Schutz des § 97 Abs. 1 StPO.
Bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse sei nicht von einem
Mandatsverhältnis der Beschuldigten, sondern von einem
Mandatsverhältnis der von den Beschuldigten vertretenen
Gesellschaften mit der Beschwerdeführerin zu 1. ausgegangen
worden.
32
Durchsuchung und Beschlagnahme seien
angesichts der Tatvorwürfe verhältnismäßig gewesen. Es gehe
um planmäßige, organisierte Steuerverkürzung in erheblichem
Umfang. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin zu
1. nach ungestörter Berufsausübung und das Recht der
Mandanten auf eine geschützte Kommunikation mit ihrem
Rechtsberater müssten demgegenüber zurücktreten. Auch wenn
die Beschlagnahme von Unterlagen aus einem Mandatsverhältnis
erheblich in das Recht auf ungestörte Berufsausübung
eingreife, dürfe nicht übersehen werden, dass gerade in
komplizierten steuerstrafrechtlichen Verfahren die Aufklärung
der inneren Tatseite ohne die Feststellung der
Beratungsinhalte und entsprechender Beweismittel schwierig,
wenn nicht unmöglich erscheine. Die Durchsuchung diene damit
auch dem Schutz der Beschuldigten. Unterfiele die
Durchsuchung bei Rechtsanwälten generell einem Verbot, dann
würde sowohl die Verfolgung solcher Taten als auch die
Entlastung der Beschuldigten erheblich erschwert.
33
bb) Bezüglich der sichergestellten Unterlagen
sei Folgendes auszuführen:
34
(1) Beim Aktenordner „E.“ (lfd. Nr. 27),
der sich eindeutig auf den Verfahrensgegenstand „F.“ beziehe,
handele es sich mindestens teilweise um handschriftliche
Originalnotizen, denen gegenüber Ablichtungen als
Beweismitteln grundsätzlich der Vorzug zu geben sei. Da mit
der Auswertung der Unterlagen angesichts der Beschwerden noch
nicht begonnen worden sei, könne über die Beweiserheblichkeit
noch nichts gesagt werden.
35
(2) Auch die Aktenordner „L.“ (lfd.
Nr. 28) und „F.“ (lfd. Nr. 30) seien mit Rücksicht
auf die anhängigen Beschwerden noch nicht ausgewertet worden.
Es könne vor der abschließenden Auswertung nicht beurteilt
werden, ob und in welchem Umfang die Ordner beweisrelevante
Unterlagen enthielten.
36
(3) Auch der bloße Umfang der Daten und
Unterlagen mache deren Beschlagnahme nicht von vornherein
rechtswidrig. Unter dem typischerweise bestehenden Zeitdruck
sei es in der Regel nur schwer möglich, insbesondere aus
gespeicherten Daten, die verfahrensrelevanten
herauszufiltern. Gegenüber einer über Tage oder Wochen
andauernden Durchsuchung sei daher die umfangreichere
Beschlagnahme der schonendere und daher verhältnismäßige
Eingriff, soweit sich die Ermittlungsbehörden anschließend
auf die beweisrelevanten Unterlagen beschränkten und darüber
hinaus reichende Daten löschten oder zurückgäben.
37
9. Nach Eingang der Verfassungsbeschwerde, die
mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verbunden war, hat die Staatsanwaltschaft München ihre
Bereitschaft erklärt, die geplante Auswertung der
sichergestellten Daten bis zu einer Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zurückzustellen.
38
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 (informationelle
Selbstbestimmung), Art. 12 Abs. 1 Satz 1
(Berufsausübungsfreiheit) sowie Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
39
1. Partner und Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin zu 1. hätten die Beschuldigten
hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Medienfonds
einschließlich der Konzeption der verfahrensgegenständlichen
Fondsgesellschaften und deren praktischer Umsetzung im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht beraten. Am
Standort C. sei die Y. bezogen auf die
verfahrensgegenständlichen Medienfonds zwischen 2000 und 2003
durch den Beschwerdeführer zu 3. und weitere Anwälte
zivilrechtlich beraten worden; dabei sei die von der M.
durchgeführte steuerliche Beratung hinsichtlich der in Rede
stehenden Medienfonds nicht überprüft worden. Am Standort B.
