BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1036/10 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 21. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Dem Regierungspräsidium Kassel wird im Wege der
einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung d3r
Antragsteller nach Griechenland vorläufig untersagt.
Das Land Hessen hat den Antragstellern die
notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erstatten.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem
Verfahren betreffend die Überstellung zweier syrischer
Asylantragsteller nach Griechenland in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
2
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile
abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der
Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ;
89, 109 ; stRspr).
3
2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung
steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
wäre.
4
Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur
Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das
Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die
fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der
normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49
) bei der Anwendung von § 34a
Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des
Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in
einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Es könnte
dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das
Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes für den
Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union
benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche
tatsächliche oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines
Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen
durchzusetzen. Bei der Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und
Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem
Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der
Europäischen Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der
Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage
seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 2008 S. 1038>: Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80
AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde
Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 16a GG die
Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der
Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer
Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System
beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49
).
5
Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu
erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unbegründet wäre. Auch unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen
Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von
Asylantragstellern in Griechenland können die
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von
vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind
sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durch den verfassungsändernden Gesetzgeber
selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (vgl.
BVerfGE 94, 49 ), die Vergewisserung
hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den
verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl.
BVerfGE 94, 49 ) und die Entscheidung nicht durch
eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG
rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu
bejahen.
6
3. Bliebe den Antragstellern der begehrte
Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegten sie
aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit
der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene
Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder
rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009
- 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die
entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, den
Antragstellern der Erfolg in der Hauptsache aber versagt
bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere
widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im
Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine
unionsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen
Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr sieht das
Unionsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen
fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den
zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2
Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e
Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst
vor.
7
4. Die Entscheidung über die Erstattung von
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Damit erledigt sich der Antrag der Antragsteller auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes für das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.