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2 BvR 104/00 - Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn der Gesetzgeber nach Begehung von Straftaten das "Ruhen der Verjährung" anordnet - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines StraftätersSiehe auchPressemitteilung Nr. 17/2000 vom 10. Februar 2000