sei der Beschwerdeführer zu 2. in einem
steuerstrafrechtlichen Verfahren eines der Beschuldigten erst
im November 2007, also nach der vorangegangenen Durchsuchung
der Y., mandatiert worden. Der Standort B. habe ein
steuerliches Mandat in Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Medienfonds erst im zweiten
Halbjahr 2004 und „in anderer Sache (Auswirkungen von
gesetzlichen Änderungen)“ erhalten; darüber hinaus seien am
Standort B. weder der Beschwerdeführer zu 2. noch andere
Rechtsanwälte oder Steuerberater der Beschwerdeführerin zu 1.
bezüglich der steuerlichen Gestaltung oder der Abgabe von
Steuererklärungen der verfahrensgegenständlichen Fonds
mandatiert gewesen. Der Beschwerdeführer zu 4. sei als
Angehöriger der Sozietät ausschließlich in der
arbeitsrechtlichen Beratung tätig und habe die Y. nie
beraten.
40
2. Die Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnungen hätten gegen das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen. Die Sicherstellung und
Beschlagnahme des allgemeinen Datenbestandes der Sozietät
aufgrund der angeblichen Beratung durch Partner und
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. im Zusammenhang mit
Medienfonds zur Erforschung des Kenntnis- und Meinungsstandes
bilde einen übermäßigen Eingriff. Die Sicherstellung habe
sämtliche Unterlagen der Sozietät erfasst, die im Rahmen der
steuerlichen Beurteilung von Medienfonds anderer Initiatoren
(„Drittmandanten“) entstanden seien, weil sich hieraus
Rückschlüsse auf die Beratung hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Medienfonds ergeben sollen. Eine
Einschränkung im Sinne einer Ausklammerung der Beratung von
„Drittmandanten“ mittels geeigneter Suchbegriffe sei nicht
intendiert. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen
seien ausdrücklich auf die Gewinnung verfahrensfremder
Beratungsunterlagen ausgerichtet.
41
Die Möglichkeit des unbeschränkten Zugriffs
auf den Datenbestand eines Rechtsanwalts sei mit einem
Einschüchterungseffekt verbunden, der den Mandanten von einer
vertraulichen Kommunikation oder gar von einer Mandatierung
abhalten könne. Das gezielte Abschöpfen von Beratungsinhalten
aus Drittmandaten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf die Beratung
der Y. oder ihrer Geschäftsführer zu ziehen, laufe auf die
Aushöhlung des Mandatsgeheimnisses hinaus. Wie bei dem
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
habe das Bundesverfassungsgericht den Schutz der
drittbetroffenen Mandanten vor einem übermäßigen Datenzugriff
zu gewährleisten. Der Zugriff auf den gesamten -
segmentbezogenen - Datenbestand einer Rechtsanwaltssozietät
beeinträchtige wegen seines Umfangs in schwerwiegender Weise
das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und
rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den
Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern. Zulässige
Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG seien nicht ersichtlich. Der in
den angegriffenen Beschlüssen behauptete Zusammenhang
zwischen der Beratung der Beschwerdeführer in Drittmandaten
und der tatsächlich erfolgten Fremdberatung der Beschuldigten
und der Fondsgesellschaften in den Jahren 2001 bis 2003
bestehe ersichtlich nicht. Der Zugriff auf die Daten weise
wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine
Streubreite auf, weil zahlreiche Personen (nicht betroffene
Mandanten und Anwälte) mit ihren geschützten
Berufsgeheimnissen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf
stünden, in den Wirkungsbereich der Maßnahme einbezogen
werden könnten.
42
Die angegriffenen Beschlüsse hätten die in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten
Kriterien außer Acht gelassen, indem sie aus „nicht
verdachtserregenden“ Mandaten den Kenntnis- und Meinungsstand
von Medienexperten der Beschwerdeführerin zu 1. ermitteln
lassen wollten, um so Rückschlüsse auf „verdachtserregende“
Mandate zu ermöglichen. Diese unzulässige Ausforschung ergebe
sich insbesondere daraus, dass Ziff. 2 der Beschlüsse
auf die Beschlagnahme von Unterlagen zu „strukturelle
Ähnlichkeiten“ aufweisenden anderen Medienfonds abziele.
