BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1041/06 -
des Herrn B...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antragsteller ist Strafgefangener in der
Justizvollzugsanstalt D. Er wendet sich gegen die
Heranziehung zu einer Stromkostenpauschale für in seinem
Haftraum über ein Radio hinaus vorhandene Elektrogeräte seit
dem 1. April 2005. Nachdem das Justizministerium des Landes
Rheinland-Pfalz die Justizvollzugsanstalten mit Rundschreiben
angewiesen hatte, für solche Geräte von den Gefangenen eine
monatliche Stromkostenpauschale in Höhe von 2 € zu erheben
und die Geräte den Betroffenen im Falle ihrer Weigerung zu
entziehen, erteilte der Beschwerdeführer sein Einverständnis
mit einer Abbuchung unter dem Vorbehalt einer abschließenden
Klärung der Rechtmäßigkeit der Stromkostenpauschale. Sein
Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit
dieser Kostenbeteiligung blieb in letzter Instanz erfolglos.
Gegen den zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts
hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben und
während des laufenden Verfahrens einen Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gestellt.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
3
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181
). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass
einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weit
tragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 -
stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion
und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das
Bundesverfassungsgericht ist nach den ihm durch Verfassung
und Gesetz zugewiesenen Aufgaben und nach seiner gesamten
Organisation weder dazu berufen noch in der Lage, vorläufigen
Rechtsschutz unter ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten
wie die Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der
von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz
im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt,
möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten
(vgl. BVerfGE 94, 166 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3.
November 1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, S. 1399
).
4
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen offensichtlich nicht vor. Dem
Beschwerdeführer droht für den Zeitraum bis zur Entscheidung
über die Annahme oder Nichtannahme seiner
Verfassungsbeschwerde kein Nachteil, zu dessen Abwendung eine
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich wäre.
Ihm droht nicht einmal eine Entziehung von Geräten, da er
diese - wie es nach seinem Vortrag auch geschieht - vermeiden
kann, indem er einstweilen unter dem Vorbehalt abschließender
rechtlicher Klärung der Abbuchung der Stromkostenpauschale
zustimmt. Dass in der unter Vorbehalt gestellten Entrichtung
des Stromkostenbeitrags in der genannten Höhe ein schwerer
Nachteil im Sinne des anzulegenden strengen Maßstabes läge,
ist nicht ansatzweise ersichtlich; der Beschwerdeführer trägt
hierzu auch nichts vor.
5
Das Stellen eines Antrags auf einstweilige
Anordnung nach § 32 BVerfGG in einem Fall, in dem - für
jeden Einsichtigen erkennbar - von einem drohenden schweren
Nachteil für den Antragsteller nicht die Rede sein kann,
stellt eine missbräuchliche Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts dar, der das Gericht durch
Verhängung einer Missbrauchsgebühr entgegentreten kann
(§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner
Aufgabe, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die
für das Staatsleben, die Allgemeinheit und die Verwirklichung
der Grundrechte des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo
nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch
substanzlose Verfassungsbeschwerden oder substanzlose
Eilanträge behindert wird (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 9. März 2006
- 2 BvR 312/06 - juris, und vom 12. September 2005 - 2 BvR
1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721 f., m.w.N.). Von der
Verhängung einer Missbrauchsgebühr wird für diesmal nur im
Hinblick darauf abgesehen, dass dem Beschwerdeführer als
langjährig Inhaftiertem möglicherweise die an sich zu
erwartende Einsicht in die Missbräuchlichkeit seines
Eilantrages nicht in gleicher Weise wie einem Bürger in
Freiheit ohne besondere Belehrung zugänglich war.
6
Die Entscheidung über die Annahme der
Verfassungsbeschwerde bleibt vorbehalten.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.