BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1042/07 -
des Herrn C ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
teils unzulässig, ansonsten unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht,
dass die Entscheidungen des Landgerichts und des
Bundesgerichtshofs seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzen, hat er sein Vorbringen nicht hinreichend
substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG).
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a) In seinen anlässlich der
Verfassungsbeschwerde dazu niedergelegten Ausführungen stellt
der Beschwerdeführer allgemeine Erwägungen zu den
Voraussetzungen des § 265 StPO, den darin verankerten,
dem Gericht obliegenden Hinweispflichten und deren
grundsätzlicher Bedeutung an. Den behaupteten tatsächlichen
Verstoß mit verfassungsrechtlicher Relevanz gegen diese
Vorschrift durch die Fachgerichte legt er nicht dar. Er
verweist lediglich "vollumfänglich" auf die Argumentation in
der Revisionsrechtfertigungsschrift.
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Diese befindet sich im laufenden Text der
nicht durchlaufend paginierten 683 Seiten der
Verfassungsbeschwerdeschrift und umfasst 456 Blatt. Aus der
Übersicht zum Inhalt der Revisionsbegründungsschrift ergeben
sich keine Hinweise darauf, an welcher Stelle Ausführungen
zum behaupteten Verstoß gegen § 265 StPO zu finden sind.
Es wird lediglich auf eine Ordnungsziffer III verwiesen. Eine
solche findet sich in der dem Bundesverfassungsgericht
vorliegenden Fassung der Schrift nicht.
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Inhaltlich lässt sich dieser entnehmen, dass
ab deren Seite 315 wohl abschließend eine
verfahrensrechtliche Rüge betreffend die Verwertung von
Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung behandelt wird.
Dem voran steht die Ordnungsziffer 1.6. Auf Seite 329 folgt
eine Ordnungsziffer 1.2. Dazwischen mag sich eine
Ordnungsziffer III befinden sollen. Ein entsprechendes Blatt
liegt dem Gericht jedenfalls nicht vor.
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b) Der bloße - hier zudem nicht
nachvollziehbare - "vollumfängliche" Verweis auf
vorangegangene Schriften des Beschwerdeführers im
Instanzenweg genügt den Anforderungen an substantiiertes
Vorbringen anlässlich einer Verfassungsbeschwerde nicht. Es
ist nicht Aufgabe des Gerichts, aufgrund eines
undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze, den
dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante
Lebenssachverhalte hin zu untersuchen. Zumindest die
tatsächlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung
abgeleitet wird, müssen in der Beschwerdeschrift selbst
genannt sein (vgl. BVerfGE 80, 257 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 1630/96 -, juris; stRspr). Der
Beschwerdeführer hat das versäumt.
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Dies hat auch dann zu gelten, wenn - wie hier
- in einer Beschwerdeschrift von erheblichem Umfang
wiederholt auf eine Vielzahl von in die Schrift
hineinkopierten Blättern aus der Verfahrensakte verwiesen
wird, deren unmittelbarer Bezug zum vorgetragenen Sachverhalt
sich nur in Teilen erschließt und deren Inhalt erkennbar
nicht Bestand der eigentlichen Verfassungsbeschwerde ist,
sondern sich auf andere Verfahrensstadien erstreckt. Es macht
keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf einen Anhang
hinweist, dem er vorangegangene Schriftsätze und übrige
Bestandteile der Verfahrensakte beigegeben hat, oder ob er
versucht, diese in die Beschwerdeschrift zu integrieren: Ein
solches Vorgehen führt nicht dazu, dass das gesamte in Kopie
eingefügte Material aus anderen Verfahrensstadien Inhalt der
eigentlichen Beschwerdebegründung wird, sondern es bedingt
lediglich die Unlesbarkeit einer derart aufgeblähten
Schrift.
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2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch das
Revisionsgericht rügt, ist seine Beschwerde unbegründet.
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a) Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht
auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende
tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands
sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl.
BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395
; 112, 185 ). Die Effektivität
des Rechtsschutzes wird von den Prozessordnungen gesichert
(vgl. BVerfGE 94, 166 ). Der Gesetzgeber kann
Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren
besondere formelle Voraussetzungen aufstellen (vgl. BVerfGE
88, 118 ; 101, 397 ); der
Einzelne muss in diesem Rahmen seine Rechte tatsächlich
wirksam durchsetzen können (vgl. BVerfGE 104, 220
m.w.N.; stRspr).
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Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet
sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter
(vgl. BVerfGE 97, 298 ). Das Gericht darf ein von
der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen"
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der
Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen
Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu
machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang
in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
74, 228 ; 77, 275 ; 78, 88
).
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b) Die angegriffene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs entspricht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben.
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Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers
anlässlich der Revision bezog sich auf die seiner Ansicht
nach unzulässige Verwertung von Erkenntnissen aus einer
Telefonüberwachung nach § 100 a StPO. Der Verdacht einer
Katalogtat habe zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme
durch den Ermittlungsrichter nicht vorgelegen.
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Der Beschwerdeführer hätte es dem
Revisionsgericht möglich machen müssen, diese von ihm
behauptete rechtliche Wertung zu prüfen. Fordert das Gericht
insofern die Vorlage von Aktenbestandteilen, die von dem
angegriffenen Beschluss über Verweisung in Bezug genommen
werden, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden: Die Angaben des Revisionsführers haben mit
Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass
das Revisionsgericht allein aufgrund der
Revisionsrechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein
Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen
erwiesen wären (vgl. BVerfGE 112, 185 ). Führt der
Beschwerdeführer nun aus, dass sich aus dem Zwischenbericht
der Zollfahndung keine anderen Erkenntnisse als aus einem
anderen Vermerk der Ermittlungsbehörden - den er dem
Revisionsgericht übermittelt habe - ergeben hätten, so mag
dies den Tatsachen entsprechen, eine Überprüfung durch das
Revisionsgericht ermöglicht eine derartige Behauptung
allerdings nicht.
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Die Auffassung des Bundesgerichtshofs ist
mithin nachvollziehbar und vom Wortsinn des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO umfasst.
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3. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 121 Abs. 2
ZPO), so dass der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen ist.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.