43
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten das
Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung. Die
Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen, die nicht
die Beratung der verfahrensgegenständlichen Beschuldigten und
Fonds beträfen, berühre den Schutzbereich des Art. 12
Abs. 1 GG. Die herausgehobene Bedeutung der
unkontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts hätte die
Fachgerichte zu einer Ablehnung der angegriffenen
Durchsuchungsanordnungen veranlassen müssen. Es sei mit
Art. 12 GG nicht vereinbar, wenn rechtliche Bewertungen
aus Drittmandaten von der Staatsanwaltschaft im Wege der
Durchsuchung herbeigeschafft würden, um „Rückschlüsse“ auf
die Qualität der Beratung der Beschuldigten in der Zeit von
2000 bis 2003 durch nicht der Beschwerdeführerin zu 1.
zugehörige Berater zu ziehen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit habe erfordert, zunächst Feststellungen
darüber zu treffen, ob die Beschwerdeführerin zu 1. die
Beschuldigten im Tatzeitraum hinsichtlich der Konzeption und
Strukturierung der Medienfonds überhaupt beraten hatte.
44
4. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig
gewesen. Amtsgericht und Landgericht hätten verkannt, dass
Anwaltskorrespondenz aus Drittmandaten nicht als Beweismittel
- durch das „Ziehen von Rückschlüssen“ - für die
Beratung von Nichtmandanten geeignet sei und der unbegrenzte
Zugriff auf Drittmandate in grob verletzender Weise in das
geschützte Berufsgeheimnis eingreife. Die angegriffenen
Beschlüsse wiesen einen unverständlichen Wortlaut auf und
genügten nicht den Anforderungen, die das in Art. 20
Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip an die
Bestimmtheit belastender Hoheitsakte stelle.
45
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es vertritt die Ansicht,
die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 4.
sei unzulässig, die der Beschwerdeführerin zu 1. jedenfalls
unbegründet.
46
2. Dem Bundesverfassungsgericht hat die
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte 324 Js 42209/07
vorgelegen.
47
Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1. gegen
die „angeordnete Sicherstellung und Beschlagnahme des
allgemeinen Datenbestandes der Sozietät“ wendet und soweit
die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. Verfassungsbeschwerde
erhoben haben, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zu, und sie dient auch
nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer; denn sie
hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg.
48
1. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1. ist unzulässig, soweit sie sich
gegen die Sicherstellung des gesamten inländischen
Datenbestandes aus dem Zeitraum 1999 bis Oktober 2007 durch
die Sicherstellung von Datensicherungsbändern und Spiegelung
von Serverdaten auf einem USB-Stick richtet. In diesem Punkt
ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz
1 BVerfGG).
49
a) Hinsichtlich der Sicherstellung des
Datenbestandes liegt weder eine Entscheidung des Amtsgerichts
entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO noch eine
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vor.
50
aa) Durchsuchung und Beschlagnahme sind
getrennte Entscheidungsgegenstände (vgl. BVerfGK 1, 126
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. Juli 2002 - 2 BvR 708/02 -,
juris). Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem
die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur
Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre
Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden,
bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen. Es wird als Teil der
Durchsuchung angesehen (vgl. BGHSt 44, 265 ).
Dagegen liegt noch keine endgültige Beschlagnahme vor, die
sich auf konkrete Einzelgegenstände beziehen muss, deren
Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret
gegenstandsbezogen zu prüfen ist. Auch eine vorab mit dem
Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der
„Beschlagnahme“ ist, soweit dabei noch keine genaue
Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine
gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, nur eine Richtlinie für
die Durchsuchung (BVerfGK 1, 126 ).
51
bb) Eine eigenständige Beschwer, die mit der
umfassenden Sicherstellung eines Datenbestandes zum Zweck der
Durchsicht (§ 110 StPO) verbunden sein kann, kann unter
entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2
Satz 2 StPO geltend gemacht werden (vgl. BVerfGK 1, 126
). Diese eigenständige Beschwer kann
insbesondere dann vorliegen, wenn die Sicherstellung über die
thematisch begrenzte Zielvorgabe in dem nur bestimmte
Datensätze betreffenden Durchsuchungsbeschluss hinausgeht.
Die auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2
Satz 2 StPO ergangene Entscheidung des Amtsgerichts kann
selbständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2
StPO) angefochten werden (vgl. BVerfGK 1, 126
).
52
cc) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht
dadurch, dass es neben den Beschwerden gegen die
Durchsuchungsbeschlüsse auch den Beschwerden gegen „die
Beschlagnahme der lfd. Nr. 27, 28 und 30 des
Asservatenverzeichnisses“ nicht abhalf, entsprechend
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nur über die - von der
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene - Beschlagnahme
der drei Aktenordner entschieden. Auch die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der
Beschlagnahmen bezieht sich nur auf diese drei Aktenordner:
In den Gründen seiner Entscheidung wies das Landgericht
darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer auch „gegen die
Beschlagnahme einzelner Gegenstände“ wendeten, und setzte
sich unter „III. 1. bis 3.“ eingehend mit der Rechtmäßigkeit
der Beschlagnahme der genannten Aktenordner auseinander. Auch
soweit sich das Landgericht gegen Ende der angegriffenen
Entscheidung eher beiläufig dahingehend äußert, dass der
„bloße Umfang der Daten und Unterlagen … deren Beschlagnahme
nicht von vorneherein rechtswidrig“ mache, liegt keine
Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung
der Datensicherungsbänder und der auf USB-Stick gespeicherten
Serverdaten vor.
53
b) Es ist der Beschwerdeführerin zu 1.
zuzumuten, zur Erschöpfung des Rechtswegs eine gerichtliche
Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
über die Sicherstellung der Datensicherungsbänder und der auf
dem Server der Beschwerdeführerin zu 1. in B. gespiegelten
Daten zum Zweck der Durchsicht (§ 110 StPO)
herbeizuführen.
54
Das Verfahren im Stadium der Durchsicht bildet
noch einen Teil der Durchsuchung im Sinne der §§ 102,
103 StPO, so dass es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen
Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht
darauf ankommt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.
Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Durchsicht
ersichtlich nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht
als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
18. Juni 2008 - 2 BvR 1111/08 -, juris; BGH,
Beschluss vom 23. November 1987 - 1 BJs 55/81 - 4 - 1
BGs 517/87 -, Strafverteidiger 1988, S. 90; Schäfer, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, § 110
Rn. 20). Ob konkrete und durch Tatsachen belegbare
Gründe dafür vorliegen, dass die Durchsicht des
Datenbestandes als Fortsetzung der Durchsuchung zur
Auffindung bestimmter Beweismittel führen wird, ist von den
Fachgerichten noch nicht erörtert worden. Diese Prüfung kann
nicht unter Hinweis auf die Annahmen des Amtsgerichts bei
Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse als entbehrlich betrachtet
werden, weil es darauf ankommt, ob die Auffindevermutung nach
§ 103 StPO noch im Zeitpunkt der Durchsicht vorliegt.
Dabei werden sich die Gerichte mit der - durch Vorlage
von eidesstattlichen Versicherungen der verantwortlich
handelnden Partner der Niederlassungen in B. und C.
untermauerten - Behauptung der Beschwerdeführerin zu 1.,
für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine
steuerlichen Beratungsleistungen erbracht zu haben,
auseinandersetzen müssen. Eine abschließende fachgerichtliche
Entscheidung ist auch deshalb erforderlich, weil es infolge
der Aufhebung der Durchsuchungsbeschlüsse einer den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Steuerung des
Sichtungsverfahrens (§ 110 StPO) bedarf.
55
2. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführer zu 2. bis 4. ist unzulässig.
56
a) Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. haben den
Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG). Sie hätten in ihrer Eigenschaft als natürliche
Personen im fachgerichtlichen Verfahren zunächst einen Antrag
nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung stellen oder gegen den
Durchsuchungsbeschluss auch im eigenen Namen Beschwerde
einlegen müssen. Beides war nicht der Fall; vielmehr wurden
die Beschwerden ausdrücklich nur im Namen der Sozietät „A.“
- bezogen auf die Standorte in C. und B. -
eingelegt.
57
Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. sind der
Ansicht, sie hätten an der Rechtswegerschöpfung durch die
Beschwerdeführerin zu 1. „teilgenommen“, weil der
Durchsuchungsbeschluss materiell jeden einzelnen der an den
Standorten tätigen Partner betreffe und die durch den
Durchsuchungsbeschluss belasteten Partner „in ihrer
Gesamtheit mit der Einlegung von Rechtsbehelfen Rechtsschutz
zu erlangen versucht“ hätten; da die Beschwerde „prozessual
gerade auf die Sicherung der in materiell-rechtlicher
Hinsicht betroffenen Rechtspositionen der Sozien“ zielte, sei
das Rechtsmittel „zumindest konkludent durch jeden einzelnen
Sozius erhoben, wenn es nicht zugleich ausdrücklich auch in
deren eigenen Namen, sondern lediglich im Namen der Sozietät
eingelegt“ werde. Bei dieser Argumentation verkennen die
Beschwerdeführer, dass zwischen der Beschwerdeführerin zu 1.
als einer rechtlich eigenständigen Wirkungseinheit in Gestalt
einer Personengesellschaft und den Beschwerdeführern zu 2.
bis 4. als natürlichen Personen zu differenzieren ist. Wird
ein Rechtsmittel ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin
zu 1. erhoben, die in ihrer Eigenschaft als
Personengesellschaft die Verletzung in eigenen
(Grund-)Rechten geltend macht, so kann nicht ohne weitere
Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittel
zugleich im Namen der einzelnen Gesellschafter als
natürlicher Personen eingelegt worden ist.
58
b) Die Erschöpfung des Rechtswegs ist auch
nicht wegen Unzumutbarkeit entbehrlich. Unzumutbar ist
insbesondere die Einlegung offensichtlich aussichtsloser
Rechtsbehelfe. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des
Rechtsbehelfs wird angenommen, wenn im Hinblick auf eine
gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche
Rechtsprechung im konkreten Einzelfall keine von dieser
Rechtsprechung abweichende Entscheidung in der Sache zu
erwarten ist (vgl. BVerfGE 9, 3 ; 18, 224
; 78, 155 ) oder wenn der
Beschwerdeführer schon einmal erfolglos den Rechtsweg
beschritten hat und wegen eindeutiger gesetzlicher Regelung
kein anderes Ergebnis zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 56, 363
; 69, 188 ). Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor. Ein auf die Beschwerdeführer zu 2. bis
4. bezogenes Verfahren vor den Fachgerichten wäre keine bloße
Formsache gewesen, die sich ausschließlich mit den gleichen
Fragen wie das die Beschwerdeführerin zu 1. betreffende
Verfahren hätte beschäftigen müssen. Es wäre zunächst durch
die Fachgerichte zu klären gewesen, ob und gegebenenfalls
inwieweit die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. durch die
Durchsuchung der Niederlassungen der Beschwerdeführerin zu 1.
in B. und C. in ihrer räumlichen Privatsphäre betroffen waren
(vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 310
). Ferner wäre konkret zu prüfen gewesen, ob -
bezogen auf den jeweiligen Beschwerdeführer - die
Voraussetzungen des § 103 StPO vorlagen. Mit diesen
Fragen konnten sich die Gerichte bislang nicht
auseinandersetzen.
59
Soweit durch die angegriffenen Beschlüsse die
Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1.
in B. und C. angeordnet und die dagegen gerichteten
Beschwerden zurückgewiesen wurden, wird die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies
zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin zu 1.
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Insoweit verletzen die
angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin zu 1. in
ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2
GG.
60
1. Die von der Beschwerdeführerin zu 1.
erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die
Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Anordnung von
Durchsuchungen, die sich gegen die beiden inländischen
Standorte der Beschwerdeführerin zu 1. in B. und C.
richteten. Angesichts dieser Betroffenheit sowie der
organisatorisch eigenständigen Stellung und des inländischen
Tätigkeitsmittelpunktes der Beschwerdeführerin zu 1. an
beiden Standorten ist die Verfassungsbeschwerde wie die von
einer inländischen juristischen Person erhobene
Verfassungsbeschwerde (Art. 19 Abs. 3 GG) zu
behandeln.
61
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet.
62
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein
elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Räumen hat er
das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese
grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine
Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 59, 95
; 96, 27 ). Der Schutz des Art. 13
Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte
Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42,
212 ; 96, 44 ). Dem Gewicht des
Eingriffs in das Grundrecht entspricht es, dass Art. 13
Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich
dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und
neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 103, 142
).
63
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein
besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den
bei der Anordnung verfolgten Zweck verhältnismäßig sein.
Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und
Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel
zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff
in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und
der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44
). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen
Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf
die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen
Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die
Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe
Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie
die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung
entgegenstehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166
).
64
Richtet sich eine strafrechtliche
Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der
räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies
darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem
Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von
Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts,
zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die
Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers sicher
wähnen durften. Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der
Mandanten berührt. Bei der Anwendung strafprozessualer
Eingriffsermächtigungen ist das Ausmaß der - mittelbaren -
Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts
(Art. 12 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Der Schutz
der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt
auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und
geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113, 29
). Diese Belange verlangen eine besondere
Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der
Zwangsmaßnahme.
65
Die Durchsuchung nach § 103 StPO bei
einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch
aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu
den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt besondere
Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
3. Juli 2006 - 2 BvR 299/06 -, NJW 2007,
S. 1804 ). Konkrete Gründe müssen dafür
sprechen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den zu
durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden
werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim
Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung
bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der
es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade
wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind,
die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können, und
bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen
Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein
hinreichender Eingriffsanlass geschaffen wird (vgl. BVerfGK
1, 126 ).
66
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist
ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wortlaut des
§ 103 StPO im Gegensatz zu § 102 StPO („zur
Auffindung von Beweismitteln“) die Durchsuchung „zur
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände“ zulässt. Sofern ein
unmittelbarer Bezug der gesuchten Gegenstände zum
Ermittlungsverfahren gegeben ist, reicht hierfür eine
eingegrenzte, aber doch gattungsmäßige Beschreibung der
gesuchten Unterlagen aus (vgl. BVerfGK 1, 126
). Soweit die Durchsuchung dem Auffinden
von Gegenständen dient, die keinen unmittelbaren Bezug zum
Ermittlungsverfahren aufweisen, bedarf es besonderer Gründe,
aus denen sich die Bedeutung der gesuchten Gegenstände für
das Ermittlungsverfahren und die Rechtfertigung für den
Eingriff in die Rechte des unbeteiligten Dritten ergeben.
67
b) Den dargestellten Anforderungen tragen die
angegriffenen Beschlüsse nicht hinreichend Rechnung; sie sind
mit einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 13 Abs. 1 GG
verbunden.
68
Es ist mit Art. 13 Abs. 1 GG nicht
vereinbar, Kanzleiräume von Rechtsanwälten als
nichtverdächtigen Dritten, die den Beschuldigten nach
Auffassung der Ermittlungsbehörde hinsichtlich bestimmter
steuerrechtlicher Fragestellungen beraten haben sollen, auf
der Grundlage von § 103 StPO zu durchsuchen, um
Unterlagen über die Beratung von Mandanten, die mit dem
Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, zu
erhalten und um hieraus Rückschlüsse auf den Inhalt der
Beratung des Beschuldigten zu ziehen. Die nach den
angegriffenen Durchsuchungsanordnungen zulässige Suche nach
Beratungsunterlagen hinsichtlich unverdächtiger Mandanten
steht ferner in einem offenkundigen Missverhältnis zu der
damit verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts der
unverdächtigen Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
und der auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden
Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant.
69
Die angegriffenen Durchsuchungsanordnungen
lassen zwar vordergründig ein Bemühen um eine detaillierte
Aufzählung der gesuchten Beweismittel erkennen, sie
ermöglichen aber zugleich durch die Verwendung von
Leerformeln einen Zugriff auf eine unüberschaubare Zahl von
Mandatsunterlagen, die zu dem Ermittlungsverfahren keinen
unmittelbaren Bezug aufweisen. Dadurch lassen die Beschlüsse
das in § 103 StPO enthaltene Tatbestandsmerkmal „zur
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände“ in sachlich nicht mehr
zu rechtfertigender Weise leerlaufen und überlassen die
Kriterien für die Durchsuchung dem Ermessen der mit der
Durchsuchung betrauten Ermittlungsbeamten.
70
aa) Die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse
ordneten die Durchsuchung der Kanzleiräume der
Beschwerdeführerin zu 1. an, um Unterlagen zu erhalten, die
in weitem Umfang in keinem konkreten Zusammenhang zu den
verfahrensgegenständlichen Straftaten stehen. Dies gilt nicht
nur hinsichtlich der Unterlagen, die Auskunft über „Art und
Umfang der steuerlichen und rechtlichen Beratung von
Medienfonds“ durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1.
„im Allgemeinen“ geben, sondern auch hinsichtlich der
Unterlagen, die Auskunft geben über
71
„den Kenntnis- und Meinungsstand der
Mitarbeiter der Zeugin betreffend die rechtliche und
steuerliche Beurteilung von Medienfonds (z.B.
Voraussetzungen, Regelungsgehalt und/oder Entstehung der sog.
Medienerlasse; allgemeine systematische Ausarbeitungen
betreffend Medienfondsstrukturen etc.), soweit sie einen
Bezug zur Initiatorin Y. haben oder zu anderen Initiatoren,
weil und soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Beratung
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Medienfonds
ergeben“.
72
Denn der bloße Umstand, dass der Beratung
hinsichtlich solcher Fondsgesellschaften, die von der Y. oder
anderen Initiatoren aufgelegt wurden und mit dem
Ermittlungsverfahren in keinem konkreten Zusammenhang stehen,
ähnliche Rechtsfragen zugrunde lagen und rechtliche Konzepte,
die zunächst im Rahmen dieser Beratung entwickelt wurden,
möglicherweise auch bei der Beratung hinsichtlich
verfahrensgegenständlicher Medienfonds verwendet wurden, ist
nicht geeignet, einen hinreichenden, konkreten Bezug zu dem
verfahrensgegenständlichen Ermittlungsverfahren herzustellen.
Tatsächlich wird durch die Formulierung „weil und soweit sich
daraus Rückschlüsse auf die Beratung hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Medienfonds ergeben“ die
Gesamtheit der Unterlagen erfasst, die die Beratung von
Medienfonds durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1.
betreffen. Denn aus jeder Beratung hinsichtlich nicht
verfahrensgegenständlicher Fondsgesellschaften lassen sich
mehr oder weniger stichhaltige Rückschlüsse auf den Kenntnis-
und Meinungsstand der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu
1. und hiervon ausgehend auf die Beratung der Beschuldigten
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen
Fondsgesellschaften ableiten. Ausgehend von der
Ermittlungshypothese, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin
zu 1. steuerliche Beratungsleistungen gegenüber den
verfahrensgegenständlichen Medienfonds erbrachten, ließe sich
der Schluss ziehen, dass steuerrechtliche Konzepte, die von
den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu 1. im Rahmen der
Beratung hinsichtlich nicht verfahrensgegenständlicher
Fondsgesellschaften entwickelt und umgesetzt worden waren,
auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fonds
angewendet wurden. Die Überzeugungskraft eines solchen
Schlusses erhöht sich mit der Zahl der Fondsgesellschaften,
deren Beratungen durch die Durchsuchungsmaßnahmen
systematisch inhaltlich ausgewertet werden. Erst nach einer
umfassenden Auswertung von Art und Inhalt der Beratung und
der Struktur aller von der Beschwerdeführerin zu 1. betreuten
Medienfonds ließe sich hinlänglich beurteilen, welcher für
die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Fonds
möglicherweise relevante Meinungs- und Kenntnisstand der
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. vorlag und inwieweit
sich hieraus stichhaltige Rückschlüsse auf die Beratung der
Beschuldigten ziehen lassen. Die Formulierung „weil und
soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Beratung hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Medienfonds ergeben“ lässt
daher eine umfassende Suche nach Unterlagen zu, die Auskunft
über die Beratung aller Mandanten der Beschwerdeführerin zu
1. geben, denen lediglich die Eigenschaft als Medienfonds und
die Beratung hinsichtlich ähnlicher rechtlicher und
steuerlicher Fragestellungen gemeinsam ist, die aber keine
sonstigen Bezugspunkte zu den die verfahrensgegenständlichen
Fondsgesellschaften betreffenden Ermittlungen aufweisen.
73
Auch die Anordnung der Suche nach
74
„Unterlagen betreffend die konzeptionelle
Ausgestaltung und Umsetzung von Medienfonds, bei denen die Y.
als Initiatorin auftritt und die eine strukturelle
Ähnlichkeit zu den oben in Ziff. 1b) genannten oder in Bezug
genommenen Fonds-Gesellschaften aufweisen, weil und soweit
sich aus diesen Unterlagen Rückschlüsse auch auf die
Konzeption der verfahrensgegenständlichen Fondsgesellschaften
und deren praktische Umsetzung ziehen lassen“
75
begegnet durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Merkmal „strukturelle
Ähnlichkeit“ lässt offen, welche Fondsgesellschaften gemeint
sind. Ohne eine - zumindest in Grundzügen
erfolgende - Umschreibung der eine Ähnlichkeitsbewertung
ermöglichenden Merkmale lässt sich nicht erkennen, welche
Medienfonds von der Durchsuchungsanordnung erfasst sein
sollen. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass sich die
Durchsuchung auf die Beratungsunterlagen hinsichtlich aller
Medienfonds bezieht, die von der Y. aufgelegt wurden, obwohl
nur ein Teil der von der Y. initiierten Medienfonds den
Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Ermittlungen
bildete. Allein der Umstand, dass die
verfahrensgegenständlichen Medienfonds von der Y. aufgelegt
worden sind, reicht ohne eine nähere Begründung nicht für die
Annahme aus, dass auch die die Beratung der nicht
verfahrensgegenständlichen Medienfonds betreffenden
Unterlagen einen konkreten Bezug zu dem Ermittlungsverfahren
haben. Ein hinreichender Bezugspunkt kann sich nicht allein
daraus ergeben, dass der Beratung hinsichtlich der nicht
verfahrensgegenständlichen Medienfonds ähnliche rechtliche
und steuerliche Fragen zugrunde lagen oder rechtliche
Konzepte, die zunächst im Rahmen dieser Beratung entwickelt
wurden, auch bei der Beratung hinsichtlich
verfahrensgegenständlicher Medienfonds verwendet wurden.
76
bb) Soweit in der angegriffenen Entscheidung
des Landgerichts ausgeführt wird, es solle nach „dem Wortlaut
des [Durchsuchungs-]Beschlusses … gerade nicht ´ins Blaue
hinein´ nach allen möglichen Unterlagen gesucht werden,
sondern eben nach solchen, die einen konkreten Bezug zur
Beratung der Fonds haben“, wird die Unverhältnismäßigkeit der
Durchsuchungsanordnungen nicht behoben. Abgesehen davon, dass
das Landgericht nicht ansatzweise deutlich macht, woraus sich
ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
Durchsuchung nach § 103 StPO genügender konkreter Bezug
der gesuchten Unterlagen zu der Beratung der Beschuldigten
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Medienfonds
ergeben soll, und dass sich - wie oben erläutert - den
Durchsuchungsbeschlüssen ein solcher Bezug auch nicht
entnehmen lässt, könnte eine von dem Landgericht als
Beschwerdegericht vorgenommene einschränkende Auslegung der
Durchsuchungsanordnung den Mangel der Durchsuchungsbeschlüsse
nicht beheben. Denn eine Heilung einer vollzogenen
Durchsuchungsanordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn
dies dem mit der Begrenzungsfunktion des
Durchsuchungsbeschlusses bezweckten Schutz des von der
Durchsuchung Betroffenen zuwiderliefe (vgl. BVerfGK 1, 51
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 -, NStZ
2000, S. 601; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 12. August 2005 - 2 BvR 1404/04 -,
juris). Da das von dem Landgericht angeführte einschränkende
Verständnis im Wortlaut der Durchsuchungsbeschlüsse keine
Stütze findet, würde eine nachträgliche Begrenzung der
richterlichen Durchsuchungsgestattung auf solche Unterlagen,
die einen „konkreten Bezug“ zur Beratung der
verfahrensgegenständlichen Fonds aufweisen, dazu führen, dass
der Richtervorbehalt, der von vornherein für eine angemessene
Begrenzung der Zwangsmaßnahme sorgen soll, weitgehend
leerliefe.
77
Eine einschränkende Fassung der zu suchenden
Unterlagen könnte im vorliegenden Fall nur noch im Rahmen
einer Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung der
Unterlagen und Datenbestände zum Zweck der Fortsetzung der
Durchsicht (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 2, § 110
StPO) Bedeutung haben; sie kann aber nicht rückwirkend die
Verfassungswidrigkeit einer vollzogenen Durchsuchung der
Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1. heilen.
78
cc) Eine strafprozessuale Durchsuchung einer
Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei zur flächendeckenden
Aufklärung, wie dort Mandanten hinsichtlich bestimmter
steuerrechtlicher Fragestellungen beraten wurden, ist nur
zulässig, wenn und soweit sich das steuerstrafrechtliche
Ermittlungsverfahren gegen in der Kanzlei tätige Berufsträger
richtet, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
flächendeckende Beteiligung an Straftaten der Mandanten
vorliegen und auch die weiteren (verfassungs-)rechtlichen
Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim beschuldigten
Berufsgeheimnisträger gegeben sind (§ 102, § 160a
Abs. 2, Abs. 4 StPO).
79
3. Da die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 1. gegen die Durchsuchungen bereits aus
den oben genannten Gründen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob
durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich
der Annahme des Amtsgerichts bestehen, Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin zu 1. seien hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Fondsgesellschaften in
steuerlicher Hinsicht beratend tätig gewesen und es sei daher
mit dem Auffinden verfahrensrelevanter Unterlagen an den
Standorten in B. und C. zu rechnen gewesen.
80
Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG werden die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse des
Amtsgerichts und die Entscheidung des Landgerichts, soweit
sie die Durchsuchungsbeschlüsse zum Gegenstand hat,
aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht
zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
81
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der
Beschwerdeführerin zu 1. ist die Hälfte ihrer notwendigen
Auslagen zu erstatten, da die Verfassungsbeschwerde nur
teilweise Erfolg hat.
82
Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.